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Genau so soll es sein.
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Wenn der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf ein dingl. unbelastetes Grdst. hat, wieso sollte man eine Reallast eintragen?
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Genau so soll es sein.
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Wenn der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf ein dingl. unbelastetes Grdst. hat, wieso sollte man eine Reallast eintragen?
Grunds. zum Vertretungsprob. bei Erfüllung von Vermächtnissen. Das ist seit Jahren umstritten, mein letzter Stand in der Rspr. ist, kein Vertreterausschluss und zwar auch dann, wenn die Eltern Erben sind, da Erfüllung einer Verbindlichkeit, vgl. OLG München, 34 Wx 200/12, dort auch zur Gen.frage.
(Die Neueintragung der Reallast hat nach dem SV nichts mit dem Vermächtnis zu tun und ist (offens.) nicht genehm.fähig.)
Muss mich hier gerade mal dranhängen:
Die Mutter ist Alleinerbe nach dem verstorbenen Kindesvater.
Kind hat einen Vermächtnisanspruch über vermietete Immobilie gegen die Erbin.
Mir wird der Überlassungsvertrag zur Genehmigung vorgelegt.
Die Immobilie ist noch belastet. In dem Vertrag heißt es hierzu: "Der Erwerber übernimmt die bestehende Darlehnsverbindlichkeiten und verpflichtet sich, die Überlasserin von jeder Inanspruchnahme durch die Bank freizuhalten."
Ich hatte dies zunächst hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit um die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit bewertet und einen Vertretungsausschluss aufgrund der Vermächtniserfüllung verneint.
Nun denke ich, dass der Vertrag über die reine Vermächtniserfüllung hinausgeht, und deshalb doch ein Vetretungsausschluss nach § 181 BGB gegeben ist.
Was denkt Ihr?
Bis jetzt hast Du nur mitgeteilt, was im Vertrag steht.
Aber was steht im Testament bezüglich des Inhalts der Vermächtnisanordnung?
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