Ausschlagung in der Schweiz

  • Guten Morgen!
    Ich habe mit Post vom 28.11.2014 die Erben in der Schweiz lebend über ihr Erbrecht aufgrund vorheriger Ausschlagungen informiert. Es meldete sich kurz darauf ein schweizer Notar und teilt mir mit, dass nach seiner Fristenberechnung die Erbausschlagungsfrist am 02.06.2015 endet.

    In den 6 Monaten ging die Erbausschlagung einer schweizer Miterbin ein. Bezüglich des weiteren schweizer Miterben wurde ausgeführt, dass dieser Verbeiständet ist und diese Erbausschlagung der Genehmigung der Kinder und Erwachsenenschutzbehörde bedarf.

    Diese schweizer Behörde hat ermittelt und am 07.05.2015 einen Kammerbescheid erlassen, indem sie feststellt, dass der Ausschlagung zuzustimmen ist. Gegen den Kammerbescheid kann man innerhalb von 30 Tagen Beschwerde einlegen. Ein Rechtskraftvermerk befindet sich nicht auf dem mir vorliegenden Kammerentscheid. Der Beistand hat daraufhin vor einem schweizer Notar die Ausschlagungserklärung abgegeben und der Notar hat alles zu uns geschickt. .

    Allerdings ist die Post hier erst am 05.06.2015 eingegangen.

    Meine Frage: Zu spät? Oder ist hier auch von einer Fristunterbrechung wegen der Genehmigung auszugehen?

    Der Notar erwartet eine Bestätigung von mir, dass alles in Ordnung ist, außerdem begehren andere Miterben einen Erbschein, von daher muss ich schon die Frist prüfen!

    Viele Grüße
    Döner

  • Weiß keiner Rat? :gruebel:
    Vielleicht sollte ich mich einfach an den schweizer Notar wenden unter Darstellung des Sachverhaltes und mit der Bitte um nochmalige Prüfung seiner Fristberechnung? Mal sehen was er darauf antwortet?

    Ratlose Grüße Döner

  • Vielleicht solltest du ihn mal fragen, wann der Ausschlagende denn Kenntnis vom Inhalt des Schreibens hatte und ob er dir noch einen mit Rechtskraftvermerk versehenen Genehmigungsbeschluss vorlegen kann.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der Notar erwartet eine Bestätigung von mir, dass alles in Ordnung ist...

    So eine Bescheinigung kennt das deutsche Recht nicht. Von mir würde er eine Eingangsbestätigung bekommen (und ein paar Fragen siehe TL), mehr aber auch nicht. Über den Rest muss man sich dann im Erbscheinsverfahren halt Gedanken machen.

  • Was der Notar will ist unerheblich, aber laut SV ist ein Erbscheinsantrag gestellt...wegen der fristgemäßen Ausschlagung mit der Genehmigung des ausländischen Gerichtes bin ich gerade leider überfragt.

    Döner: Zum Beweis meiner nicht vorhandenen Allwissenheit :D

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (11. Juni 2015 um 15:33)

  • Ergänzung zu #3:

    Wann wurde in der Schweiz das Verfahren zur Genehmigung eingeleitet?

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  • Ergänzung zu #3: Wann wurde in der Schweiz das Verfahren zur Genehmigung eingeleitet?

