Nachbesserung Vermögensverzeichnis - neues oder altes Recht?

  • Hallo, ich habe folgende Frage:

    Schuldner hat im August 2012 Vermögensverzeichnis abgegeben. Im September 2013 hat er ein nachgebessertes Vermögensverzeichnis abgegeben.

    Wann muss Schuldner erneut eine Vermögensauskunft erteilen? Nach altem Recht (3 Jahre ab 2012) oder neuem Recht (2 Jahre ab 2013)?

    Vielen Dank!

  • Nach neuem Recht. Jedoch bereits 2 Jahre ab 2012. Die Nachbesserung zählt nicht als "neu abgenommen"

    Es gibt vereinzelt aber auch zur Sperrfrist eine Gegenansicht, die weiterhin in Altfällen von 3 Jahren ausgeht. Das vermag m.E. aber nicht zu überzeugen...

  • Die eV wurde nach altem Recht abgenommen und danach war er verpflichtet es mitzuteilen, wenn sich die Vermögensverhältnisse innerhalb der nächsten drei Jahre ändern. Die Änderung ist keine Neuabnahme, also gilt das alte Recht meiner Auffassung nach weiter.Wobei drei Jahre nach 2012 oder zwei Jahre nach 2013 wohl auf das gleiche Jahr hinauslaufen...

  • Okay, er muss die Nachbesserung nicht von selbst bringen, aber er muss nachbessern, wenn ein Gläubiger es verlangt...


    Muss meine Meinung leider revidieren, denn § 39 Nr. 4 ZPOEG sagt, dass die Vermögensauskunft der eV gleichsteht, und zumindest das LG Ansbach ist auch der Meinung, dass die Zwei-Jahres Frist greift http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/an/…hiv/2013/03967/

    Die zwei Jahre laufen dann aber seit dem Zeitpunkt der Abgabe, nicht seit dem Zeitpunkt der Nachbesserung, denn die Nachbesserung schafft keine neue eV, sondern verändert nur die ursprüngliche.

  • die meisten Gerichte haben sich für die 2 Jahres Frist entschieden.

    Somit ist die EV abgelaufen. fertig .

    Nachbesserung hat auf die Frist keine Auswirkung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!