Hallo, ich habe hier einen Fall mit einem deutschen Erblasser der nach gesetzlicher Erbfolge u. a. von seiner Tochter beerbt worden ist. Die Tochter ist polnische Staatsangehörige und wohnt auch in Polen. Sie hat eine Erbausschlagungserklärung abgegeben gegenüber dem Nachlassgericht. Nach § 25 EGBGB ist deutsches Erbrecht anwendbar. Das gilt natürlich auch für die Erbausschlagungserklärung, allerdings nur hinsichtlich Auslegung, Frist usw.
Das Problem ist die Form, hinsichtlich derer nach Art. 11 EGBGB selbständig anzuknüpfen ist. Die Form entspricht nicht deutschem Recht. Kann jemand was darüber sagen, welche Form nach polnischem Recht einzuhalten wäre?