Hallo zusammen,
ich habe leider über die Suche und auch in der Literatur nichts gefunden - vielleicht habe ich aber einfach auch die falsche Bezeichnung gewählt
In meinem Verfahren wurde der Betrieb fortgeführt. Der vorl. IV wurde als schwacher vorl. Verwalter ermächtigt, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Diese nachlaufenden Kosten in Höhe von 200t€ wurden bei Ermittlung des Überschusses aus der Fortführung nicht abgezogen.
Ich hätte mich nun auf Küpper, Heinze in ZInsO 2010, 214 ff. gestellt. Und es mir zum einen so hergeleitet, dass wenn ein Wechsel in der Person des vorl. zum IV stattgefunden hätte, der Vorl. die Kosten auch hätte abziehen müssen und zum anderen, ohne jemanden irgendetwas unterstellen zu wollen , dass es ja auch nicht im Sinne des Erfinders sein kann, sich im vorl. das Lager voll zu machen um dann mit einem netten Massebestand und günstigen Produktionskosten weiter zu machen.
Der Verwalter hält mir nun aber (zu Recht ;)) § 1 Abs. 2 Ziffer 4 InsVV entgegen.
Fällt dazu irgendjemand etwas ein? Unter "nachlaufende Kosten" ist leider nix zu finden....
Liebe Grüße
nina