Aussschlagung Mutter für ihr Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge; Mann weg.

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich hab Anfang nächster Woche eine Ausschlagung von einer Frau, die danach für ihr minderjähriges Kind ausschlagen mag.
    Das Problem ist sie hat die gemeinsame elterliche Sorge mit ihrem Mann.
    Dieser ist allerdings von ihr getrennt lebend in die Türkei verschwunden und es fehlt jede Spur.
    Wie soll ich also die Ausschlagungserklärung zu Protokoll nehmen?
    Eine Feststellung nach § 1674 BGB gibt es nicht, ob § 1678 BGB greift bin ich mir nicht ganz sicher, da ich nicht weiß ob das als tatsächliche Verhinderung ausreicht? Habe in Erinnerung da bräuchte es schon einen komatösen Zustand oder ein Gefängnisaufenthalt.
    Eine Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB auf die Mutter alleine käme auch in Betracht, bräuchte aber Zeit und ist sicher nicht in der Ausschlagungsfrist zu schaffen.
    Ob die Ausschlagungsfrist in dieser Zeit gehemmt wäre wegen höherer Gewalt nach § 206 BGB analog ist mir ebenfalls unklar.
    Vielleicht kann mir ja jemand einen Tipp geben, wie ich die Ausschlagungserklärung der Mutter für ihr Kind am Besten formuliere.
    Danke sehr:)

  • Guten Morgen,

    aus dem Bauch heraus würde ich den Fall so lösen, dass ich sage, der Vater als Mitsorgeberechtigter muss die EA natürlich auch abgeben. Das Nachlassgericht muss ihn aber darüber in Kenntnis setzen und belehren.
    Da Du dies mangels aktueller Anschrift nicht kannst, würde ich mit der Mutter so verbleiben, dass Sie sich darum kümmern muss das alleinige Sorgerecht zu bekommen, denn so wie es jetzt ist, ist es ja auch kein Dauerzustand für das Kind. Sie muss Dir dann irgendwann das alleinige Sorgerecht nachweisen und fertig.

    Meine Meinung nach passiert hier auch erstmal nix. Die EA für das Kind ist durch alleinige EA der Mutter noch nicht wirksam, Fristablauf beim Vater ist aber nicht zu befürchten, weil die Frist für ihn nicht in Gang gesetzt wurde. Hat sie dann die alleinige Sorge ist alles in Butter.

    Grüße
    Döner

  • Bearbeitest du Nachlasssachen oder Familiensachen oder beides?

    Grundsätzlich würde ich die Sache nicht so auf sich beruhen lassen.

    Meiner Kenntnis nach gibt es verschiedene Meinungen, wann bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Ausschlagungsfrist beginnt und endet.

  • Ich bearbeite Nachlasssachen, Betreuungssachen und Grundbuchsachen.
    Bin bei einem staatlichen Notariat in Baden-Württemberg.
    Der Beitrag # 2 ist hilfreich Danke dafür :)
    Es ist ja eigentlich wirklich so, dass die Ausschlagungsfrist für den Vater erst zu laufen beginnen wird mit dessen Kenntnis und somit genügend Zeit sein sollte die elterliche Sorge auf die Mutter zu übertragen.
    Und das mit dem tatsächlichen Hindernis klappt nicht oder?

  • Und wenn die Mutter insoweit das alleinige Sorgerecht nachträglich bekommt , dann Hamm wer hier schon Threads dazu.

    PS:
    Durch Hörvelsingen bin ich erst letzte Woche urlaubsbedingt durchgefahren.:)

  • Vielen Dank für die vielen Antworten,
    hier wird einem immer geholfen.:)

    An Steinkauz:

    Das ist ja interessant, wie kommt es dazu, dass Sie durch so ein unbedeutendes, kleines Dorf fernab der Autobahnen fahren?
    Wohin ging es denn in Ihrem Urlaub, wenn ich fragen darf? :)

  • Zunächst mal wird hier üblicherweise geduzt.

    Im übrigen:
    So weit ist jetztert die Autobahn von Langenau auch nicht weg:).
    Wir haben unseren Kurzurlaub auf der Schwäbschen Alb verbracht und sind z.B. auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz bei Münsingen rummarschiert.
    Noch gibts ja für Badenzer kein Einreiseverbot bei Euch Schwoben.
    Irgendwie müssen wir uns dann bei der Rückkehr zur Autobahn in Deinem Wohnort verfranzt haben.:D

  • an Steinkauz:

    lustige Geschichte ist das :). Bist jederzeit wieder herzlich in meinem Dorf willkommen. Hoffe, du hast einen positiven Eindruck gewonnen :).

    Ich werde es jetzt so machen, dass ich morgen bei dem Ausschlagungstermin die Erklärung der Frau entgegennehme und mit in das Protokoll aufnehme, dass die Frist noch gar nicht zu laufen begonnen hat und erst beginnen wird, wenn entweder der Mann Kenntnis erlangt oder die Frau das alleinige Sorgerecht übertragen bekommen hat.
    Gleichzeitig teile ich der Frau mit, dass sie nochmals antreten muss, sobald sie das alleinige Sorgerecht übertragen bekommen hat, da die Sorgerechtsübertragung nicht rückwirkend wirksam wird.
    Ich gehe davon aus, dass die Ausschlagungsfrist automatisch zu laufen beginnt, wenn die Frau das alleinige Sorge Recht übertragen bekommen hat.
    Über § 1678 BGB werde ich nach langem Überlegen nicht gehen, da mir der bloße Auslandsaufenthalt in der Türkei nicht ausreicht als tatsächliches Hindernis.

    Falls mein Vorhaben nicht korrekt ist, nehme ich gerne noch bis morgen Widersprüche entgegen. :D

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