Vor- und Nacherbfolge

  • Hallo,

    ich habe ein sonderbares notarielles Testament vorliegen...

    "Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Vorerben ein.

    Der Nacherbfall tritt ein im Falle des Todes des Längstlebenden sowie im Falle seiner Wiederheirat.

    Tritt der Nacherbfall durch Wiederheirat des Überlebenden ein, so sind die Nacherben verpflichtet, dem Überlebenden den Hausrat zu Alleineigentum zu übertragen.

    Erlebt eines der Kinder den Nacherbfall nicht, so tritt an seine Stelle seine ehelichen Kinder zu gleichen Teilen.

    Verlangt eines der Kinder nach dem Erstversterbenden den Pflichtteil, soll es auch nach dem Längstlebenden den Pflichtteil erhalten."

    In dem Testament fehlen die Namen der Nacherben, da angegeben wurde, dass wenn eines der Kinder den Nacherbfall nicht erlebt, deren Kinder an dessen Stelle treten würden, gehe ich davon aus, dass die Kinder Nacherben zu gleichen Teilen sind.

    Beide Eheleute sind verstorben. Die Überlebende Ehefrau hat neu testiert und eine Dritte Person als Erbin eingesetzt.

    Nach dem Testament der Eheleute wäre doch die Überlebende Ehefrau Vorerbin und die Kinder Nacherben nach dem Erstverstorbenen.

    Konnte die Ehefrau hinsichtlich ihres Nachlasses neu verfügen oder muss die Nacherbeneinsetzung in dem Fall auch als Schlusserbeneinsetzung angesehen werden?

  • Das eine ist die Frage, was zum Nachlass des Überlebenden gehört (nicht, das, was der Nacherbfolge auf den Tod des Erstversterbenden unterliegt).

    Das zweite die Frage der Wechselbezüglichkeit. Aber: ist überhaupt eine wechselbezügliche Erbeinsetzung auf den Tod des Überlebenden im gemeinschaftlichen Testament getroffen worden? Nein.

  • Professor hat schon recht, dass hier zwei verschiedene Dinge von der Fragestellerin zusammengemixt werden, die nicht zusammen gehören.
    Es sind zwei unterschiedliche Fälle, wer ist Nacherbe nach dem Erstverstorbenen, wer ist Erbe des Letztverstorbenen?
    Falls es sich um eine notarielle Verfügung handelt, bin ich der Ansicht, dass abschließend verfügt wurde und keine Wechselbezüglichkeit besteht.

  • Das halte ich für eine gewagte These.

    Der beurkundende Notar war ja nicht einmal in der Lage, die Nacherben namentlich zu benennen, so dass sich diese ("die Kinder" zum Zeitpunkt des Vorerbfalls) indirekt nur über die angeordnete Ersatznacherbfolge erschließen und demzufolge beim Nachlassgericht entsprechende Geburtsurkunden vorgelegt werden müssen (vom Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt - nebst eV - ganz zu schweigen, wenn kein Erbschein beantragt wird).

    Und angesichts solcher Versäumnisse des Notars soll man nun ausgerechnet davon ausgehen, dass die Frage, ob die Nacherben auch Ersatzerben sind, eindeutig abschließend geregelt ist.

    Mitnichten!

  • Die Erben nicht namentlich zu benennen fanden hier (in BW) in den 80- und 90-er Jahren (manche Anwalts-) Notare ganz toll oder konnten es nicht besser. In meiner bisherigen Dienstzeit habe ich schon so manches gesehen. Aus den Handbuch 1:1 abgeschrieben. Ohne ... und Verstand. Dass ein Testament ein Erbnachweis sein könnte: uninteressant.

    Und zum Thema Person der Schlusserben: das Nachlassgericht wird es über den erforderlichen Erbschein schon richtig machen.

    Das Thema Wechselbezüglichkeit (oder nicht) wurde von diesen Notnaren nicht realisiert. Daraus, dass sie nichts geschrieben haben kann man keine Rückschlüsse ziehen. Leider.

  • Das halte ich für eine gewagte These.

    Der beurkundende Notar war ja nicht einmal in der Lage, die Nacherben namentlich zu benennen, so dass sich diese ("die Kinder" zum Zeitpunkt des Vorerbfalls) indirekt nur über die angeordnete Ersatznacherbfolge erschließen und demzufolge beim Nachlassgericht entsprechende Geburtsurkunden vorgelegt werden müssen (vom Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt - nebst eV - ganz zu schweigen, wenn kein Erbschein beantragt wird).

    Und angesichts solcher Versäumnisse des Notars soll man nun ausgerechnet davon ausgehen, dass die Frage, ob die Nacherben auch Ersatzerben sind, eindeutig abschließend geregelt ist.

    Mitnichten!

    Aus #1 ergibt sich nicht, wie "alt" das Testament ist und ob die Testierer zum Zeitpunkt der Errichtung theoretisch noch Kinder bekommen konnten. Daher muss die fehlende Angabe zu den vorhandenen Kindern nicht unbedingt auf einen unfähigen Notar schließen lassen

  • Dieser Einwand ist nicht schlüssig.

    Das Testament muss sich zumindest darüber verhalten, ob die aktuell vorhandenen oder neben diesen auch die evtl. noch hinzukommenden Nacherben sein sollen. Auch hieran fehlt es.

    Dass für den Personenkreis der Nacherben nicht auf den Eintritt des Nacherbfalls abgestellt ist, ergibt sich schon aus der angeordneten Ersatzerbfolge.

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