    Das kann ich nicht genau sagen, es wurden 2 Daten genannt. Es gibt ja auch noch einen weiteren Unterschied, nämlich das die EA erst nach Erteilung der Genehmigung erklärt wurde und nicht wie in Deutschland vorher.
    Ich habe mir aber gestern nochmal ganz genau das Verfahren angeschaut und habe gefunden, dass der verbeiständete Erbe erst Erbe infolge vorheriger Ausschlagung der anderen schweizer Erbin geworden ist. Ich hatte übersehen, dass der eigentliche Miterbe -sein Vater- nicht vorverstorben sondern nachverstorben ist und demzufolge nicht gleich seine Abkömmlinge sondern seine Erben berufen sind. Und direkter Erbe war nicht der Verbeiständete sondern zunächst die Ehefrau und dann erst durch ihre Ausschlagung er als Sohn. Das ergab sich aus dem vorliegenden Erbenschein, der blöd formuliert war und neben der testamentarischen AlleinErbin auch die gesetzlichen Erben auswies. (Hätte ich mal besser gründlicher gelesen und mich nicht von den aufgeführten Quoten der gesetzlichen Erbfolge blenden lassen.)
    Von daher wäre der Posteingang doch noch rechtzeitig. Ich habe aber trotzdem noch den rechtskräftigen Kammerbeschluss angefordert und hoffe einfach mal, dass dieser noch innerhalb der Frist für den Verbeiständeten vorgelegt werden kann. Damit ist erstmal alles gut.

    Trotzdem Danke für die Hilfe. :)

  • Ich hatte übersehen, dass der eigentliche Miterbe -sein Vater- nicht vorverstorben sondern nachverstorben ist und demzufolge nicht gleich seine Abkömmlinge sondern seine Erben berufen sind. Und direkter Erbe war nicht der Verbeiständete sondern zunächst die Ehefrau und dann erst durch ihre Ausschlagung er als Sohn. Das ergab sich aus dem vorliegenden Erbenschein, der blöd formuliert war und neben der testamentarischen AlleinErbin auch die gesetzlichen Erben auswies. (Hätte ich mal besser gründlicher gelesen und mich nicht von den aufgeführten Quoten der gesetzlichen Erbfolge blenden lassen.)
    Von daher wäre der Posteingang doch noch rechtzeitig. Ich habe aber trotzdem noch den rechtskräftigen Kammerbeschluss angefordert und hoffe einfach mal, dass dieser noch innerhalb der Frist für den Verbeiständeten vorgelegt werden kann. Damit ist erstmal alles gut.

    Ich lese das so, dass die Witwe des nachverstorbenen Miterben dessen Alleinerbin wurde.
    Wenn dem so ist, nur so als Denkanstoß für Dich:
    Könnte es nicht sein, dass beim nachverstorbenen Miterben durch Ausschlagung der Alleinerbin die Kette zu Ende ist:pff:

  • Könnte es nicht sein, dass beim nachverstorbenen Miterben durch Ausschlagung der Alleinerbin die Kette zu Ende ist:pff:

    Wieso zu Ende? Der nachverstorbene Erbe hatte (ohne es zu wissen) ein (vererbliches) Recht zur Ausschlagung geerbt. Durch die Ausschlagung seiner Witwe ist dieses Recht seinem Sohn zugefallen.

    Nachtrag: kommt natürlich drauf an, nach wem die Witwe ausgeschlagen hat. Für ihren Mann nach dem ursprünglichen Erblasser (dann Kette zu Ende) oder für sich selbst nach ihrem Mann (dann geht's weiter)

    Einmal editiert, zuletzt von carlson (12. Juni 2015 um 15:54) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • @uschi, Carlson
    Na ihr seid gut. :)

    Die Ehefrau des nachverstorbenen Miterben ist dessen testamentarische Alleinerbin. Ich hatte mich zunächst nur davon blenden lassen, dass auf dem schweizer Erbenschein (so heißt der in der Schweiz) neben der testamentarischen Erbin auch die gesetzlichen Erben aufgeführt sind. Die Ehefrau hat die Erbschaft nicht nach ihrem Mann = Miterbe ausgeschlagen sonst hätte sie ja keinen Erbenschein, sondern der Erbteil des nachverstorbenen Miterben (=ihr Mann) wurde ihr vererbt.
    Ist es dann so, dass die Kette zu Ende ist?
    Wenn ja, dann muss ich mich ja um den verbeiständeten Sohn gar nicht kümmern. (=Perfekt!)

