Summierung von Unpfändbarem

  • Eine Frage zum Umfang der Pfändungsfreigrenzen bei laufendem Arbeiteinkommen.

    Arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Hintergrund

    Schuldner (Arbeitnehmer) S, der sein Gehalt monatlich im voraus erhält, erkrankt 6 Wochen lang an Krankheit X und erhält Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom Arbeitgeber (Drittschuldner) D. Sodann erkrankt im unmittelbaren Anschluss der S an der Krankheit Y für weitere 6 Wochen. Es ist längere Zeit zwischen S, seiner Krankenkasse und D unklar, ob die Krankheiten X und Y identisch sind oder nicht. Sollten sie nicht identisch sein, müsste D für weitere 6 Wochen, im konkreten Fall vom 15.4. bis 31.5. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten, andernfalls zahl die Krankenkasse Krankengeld.

    Zwangsvollstreckungsrechtliche Frage

    Gepfändet ist von G laufender Arbeitslohn incl. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab dem 15. 4. - Die o. g. Frage mit den Krankheiten klärt sich erst am 1. 6. - D müsste also dem S am 1. 6. das Gehalt für Juni (abzgl. gepfändetem Anteil) und die EFZ für die Zeit vom 15. 4. bis 31. 5. nachzahlen. Muss nun bei der Nachzahlung die Tabelle des § 850 c ZPO pro Monat angewandt werden oder nimmt man da die Summe? Oder steht die Nachzahlung, weil nicht mehr laufend, ohnehin außerhalb der Tabelle?

  • Nachzahlungen für die Monate berücksichtigen, für den sie geleistet werden - nicht in dem Monat, in dem sie geleistet werden (Stöber RdNr. 1042).

  • Wobei es eine Entscheidung des LG Berlin bezüglich der Frage der Freigabe einer Nachzahlung von Sozialleistungen gibt, wonach lediglich der Monat der Gutschrift zählt und nicht der Zeitraum, für den die Gutschrift gedacht ist (Grundsatz "in praeteritum non vivitur").

    Das ist bislang allerdings eher eine Mindermeinung. Ich persönlich halte es hier auch mit dem guten alten Onkel Stöber.

  • Wobei es eine Entscheidung des LG Berlin bezüglich der Frage der Freigabe einer Nachzahlung von Sozialleistungen gibt, wonach lediglich der Monat der Gutschrift zählt und nicht der Zeitraum, für den die Gutschrift gedacht ist (Grundsatz "in praeteritum non vivitur").

    Der Gedanke "in praeteritum non vivitur" lag mir als alter Lateiner auch auf der Zunge, wollte aber aus großer Bescheidenheit meine Frage #1 nicht intellektuell aufrüsten.

    Da ich damals auch römisches Recht hörte, bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass man - sogar bis in vertrackteste Details hinein - mit den Wertungen der alten Römer immer gut fährt, es sei denn, das positive Recht des heutigen Gesetzgebers ordne das genaue Gegenteil an (z. B. bie § 932 BGB).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!