Eine Frage zum Umfang der Pfändungsfreigrenzen bei laufendem Arbeiteinkommen.
Arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Hintergrund
Schuldner (Arbeitnehmer) S, der sein Gehalt monatlich im voraus erhält, erkrankt 6 Wochen lang an Krankheit X und erhält Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom Arbeitgeber (Drittschuldner) D. Sodann erkrankt im unmittelbaren Anschluss der S an der Krankheit Y für weitere 6 Wochen. Es ist längere Zeit zwischen S, seiner Krankenkasse und D unklar, ob die Krankheiten X und Y identisch sind oder nicht. Sollten sie nicht identisch sein, müsste D für weitere 6 Wochen, im konkreten Fall vom 15.4. bis 31.5. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten, andernfalls zahl die Krankenkasse Krankengeld.
Zwangsvollstreckungsrechtliche Frage
Gepfändet ist von G laufender Arbeitslohn incl. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab dem 15. 4. - Die o. g. Frage mit den Krankheiten klärt sich erst am 1. 6. - D müsste also dem S am 1. 6. das Gehalt für Juni (abzgl. gepfändetem Anteil) und die EFZ für die Zeit vom 15. 4. bis 31. 5. nachzahlen. Muss nun bei der Nachzahlung die Tabelle des § 850 c ZPO pro Monat angewandt werden oder nimmt man da die Summe? Oder steht die Nachzahlung, weil nicht mehr laufend, ohnehin außerhalb der Tabelle?