Einberufung schriftlich = E-Mail ?

  • Wie seht ihr folgendes?

    In der Vereinssatzung heißt es: "Die Mitgliederversammlung wird....schriftlich....einberufen." Eine Einberufung per E-Mail ist in der Satzung nicht vorgesehen.

    Tatsächlich wurde die letzte Mitgliederversammlung per E-Mail einberufen.

    Bisher war ich der Ansicht, dass eine Benachrichtigung per E-Mail nicht mit einer schriftlichen Benachrichtigung gleichzusetzen ist. Die Einberufung per E-Mail muss in der Satzung vorgesehen sein, damit die Mitglieder wissen, dass sie regelmäßig in ihr E-Mail-Postfach gucken müssen.

    Vielen Dank für die Antworten.

  • [FONT=&amp] Aus der Literatur:

    Die Satzung kann sich aber die modernen Kommunikationsmittel nutzbar machen (OLG Jena, GmbHRdsch. 1996, 536 [537 – GmbH]) und für die Einladung „Textform“ (§ 126b BGB) ausreichen lassen; dann können diejenigen Mitglieder, die über entsprechende technische Einrichtungen verfügen, auch per Telefax oder Email eingeladen werden. [/FONT]
    [FONT=&amp]
    Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. A. (2010) Rn. 171[/FONT]

  • Solange "schriftlich" in der Satzung steht, ist per eMail nicht gültig. Bei uns haben viele Vereine die Satzung auf schriftlich und elektronisch geändert, wobei meines Erachtens eine normale eMail auch nicht unter elektronisch fällt, aber dabei gab es bisher noch keine Beschwerden.

  • Wie 13:

    Es muss aber ausdrücklich "Textform" in der Satzung stehen. Schriftlich reicht definitiv nicht aus.
    Bei uns wird oft im Zusammenhang mit der vom Finanzamt angeregten Satzungsänderung zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit (Vereinszweck laut Mustersatzung) gleich entsprechend die Einberufung mit geändert. Entweder "Textform" oder auf "Schriftlich oder per Email".

  • Nicht ganz das Thema, aber ähnlich:

    In der Satzung eines neu gegründeten Vereins heißt es:

    „[Die Mitgliederversammlung] wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang an den Trainingsstätten des Vereins.

    Zwischen dem ersten Tag des Aushangs bzw. der Bekanntgabe und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Mit dem Aushang bzw. der Bekanntgabe ist die Tagesordnung mitzuteilen.“

    Findet ihr diese Einberufungsform eindeutig?
    Falls ja: Wie wird genau eingeladen?

    A. Auffassung des Notars
    Es wird eine Einladung in Textform erstellt. Diese wird ausgehängt.
    (Tatsächlich dürfte ein herkömmliches Schriftstück erstellt werden. Ich glaube nicht, dass der Vorstand einen USB-Stick an das Schwarze Brett pinnt.)

    B. Meine Auffassung
    Es stehen zwei Einberufungsformen nebeneinander, und es ist noch festzulegen, ob stets beide einzuhalten sind oder der Vorstand jeweils eine der Alternativbestimmungen wählen kann.

  • B. Meine Auffassung Es stehen zwei Einberufungsformen nebeneinander, und es ist noch festzulegen, ob stets beide einzuhalten sind oder der Vorstand jeweils eine der Alternativbestimmungen wählen kann.


