Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO

  • Hallo,

    ich habe schon gesucht und Kommentare gewälzt und bin immer noch unschlüssig.

    Ich habe ein Urteil mit Sicherheitsleistung (Titel, Klaus, Zustellung vorhanden) und einen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO (einfache Ausfertigung) aus denen die Vollstreckung betrieben werden soll.

    Ich würde nun gerne wissen, ob ich von dem Beschluss gem. § 522 Abs. 2 auch eine vollstreckbare Ausfertigung bräuchte. Immerhin ist die NZB gegeben und der Beschluss muss laut Kommentierung zugestellt werden. Bezüglich § 522 Abs. 1 habe ich in der Kommentierung auch den verweis auf § 794 ZPO gefunden. Nicht allerdings für Abs. 2.

    Weiß jemand, ob bei Beschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung notwendig ist oder ob die einfache Ausfertigung reicht?

    Liebe Grüße
    Ani

  • Nein. Ein Beschluss mit dem Inhalt "die Berufung wird zurückgewiesen" hat keinen vollstreckbaren Inhalt, also gibt es davon auch keine vollstreckbare Ausfertigung.

  • Es ist nicht nur die Berufung zurückgewiesen worden :oops:

    Das Urteil des Amtsgerichts wurde auch für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt. Ändert das was?

    PS: Tut mir leid, wenn die Fragen dumm sind, ich bin noch nicht so lange in der M-Abteilung :(

  • Es
    Das Urteil des Amtsgerichts wurde auch für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt. Ändert das was?

    Und warscheinlich wurde auch über die Kosten entschieden, aber das ändert nichts. Vollstreckungstitel ist nach wie vor das Urteil des AG :)

  • Es
    Das Urteil des Amtsgerichts wurde auch für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt. Ändert das was?

    Und warscheinlich wurde auch über die Kosten entschieden, aber das ändert nichts. Vollstreckungstitel ist nach wie vor das Urteil des AG :)


    Ja schon, aber es müsste doch jetzt ein PfÜb gehen, nicht nur ein Pfändungsbeschluss im Rahmen von § 720a ZPO, oder ?

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