Zahlung der Vergütung aus der Staatskasse trotz NL- Vermögen ?

  • ich habe gerade den Fall, dass die Erben ermittelt sind und ich diese angehört habe.
    Nun muss ich ja den Vergütungsfestsetzungsbeschluss machen.

    Ich habe so etwas vor Jahren mal in der Ausbildung gemacht, jedoch seit dem nur Grundbuch. Nun ist Betreuung noch relativ neu für mich.

    Wie formuliere ich es nun?


    Bisher:

    Die Vergütung des Berufsbetreuers wirdantragsgemäß wie folgt zahlbar gemacht:

    Vergütung nach § 1836BGB, §§ 4, 5 VBVG in Höhe von € #



    Der Betreuer wird ermächtigt, den vorstehenden Betrag ausdem Vermögen des Betroffenen zu entnehmen. Der Nachweis hierüber ist bei dernächsten Rechnungslegung zu führen.


    Jetzt (?):

    Die Vergütung des Berufsbetreuers wird antragsgemäß wie folgt gegen die Erben (Namen aufzählen?) festgesetzt:

    Vergütung nach § 1836 BGB, §§ 4, 5 VBVG in Höhe von € #


    Die Erben sind verpflichtet den Betrag als Nachlassverbindlichkeit aus dem Nachlass der Betroffenen/Betreuten zu zahlen.


    Oder macht ihr es komplett anders?


    Danke.

  • A) Rubrum

    AGxxx in der Sache (Beteiligte) durch Rpfl. am Datum Beschluss:

    B) Tenor

    Vergütung iHv 50 Mio. Eumel

    C) Gründe

    so halt

    D) Rechtsmittelbelehrung

    Nörgeln am Telefon

    E) Unterschrift

    unleserlich aber erkennbar der Versuch mehre Buchstaben zu schreiben nicht bloß Paraphe.

    Aus welchem Vermögen das zu zahlen ist interessiert doch keinen, sind eh Gesamtschuldner, Begrenzung auf den Aktivrücklass erfolgt auf anderen Wegen.

  • ich schließe mich hier mal mit folgendem Sachverhalt an:
    der Betroffene ist verstorben und hat Vermögen hinterlassen sowie 2 Testamente (ein notarielles Testament sowie ein späteres handschriftliches Testament ohne Unterschrift - beide Testamente enthalten unterschiedliche Erbeinsetzungen).
    Der ehemalige ehrenamtl. Betreuer stellt Antrag auf Festsetzung seiner tatsächlichen Aufwendungen.

    Ich frage mich jetzt wie ich vorgehe.. mir als Betreuungsgericht obliegt ja nicht festzustellen wer Erbe geworden ist aufgrund welches Testamentes
    Freiwillig zahlt keiner der Erben, weil die sich nicht grün sind..

    Nachlasspflegschaft wird seitens des NLG nicht eingerichtet, weil die Erben nicht unbekannt sind. Ein Erbscheinsantrag nach dem handschriftlichen Testament wurde gestellt aber wieder zurückgenommen.

    Kann ich jetzt einfach festsetzen gegen die Erben aus dem notariellen Testament (die fühlen sich jedenfalls als rechtmäßige Erben) :confused::gruebel:

  • Weil ich nicht weiß, ob das die tatsächlichen Erben sind..
    kann ja auch sein, dass das Nachlassgericht, falls doch noch ein Erbscheinsantrag gestellt wird, dazu kommt, dass das handschriftliche Testament wirksam ist und dann andere Erben als die im notariellen Testament benannten, festgestellt werden..

  • Auf der Grundlage eines unwirksamen Testaments? Wohl kaum. Das Nachlaßgericht möchte ich sehen, oder vielleicht besser doch nicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Naja man weiß ja nie.. Rechtsprechung macht doch fast alles möglich mittlerweile:eek:

    Gut dann höre ich die Erben an und setze dann fest.

    Danke!

  • Daher ja auch mein letzter Halbsatz...
    Ziehe es durch und gut.

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  • Gegen wen beantragt denn der ehemalige Betreuer die Festsetzung? Gegen die Rechtsnachfolger? Oder gegen die Staatskasse?

    Beides ist möglich. Und wohl auch beides zulässig.

    Gegen die Rechtsnachfolger kann immer die Festsetzung beantragt werden. Die Frage ist nur, ob der Betreuer und vor allem wann er sein Geld dann letztendlich bekommt.

    Gegen die Staatskasse kann bei Dürftigkeit des Nachlasses festgesetzt werden und dann, wenn dem Betreuer ein Zuwarten nicht zugemutet werden kann. Das ist z.B. bei einem problematischen Erbscheinserteilungsverfahren der Fall, solange kein Nachlaspfleger bestellt ist.

    Wieso beantragt denn der Betreuer nicht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft? Er ist doch Gläubiger des Nachlasses?

  • Er beantragt einfach nur, dass man ihm seinen Anspruch zuerkennt und er dann Geld bekommt.. von wem er letztendlich das Geld erhält ist ihm denke ich egal.
    Er geht aber davon aus, dass die Erben die Aufwendungen begleichen müssen, weil die Betroffene Vermögen hinterlassen hat.

    Das NL-Gericht sieht wohl kein Sicherungsbedürfnis und bestellt daher keinen NL-Pfleger..

  • Wir verlangen von unseren Betreuern, auch von den ehrenamtlichen, dass sie den Anspruchgegner benennen.

    Einfach auf Zuruf "ich will, egal von wem" gibt es bei uns nicht.

  • Der Betreuer könnte eine NLP gemäß § 1961 BGB beantragen in Verbindung mit § 1960 BGB.
    Er hat eine Forderung gegen den Nachlass und es ist ungewiss, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben bzw. wer überhaupt Erbe geworden ist.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    Einmal editiert, zuletzt von PuCo (16. November 2017 um 12:31) aus folgendem Grund: Schreibfehler

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