Gläubiger mit Absonderungsrecht

  • Hallo zusammen,

    ich hoffe Ihr könnt mir weiter helfen. Ich selbst mach keine Insolvenz und mein Studium liegt nun auch schon etwas länger zurück (bitte also um Verständnis für diese Frage :)).

    Bsp.: E
    in Gläubiger erwirkt 1 Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Pfändungs und Überweisungsbeschluss bzgl. eines Girokontos des Schuldners. Dieses Konto wurde sodann in ein P Konto umgewandelt.

    Meine Frage ist nun: Wie wirkt sich dieses erworbene Absonderungsrecht aus 1. Während des Insolvenzverfahren 2. In der Wohlverhaltensphase 3. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung

    Ich hoffe ich habe mich verständlich genug ausgedrückt.

    Vielen Dank.

    Gruß

    Albrecht

  • Im Übrigen hat der Gläubiger allein durch die Kontenpfändung noch kein Pfändungspfandrecht und damit auch kein Absonderungsrecht erworben. Das entsteht erst in dem Moment, in dem ein über den Freibetrag hinausgehender Betrag auf dem Konto vorhanden ist. Liegt dieser Moment innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten vor der Insolvenzeröffnung bis zum Ende der Abtretungsfrist, so scheidet eine wirksame Vollstreckung aus (§ 88 Abs. 2 InsO, § 89 Abs. 1 InsO, § 91 Abs. 1 InsO, § 294 Abs. 1 InsO). Nach Erteilung der Restschuldbefreiung scheitert die Vollstreckung am Mangel einer vollstreckbaren Forderung.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Im Übrigen hat der Gläubiger allein durch die Kontenpfändung noch kein Pfändungspfandrecht und damit auch kein Absonderungsrecht erworben. Das entsteht erst in dem Moment, in dem ein über den Freibetrag hinausgehender Betrag auf dem Konto vorhanden ist. Liegt dieser Moment innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten vor der Insolvenzeröffnung bis zum Ende der Abtretungsfrist, so scheidet eine wirksame Vollstreckung aus (§ 88 Abs. 2 InsO, § 89 Abs. 1 InsO, § 91 Abs. 1 InsO, § 294 Abs. 1 InsO). (...)

    Ja, aber wie einwenden und lösen ?
    So insgesamt den PfÜb aufheben, obwohl er nicht der Rückschlagsperre unterfällt ?
    also eher mit der Aussetzung auch in diesen Fällen "richtig" gelöst ?
    Oder wg. § 115 InsO auch Alt-Pfändungen ohnehin erledigt ?
    Wir hatten das Konto und P-Konto daraufhin schon früher diskutiert,
    meine ich, weiß aber nicht mehr, wie es ausgegangen ist, bzw. ich hab's eh nicht begriffen.
    :gruebel:

  • Da muss man gar nichts aufheben. Es wurden künftige Guthaben gepfändet. Das Pfandrecht entsteht immer erst mit Gutschrift (soweit es denn über der Freigrenze liegt). Und dann gehört´s ab Rückschlagsperrfrist in die Masse. Ein Absonderungsrecht kann dann gar nicht mehr entstehen.

    Boah ich brech mir einen ab.... Mist, wenn man grad was nicht erklären kann :D Ich überlasse das dann mal dem BFH:

    VII R 7/03

    Die Pfändung ruht.


  • Wieso muss nichts aufgehoben / ruhend gestellt / ausgesetzt werden, wenn entsprechende Einwendungen seitens des IV / Schuldners geltend gemacht werden ?
    Der Konto-PfÜb ist doch nun mal in der Welt.
    Auch im angeführten BFH-Sachverhalt wurde die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erst auf Klage durch das FG explizit aufgehoben.

  • Ja, aber verständlich ist das eigentlich nicht. Und m. E. auch nicht korrekt. Wenn nämlich das Ziel "RSB" nicht erreicht worden wäre, hätte die Pfändung so wieder aufleben können. Nach Aufhebung schlecht möglich.

    Es hätte m.E. ein klarstellender Beschluss genügt.

    Es gibt da noch eine andere Entscheidung zur Pfändung von Renten... finde ich aber grad nicht. Ich glaub, da wurde (richtigerweise) nicht aufgehoben, sondern nur ruhend gestellt.

  • Ja, aber verständlich ist das eigentlich nicht. Und m. E. auch nicht korrekt. Wenn nämlich das Ziel "RSB" nicht erreicht worden wäre, hätte die Pfändung so wieder aufleben können. Nach Aufhebung schlecht möglich.

    :daumenrau

    M.E. nach ist in solchen Fällen auch nicht der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (bzw. Verfügung) aufzuheben, sondern nur die Pfandverstrickung hinsichtlich einzelner Forderungen aufzuheben, soweit sie im zeitlichen Rahmen des § 88 InsO eingetreten ist.

    Ash

  • Aber die Lösung hatte doch zsesar schon in #2 unter Bezugnahme auf das von Jamie gesuchte Rentenpfändungsurteil (BGH, Beschl. v. 24.03.2011 − IX ZB 217/08): Aussetzung statt Aufhebung.

