Form der Erbausschlagung in Polen?

  • Hallo, ich habe hier einen Fall mit einem deutschen Erblasser der nach gesetzlicher Erbfolge u. a. von seiner Tochter beerbt worden ist. Die Tochter ist polnische Staatsangehörige und wohnt auch in Polen. Sie hat eine Erbausschlagungserklärung abgegeben gegenüber dem Nachlassgericht. Nach § 25 EGBGB ist deutsches Erbrecht anwendbar. Das gilt natürlich auch für die Erbausschlagungserklärung, allerdings nur hinsichtlich Auslegung, Frist usw.

    Das Problem ist die Form, hinsichtlich derer nach Art. 11 EGBGB selbständig anzuknüpfen ist. Die Form entspricht nicht deutschem Recht. Kann jemand was darüber sagen, welche Form nach polnischem Recht einzuhalten wäre?

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Beiträge hatte ich auch gefunden, aber mir ist erst jetzt beim nochmaligen lesen des letzten Beiträges aufgefallen, dass dort tatsächlich auch etwas zur Form steht. Vielen Dank und sorry! :oops:

  • Kein Problem.

    "Hier werden sie geholfen" :D - gerne.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ausführlich dazu habe ich mich in einem Aufsatz in der ZEV 2015, Nr. 3, S. 141 ff. geäußert. Ist auch in Beck-Online zugänglich. Materiellrechtlich ist im poln. Erbrecht die Form in Art. 1018 ZGB geregelt. Eine gegenüber einem poln. Notar abgegebene Erklärung wird beurkundet (der Notar nimmt die Erklärung als Nachlassgericht entgegen), eine beim Nachlassgericht abgegebene Erklärung wird zu Protokoll abgegeben.

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