    Mit Verlaub: Das ist abwegig. Wie man in die Satzungbestimmung etwas anderes hineinlesen kann, als dass etwas Geschriebenes - aber nicht zwingend Unterschriebenes (Textform) - an den Trainingsstätten des Vereins ausgehangen wird, mag sich mir nicht erschließen. Und nein, ich bin nicht der beteiligte Notar.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das ist ganz und gar nicht abwegig. Zwischen der Bekanntgabe in Textform (also schriftlich oder per Email, sms o.ä., jedoch immer persönlich an den Empfänger) und dem Aushang an den Trainingsstätten wird tatsächlich ein Unterschied gemacht. Da sehe ich das Problem genauso wie Ti und hätte es auch entsprechend reklamiert. Und weil sowohl eine entweder/oder-Regelung als auch eine und-Regelung möglich wäre, muss die Satzung deutlich regeln, was nun gewollt ist.
    Das Problem, das dahinter steht ist ja folgendes: sollte es mal zum Krach im Verein kommen, könnte eine Beschlussfassung erfolgreich angefochten werden, wenn nicht alle Mitglieder satzungsgemäß zur Mitgliederversammlung geladen wurden. Gilt im vorliegenden Fall eine Und-Regelung reicht es unter Umständen aus, wenn ein oder mehrere Vereinsmitglieder keine Einladung persönlich in Textform erhalten haben, um den Beschluss platzen zu lassen. Enthält die Satzung hingegen ausdrücklich eine entweder/oder-Regelung ist der Vorstand aus dem Schneider, wenn er zumindest rechtzeitig an den Aushang gedacht hat.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • B. Meine Auffassung Es stehen zwei Einberufungsformen nebeneinander, und es ist noch festzulegen, ob stets beide einzuhalten sind oder der Vorstand jeweils eine der Alternativbestimmungen wählen kann.


    Mit Verlaub: Das ist abwegig. Wie man in die Satzungbestimmung etwas anderes hineinlesen kann, als dass etwas Geschriebenes - aber nicht zwingend Unterschriebenes (Textform) - an den Trainingsstätten des Vereins ausgehangen wird, mag sich mir nicht erschließen. Und nein, ich bin nicht der beteiligte Notar.

    Satz 1 sagt, dass die Einladung in Textform sein muss und zwei Wochen vorher zu ergehen hat und Satz 3 konkretisiert die Art der Bekanntgabe und zwar durch Aushang an den Vereinsstätten.

    Natürlich könnte Textform auch eine schriftliche Einladung an jeden per Brief oder eMail sein, aber Satz 3 schließt das ja gerade aus, sondern legt fest, dass es durch Aushang geschehen soll.

  • Im folgenden Satz stehen allerdings Aushang und Bekanntgabe, verbunden durch "bzw.", nebeneinander, was eher auf zwei unterschiedliche Einladungsformen hinweist. Wäre nur der Aushang gewollt, hätte dieses Wort auch dort ausgereicht.

  • Im folgenden Satz stehen allerdings Aushang und Bekanntgabe, verbunden durch "bzw.", nebeneinander, was eher auf zwei unterschiedliche Einladungsformen hinweist. Wäre nur der Aushang gewollt, hätte dieses Wort auch dort ausgereicht.

    Stimmt. Kann man so sehen.

    Die Bekanntgabe nach den Vorgaben der Satzung erfolgt aber durch Aushang, so dass beide Termine auf den gleichen Tag fallen. Für eine vom Aushang abweichende Art der Bekanntgabe fehlen entsprechende Bestimmungen in der Satzung.

    Ich gehe jede Wette ein, dass die Satzung von einer anderen Satzung abgeschrieben wurde die mehrere Art den Einladung kannte. In der Regel gibt es eine Art der Bekanntmachung an ortsansässige Mitglieder und eine Art für ortsfremde Mitglieder. Der erste Absatz wurde umgebaut, den zweiten hat man einfach stehen lassen.

    Ich sehe trotzdem noch kein Problem. Die Satzung schreibt Einladung durch Aushang vor, und für den Aushang gilt die Zweiwochenfrist. Die Satzung enthält keine Vorschriften für eine anderweitige Bekanntgabe, also laufen die Aussagen dazu einfach ins Leere.

    War da wirklich ein Notar bei der Ausarbeitung dabei? Selbst die zwei Wochen werden ja innerhalb von vier Zeilen wiederholt?

  • Satz 1 sagt, dass die Einladung in Textform sein muss und zwei Wochen vorher zu ergehen hat und Satz 3 konkretisiert die Art der Bekanntgabe und zwar durch Aushang an den Vereinsstätten.