  • Nun, da wir jetzt zumindest einigermaßen wissen was SV ist und dieser neue SV aber nur schwer in den Beschreibungen des #1 zu finden war, meine ich, dass man soweit grundsätzlich antworten kann (wenngleich ich noch immer nicht richtig verstanden habe, wer nun wann verstorben ist, welche Kinder hat, unter Betreuung steht und wann Kenntnisnahme vom Erbfall/Berufungsgrund vorliegt. Das wäre wichtig, nochmals im Detail zu wissen):

    Grundsätzlich gilt m.E.:

    Das Recht der Ausschlagung ist vererblich (§ 1952 I BGB).

    Wenn der Erbe nachverstirbt ohne dass er Kenntnis vom Erbfall hat, läuft die Ausschlagungsfrist für diesen Erben erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erbeserben Kenntnis vom ersten Erbfall und dem Erbrecht des nachverstorbenen Erben haben.

    Die Erbeserben schlagen dann nicht für sich sondern als Erben des nachverstorbenen Erben die diesem angefallene Erbschaft und damit für den nachverstorbenen Erben die Erbschaft aus.

    Dann gilt der nachverstorbene Erbe wegen der von seinen Erben für ihn erfolgten Ausschlagung als vor dem Erbfall weggefallen (§ 1953 II BGB) und es treten seine Abkömmlinge an dessen Stelle für die dann wieder die Ausschlagungsfrist ab Kenntnis zu laufen beginnt....gleich so, als hätte der Nachverstorbene noch zu seinen Lebzeiten selbst ausgeschlagen.

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (16. Juni 2015 um 10:17)

  • TL
    Nochmals im Detail:
    (Namen geändert)
    Erblasserin Maria verstirbt 2011.
    Miterbe Wolfgang wohnt mit Ehefrau Sabine und seinem einzigen volljährigem Kind Steffen in der Schweiz.
    Wolfgang verstirbt 2012 nach und wird aufgrund Erbenschein testamentarisch von Sabine allein beerbt.
    (Das wusste ich allerdings nicht)
    Ende November 2014 habe ich Steffen und sein Mutter Sabine (ich nahm an, dass sie der Beistand ist, war sie aber nicht (mehr)) über die Miterbenstellung informiert und belehrt.
    Im Januar 2015 schlägt Sabine die Erbschaft nach Maria vor einem schweizer Notar aus und legt mir die Sterbeurkunde von Wolfgang und den Erbenschein vor.
    Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde ermittelt daraufhin, weil der Beistand für Steffen ebenfalls ausschlagen möchte und erlässt Mitte Mai 2015 einen Kammerbescheid, der 30 Tage nach Erlass rechtskräftig wird.
    Ende Mai erklärt der Beistand für Steffen unter Vorlage des Kammerbescheids die Erbausschlagung vor einem schweizer Notar und dieser schickt alles Anfang Juni 2015 zu mir.

    Nun die Preisfrage:
    Entsprechend Deiner vorherigen Ausführung ist Steffen erst die Erbschaft angefallen durch Ausschlagung seiner Mutter Sabine als testamentarische Alleinerbin nach Wolfgang. Somit wäre die Ausschlagung für Steffen fristgerecht eingegangen, es würde lediglich an der Vorlage des rechtskräftigen Kammerbescheides mangeln, sofern schweizer Behörden eine rechtskräftige Ausfertigung überhaupt erteilen.

  • Wenn Sabine nicht für sich sondern als Erbin des Wolfgang für diesen (das ist ein kleiner aber feiner Unterschied) ausgeschlagen hat, ist erst mit fristgerechtem Eingang dieser Ausschlagung die Erbschaft der Maria dem Steffen angefallen.

    Dann läuft ab diesem Zeitpunkt die Ausschlagungsfrist (6 Monate) für Steffen.

    Ob nun für die Ausschlagung des Beistandes des Steffen eine gerichtliche Genehmigung nach schweizer Recht erforderlich ist und wie das dortige Verfahren ist, kann ich nicht sagen. Jedenfalls nehme ich an, dass wenn dir binnen 6 Monaten ab Anfall der Erbschaft an den Steffen die Ausschlagung des Beistandes nebst rechtskräftiger Genehmigung vorliegt, alles ok sein dürfte.

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