    Daher habe ich oben #3 mit "Im Übrigen ..." begonnen und nach der prozessualen auch die materielle Rechtslage durchgekaut.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Oder wg. § 115 InsO auch Alt-Pfändungen ohnehin erledigt ?

    Das LG Verden (Urt. v. 19.09.2013 − 4 S 3/13) meint hierzu: "Das P-Konto i. S. des § 850 k ZPO bleibt in seinem Bestand von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Die Vorschriften der §§ 115, 116 InsO, nach denen die Insolvenz zur Beendigung von Geschäftsbesorgungsverträgen führt, müssen im Fall eines bestehenden Pfändungsschutzkontos im Zusammenhang mit § 36 I InsO und dem dortigen Verweis auf § 850 k ZPO betrachtet werden."

    Oder hier: Nichabhilfebeschluss: Pfüb vor Inso-Antrag/Eröffnung

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Aber die Lösung hatte doch zsesar schon in #2 unter Bezugnahme auf das von Jamie gesuchte Rentenpfändungsurteil (BGH, Beschl. v. 24.03.2011 − IX ZB 217/08): Aussetzung statt Aufhebung.

    Die Lösung ist aber auch nicht zielführend seitdem Kreditinstitute sich weigern Aussetzungen / Ruhendstellungen zu akzeptieren. Kontenpfändugsschutz gibt es ja nur noch im Rahmen des Pfändungsschutzkontos. :mad: Am Ende ist das ein ewiges Hickhack. Der Verwalter will das zur Masse gehörende Geld, ich will es ihm "gerne" geben aber auch nicht auf den Rang meiner Pfändung verzichten falls die RSB versagt wird und die Bank sagt dem Verwalter sie zahlt nur zur Masse wenn die Pfändung aufgehoben wird. Im Ergebnis knickt entweder der Gläubiger ein und verzichtet auf den Rang oder der Verwalter aktzeptiert die Auszahlung an den Gläubiger und holt sich das Geld über die Anfechtung zurück.

    Das ist zumindest hier regelmäßige unbefriedigende Praxiserfahrung.

    Ash

  • ...seitdem Kreditinstitute sich weigern Aussetzungen / Ruhendstellungen zu akzeptieren.

    Das kommt auch hier vor und ist mehr als unschön. Wenn der BGH die Aussetzung der Pfändung als probates Mittel ansieht, haben das auch die Banken hinzunehmen. Aber durchgefochten haben wir das auch noch nicht.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • ...seitdem Kreditinstitute sich weigern Aussetzungen / Ruhendstellungen zu akzeptieren.

    Das kommt auch hier vor und ist mehr als unschön. Wenn der BGH die Aussetzung der Pfändung als probates Mittel ansieht, haben das auch die Banken hinzunehmen. Aber durchgefochten haben wir das auch noch nicht.

    In diesem Falle wäre es ja kein Ruhendstellen/Aussetzen aus Kulanzgründen, sondern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen. Die Pfändung ruht halt.... weil es so ist.

  • Aber die Lösung hatte doch zsesar schon in #2 unter Bezugnahme auf das von Jamie gesuchte Rentenpfändungsurteil (BGH, Beschl. v. 24.03.2011 − IX ZB 217/08): Aussetzung statt Aufhebung.

    Daher habe ich oben #3 mit "Im Übrigen ..." begonnen und nach der prozessualen auch die materielle Rechtslage durchgekaut.


    Bin mir halt nur nicht sicher, ob der BGH-Beschluss, bei dem es um eine Rentenpfändung ging, jetzt so eins zu eins auch auf die Kontopfändung übertragen werden kann; na unsere Richter wenden den jedenfalls fröhlich an.

    :)

  • ... Die Pfändung ruht halt.... weil es so ist.

    Immer noch das stichhaltigste Argument ever.:cool:

    Ich weiß :D , aber das ist letztlich was anderes, als die Kulanzlösung bei PfÜB, wenn der Schuldner sich zur Ratenzahlung überreden lässt. Dass die Kulanz mit Einführung des P-Kontos aufgehört hat, ist ja auch verständlich. Ist ja gesetzlich nicht geregelt. War eben wirklich nur Kulanz.

    Aber bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Vorliegen einer wirksamen Alt-Pfändung außerhalb der Rückschlagsperrfrist ist die Konstellation ja nun mal durch Gesetz gedeckt. Da hilft am Ende nur eine gerichtliche Klarstellung: "Es ruht, weil es eben ruht, bis entweder RSB erteilt wurde oder eben nicht.".

    Ich kann ja nix dafür. :nixweiss:

    @Zsesar:

    Ich würde das schon so sehen, dass die Entscheidung so übernehmbar ist, es geht ja auch bei der Pfändung von Kontoguthaben immer um zukünftig entstehende Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner. Ob das nun Rente des Schuldners gegen den Rententräger ist oder Guthaben des Schuldners gegen die Bank.

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