    Das ist nicht schlüssig:
    Es ist ausreichend, in der Satzung anzugeben, dass die Einladung in Textform ergeht. Damit ist bestimmt, dass es sich um eine den Mitgliedern unmittelbar zugehende Einberufungsform handelt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. November 2009 – 20 W 326/09 –, juris). Einer näheren Konkretisierung bedarf es gerade nicht.
    Hier liegt auch der Hase im Pfeffer: Der Notar ist der Meinung, mit „Textform“ sei nur die Form der Abfassung angegeben. Wäre es so, würde die Angabe „in Textform“ als Einberufungsform nicht ausreichen. Es müsste hinzugefügt werden, wie die in Textform erstellte Einladung den Mitgliedern zugeht. Das ist aber - siehe obige Entscheidung - nicht erforderlich. Aus § 126 b BGB ergibt sich ausdrücklich, dass es sich bei einem in Textform erstelltem Schriftstück um eine an einen Empfänger persönlich gerichtete Erklärung handeln muss. Im Übrigen ist auch im S/S/W die Einladung in Textform unter den unmittelbar zugehenden Einberufungsformen aufgeführt (Rn. 171 a).

    Es ist m. E. lediglich eine Frage der Auslegung, ob die Gründer

    1. per Aushang einladen wollen und sich nicht über die Bedeutung der Worte „in Textform“ im Klaren waren oder
    2. den Text aus mehreren Satzungen zusammengestückelt und gar nicht gemerkt haben, dass sie das Erfordernis „Form der Berufung der Mitgliederversammlung“ nach § 58 Nr. 4 BGB doppelt aufgenommen haben.



    Bei dieser Frage bin ich noch nicht weiter.

  • Und da man sich darüber wie man sieht so schön streiten kann:
    was spricht dagegen, das Problem direkt mit dem Verein zu klären?
    Den Mitgliedern sind doch diese Feinheiten erst recht nicht klar und häufig ist lediglich eine (die sinnvollere) Einladungsform gewollt.

  • Natürlich ist es am besten die Sache direkt mit dem Verein zu klären.

    Aber wenn wir so schön am Auslegen sind...

    Grundsätzlich ist dem OLG Frankfurt Recht zu geben, denn es ist nicht am Begriff "Textform" zu kleben, sondern herauszufinden, was wirklich gewollt ist. Im Falle des OLG wurde die Satzung geändert von "durch Bekanntgabe im XY" zu "in Textform". Das OLG schloss daraus, dass eine Einladung durch eine Art der öffentlichen Zustellung ausgeschlossen wird, und das jedes Mitglied unmittelbar eingeladen werden muss.

    In der strittigen Satzung aktuell, soll aber dies Offenkundig nicht der Fall sein. Hier soll "Textform" offenbar nur "Schriftstück" bedeuten, und von einer (offenbar noch zulässigen) mündlichen Einladung abgrenzen. Durch die Vorgabe, dass die Einladung durch Aushang erfolgen soll, wird die Art der Einladung weiter eingegrenzt.

    Ich bin gespannt, wessen Glaskugel nun genauer war.

  • Aus einem Kommentar zum Urteil des OLG Frankfurt:

    Zitat

    Die Satzungsregelung, dass die MV „in Textform“ einberufen wird, ist zulässig, da in § 126b BGB eine ausdrückliche gesetzliche Definition für die „Textform“ enthalten ist, die gem. § 127 I BGB im Zweifel auch für Vereinssatzungen gilt und anwendbar ist.

    Aus diesem Grund muss der Verein bei dieser Regelung die Einladungsform so wählen, dass jedes Mitglied auch Kenntnis von der Anberaumung einer MV erlangen kann. Die vorliegende Satzungsbestimmung ist als eine zu einer unmittelbaren Benachrichtigung der Mitglieder führende Einladungsform zu verstehen, wobei die Satzung eines Vereins sich auch der modernen Kommunikationsmittel bedienen kann. Bei der Einberufung per E-Mail sollte dies in der Satzung allerdings klar geregelt werden und eine Alternative vorgesehen werden, falls Mitglieder über keinen E-Mail-Zugang verfügen.

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