Weitergehende Auskunft vom GV über § 168 Abs. 3 GVGA möglich?

  • Muss der Gerichtsvollzieher auf Antrag angeben, welches Aktenzeichen des Gerichts und welche Gläubigerpartei Auslöser für die vorangegangene Abgabe eines Vermögensverzeichnisses war. Der Antragsteller hat einen Vollstreckungsversuch gegen den Schuldner bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher gestartet hat und von dem richtigerweise das bestehende Vermögensverzeichnis übermittelt bekommen.

    Es stellt sich nunmehr die Frage, ob der GV überhaupt dazu berechtigt ist, die weiter geforderten Auskünfte zu erteilen.

    Als weitergehende Begründung wird vorgetragen, dass der Gläubiger, der ein Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner führt und auf ein Vermögensverzeichnis verwiesen wird, das in einer anderen Vollstreckungssache eines anderen Gläubigers ergangen ist. einen angeblichen Anspruch auf Bekanntgabe des Titels, des Aktenzeichens des zuständigen Gerichts um festzustellen, ob eine betrügerische Absicht beim Schuldner zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vorgelegen haben könnte. Diese Angaben wären gem. § 168 Abs. 3 GVGA auf Antrag des Gläubigers zu machen. Jeder Gläubiger des Schuldners hat angeblich Anspruch auf diese vollständige Information und nicht nur auf Teile.

    Wie wird sehr Ihr das?

  • Diese Angaben wären gem. § 168 Abs. 3 GVGA

    § 168 GVGA = Verfahren bei der Protesterhebung :gruebel:

    Keine wirkliche Ahnung, aber so spontan: für hier maßgeblich halte ich eigentlich § 760 ZPO.

    Gläubiger ist -im hinblick auf das 1. Vollsteckungsverfahren! - kein Gläubiger oder Beteiligter, somit keine Akteneinsicht oder sonstige Auskunft aus GV-Akten.

  • § 168 Abs. 3 GVGA aF entspricht § 117 Abs. 3 GVGA nF. und es geht um die gleichzeitige Sachpfändung. Eben diese liegt im Sachverhalt nicht vor.
    Es besteht hier m.E. kein Anspruch auf diese Daten.

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