Berechnungsmasse & nachlaufende Kosten aus dem vorl. Verfahren

  • Hallo zusammen,

    ich habe leider über die Suche und auch in der Literatur nichts gefunden - vielleicht habe ich aber einfach auch die falsche Bezeichnung gewählt :confused:

    In meinem Verfahren wurde der Betrieb fortgeführt. Der vorl. IV wurde als schwacher vorl. Verwalter ermächtigt, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Diese nachlaufenden Kosten in Höhe von 200t€ wurden bei Ermittlung des Überschusses aus der Fortführung nicht abgezogen.

    Ich hätte mich nun auf Küpper, Heinze in ZInsO 2010, 214 ff. gestellt. Und es mir zum einen so hergeleitet, dass wenn ein Wechsel in der Person des vorl. zum IV stattgefunden hätte, der Vorl. die Kosten auch hätte abziehen müssen und zum anderen, ohne jemanden irgendetwas unterstellen zu wollen :oops:, dass es ja auch nicht im Sinne des Erfinders sein kann, sich im vorl. das Lager voll zu machen um dann mit einem netten Massebestand und günstigen Produktionskosten weiter zu machen.

    Der Verwalter hält mir nun aber (zu Recht ;)) § 1 Abs. 2 Ziffer 4 InsVV entgegen.

    Fällt dazu irgendjemand etwas ein? Unter "nachlaufende Kosten" ist leider nix zu finden....

    Liebe Grüße
    nina

  • Aber § 1 Abs. 2 Ziffer 4 InsVV hört ja nicht so einfach auf. Da gibt es doch auch noch Buchstabe b).

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Der Verwalter hält mir nun aber (zu Recht ;)) § 1 Abs. 2 Ziffer 4 InsVV entgegen.


    Das ist mE Murks, schon deshalb, weil man idR noch einen § weiter lesen sollte, hier reicht auch schon der übernächste Satz.

    Genauso wie im laufenden Insolvenzverfahren kommt bei der Betriebsfortführung im vorl. Insolvenzverfahren nur der Überschuss in die Berechnungsmasse mit ein, vergl. BGH vom 26.04.2007, IX ZB 160/06.

    Da hier schön eine Ermächtigungsgrundlage vorhanden war, braucht man als dann Vewalter auch nicht Küppers/Heinze zu bemühen, sondern bezahlt und Schluß. Diese Ausgaben sind natürlich der vorl. BFF zuzuordnen und mindern das Ergebnis. Mit anderen Worten: Die Höhe des von dem Verwalter nach IE übernommen Überschusses sinkt. Nur hier kann es auch Berücksichtigung finden, nicht bei den Kosten einer BFF die nach IE stattgefunden hat.

    Wie Du schon sagtest, es käme ansonsten zu willkürlichen Ergebnissen bei der Berechnungsgrundlage für den vIV (und auch für den IV), je nachdem, ob die Rechnung vor IE oder nach IE bezahlt werden würde.

    Das der Überschuss bei der Bestimmung des Vergütung des vIV um 200 EUR zu hoch angesetzt worden ist, ist zwar nicht toll, aber wird, auch wegen § 11 II S 1 InsVV, zu verschmerzen sein. Ist halt keine exakte Wissenschaft...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!