Vorzeitiger Erbausgleich nichteheliches Kind - danach Adoption des vollj. Kindes

  • Guten Tag,
    ich bin ganz neu im Forum und habe folgenden Fall zu bearbeiten:

    Nichtehelicher Sohn (damals 26 J. alt ) verlangt 1989 den vorzeitigen Erbausgleich gem § 1934 d BGB vom Vater, dies erfolgt per not. Urkunde, in der eine Summe und die Zahlungsmodalität vereinbart werden.
    Es steht nichts weiter explizit zu den Folgen des vorzeitigen Erbausgleichs (z.B. Pflichtteilsverzicht, Erbverzicht etc.) in der Urkunde.

    Nur
    - Vater unterwirft sich bzgl. der Zahlungsverpflichtungen der sof. Zwangsvollstreckung mit dem geamten Vermögen.
    - Kostenregelung
    - und: "Der Notar belehrte über die rechtlichen Wirkungen und Folgen des vorzeitigen Erbausgleichs"

    Ca. 10 Jahre später (1999) dann wird der nichteheliche (längst volljährige) Sohn vom neuen Ehemann der Mutter adoptiert. Das AG teilt dem Vater mit, dass § 1772 BGB keine Anwendung finden soll (Verlust des ErbR bei Minderjährigen).
    Vater erhebt keinen Widerspruch bzgl. dieser Mitteilung.

    Der Vater lebt noch. Er hat keine ehelichen Abkömmlinge, aber erst kürzlich seine - langjährige Lebensgefährtin geheiratet. Diese ist NICHT die Mutter des nichtehelichen Sohnes.

    Meine Frage:
    Hebelt die spätere Adoption den damaligen vorzeitigen notarielleln Erbausgleich des einen nichtehelichen Sohnes aus, insbesondree weil keinerlei ausdrücklicher Erbverzicht auf den Pflichtteil im Wortlaut der Urkunde enthalten ist?
    Oder ungültig / ausgehebelt durch die nachträgliche Adoption?

    Sinn der notariellen Einigung seinerzeit war, den nichtehelichen Sohn zukünftig herauszuhalten und auszubezahlen, da dieser den vorzeitigen Ausgleich gefordert hatte.

    Es gibt übrigens noch einen weiteren nichtehelichen Sohn, der hat hat einen Vertrag mit seinem Vater notariell geschlossen mit gegenseitigem Erb- und Pflichtteilsverzicht (explizit aufgeführt).

    Bleiben die notariellen Urkunden trotzdem gültig im Falle des Ablebens?
    Wer weiß Rat

    Vielen Dank !

  • Ich denke, Du solltest zuerst mal in einem alten Kommentar §§ 1934 d und e BGB lesen, dann müssten sich die Fragen von selbst lösen, insbes. § 1934 e BGB erklärt eindeutig, was für Folgen der vorzeitige Erbausgleich hatte. Fragen nach Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht dürften sich dann nicht mehr stellen.

    Das weitere ne Kind hat den Vertrag wahrscheinlich nach Abschaffung des vorzeitigen Erbausgleichs geschlossen, das dürfte die schlüssige Erklärung sein

  • Zunächst einmal Folgendes:

    Art 227: Übergangsvorschrift zum Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16. Dezember 1997
    (1) Die bis zum 1. April 1998 geltenden Vorschriften über das Erbrecht des nichtehelichen Kindes sind weiter anzuwenden, wenn vor diesem Zeitpunkt  1. der Erblasser gestorben ist oder 2. über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder der Erbausgleich durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt worden ist.

    Diese bis zum 01.04.1998 geltenden Vorschriften lauteten - soweit hier einschlägig - wie folgt:

    § 1934 e BGB a.F.
    Ist über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder ist er durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt, so sind beim Tode des Vaters sowie beim Tode väterlicher Verwandter das Kind und dessen Abkömmlinge, beim Tode des Kindes sowie beim Tode von Abkömmlingen des Kindes der Vater und dessen Verwandte nicht gesetzliche Erben und nicht pflichtteilsberechtigt.

    Hieraus folgt:

    Im Zeitpunkt der Adoption war das nichteheliche Kind nicht mehr im Verhältnis zu seinem Vater gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigt. Und was nicht mehr besteht, kann über Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptG i.V.m. § 1770 Abs. 2 BGB auch nicht aufrechterhalten werden (§ 1770 Abs. 2 BGB: "... werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nicht ein anderes vorschreibt"). Könnte es nicht sein, dass der Vater im Rahmen des Adoptionsverfahrens lediglich in seiner Eigenschaft als leiblicher Vater angehört wurde und dass in diesem Zusammenhang an ihn der - an sich zutreffende - Hinweis auf die fehlenden - da nicht beantragten - Rechtswirkungen des § 1772 BGB erging, ganz abgesehen davon, dass gar nicht klar ist, ob sich der vorzeitige Erbausgleich im Adoptionsvertrag erwähnt wurde (war nicht erforderlich) und der Richter demzufolge von ihm wusste?

    Ergänzung zu uschi: Natürlich konnte man auch in der Zeit vor dem 01.04.1998 mit einem nichtehelichen Kind einen Erbverzichtsvertrag schließen. Die §§ 1934a BGB ff. a. F. räumten dem Kind lediglich zusätzlich die Möglichkeit ein, einseitig den vorzeitigen Erbausgleich zu verlangen. Im Gegensatz hierzu war und ist ein Erbverzicht nur möglich, wenn ihn beide Parteien schließen wollen.

  • Ich habe nicht behauptet, dass man früher in solchen Fällen nur den vorzeitigen Erbausgleich schließen konnte. Ich ging nur auf die Feststellung der Threadstarterin ein, die einen Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht in der Urkunde über den vorzeitigen Erbausgleich vermisste.

  • Ich hatte nicht bezweifelt, dass Dir dies bekannt ist, sondern ich wollte nur ergänzend auf diesen Punkt hinweisen, weil der Threadstarterin das zulässige Nebeneinander beider erbrechtssuspendierenden Vereinbarungen vermutlich nicht klar war.

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