einmalige Erhöhung des Freibetrages des P-Kontos

  • Gegen einen Schuldner besteht eine Kontenpfändung. Das gepfändete Konto wird als P-Konto verfügt. Der pfandfreie monatliche Sockelbetrag beträgt 2.868,70 €.
    Aufgrund einer Einmalzahlung wegen Nachzahlung ALG II befindet sich auf dem Minto ein über den Sockelbetrag hinausgehendes Guthaben von 886,30 €.
    Der Schuldner begehrt nur die einmalige Erhöhung des Freibetrages um 886,30 €.

    Nach hiesiger Ansicht ist der Antrag des Schuldners abzulehnen, da
    1. ihm der pfandfreie Sockelbetrag zur Verfügung steht
    2. es im Zeitpunkt der Gutschrift von Geldern auf dem Konto unerhelblich sein dürfte, ob dies unpfändbare Beträge sind oder nicht. Es handelt sich bei Kontoguthaben eben nicht um Sozialleistungen.

    Ist unsere Ansicht richtig oder steht dem Schuldner tatsächlich ein Anspruch auf einmalige Erhöhung des pfändungsfreien Betrages zu?:gruebel::gruebel::gruebel:

  • Nachzahlung ALG II

    Nachzahlungen sind (beim P-Konto auf Antrag) so zu werten, als wären die Zahlungen in den jeweiligen Monaten erfolgt, für die die Nachzahlung erfolgt.
    Im Ergebnis ist der Antrag also warscheinlich begründet (müsste im Zweifelsfall nachgerechnet werden, aber bei ALG II kann man wohl davon ausgehen).

  • Wie ist es aber zu werten, dass der Schuldner alleiniger Inhaber des gepfändeten Kontos ist, die in einem Monat eingegangenen Zahlungen aber die gesamte BG, einschließlich Erziehungsgeld der Lebensgefährtin und deren Anteil sowie der Anteil der Kinder am ALGII, betreffen.
    Gelder auf dem gepfändeten Konto, die nicht für den Schuldner und Kontoinhaber sind, unterliegen dann doch nicht einem möglichen Pfändungsschutz, oder?

  • Wie ist es aber zu werten, dass der Schuldner alleiniger Inhaber des gepfändeten Kontos ist, die in einem Monat eingegangenen Zahlungen aber die gesamte BG, einschließlich Erziehungsgeld der Lebensgefährtin und deren Anteil sowie der Anteil der Kinder am ALGII, betreffen.
    Gelder auf dem gepfändeten Konto, die nicht für den Schuldner und Kontoinhaber sind, unterliegen dann doch nicht einem möglichen Pfändungsschutz, oder?


    Vorliegend imo schon recht eindeutig doch.

    Grundgedanke: § 850k Abs. 2 Nr. 1b) ZPO

    Dazu Abs. 4 mit Pfändungstabelle und Phil # 2 (= Stöber Rd. 1042 und BGH
    http://lexetius.com/2012,4947 Rz. 24 im obiter dictum)

    Einzig das Erziehungsgeld der Lebensgefährtin ist doch eine Einkunft Dritter,
    das würdet ihr von mir aber auch nicht bekommen, sondern fließt in die Berechnung ebenfalls als unpfändbar mit ein, § 765a ZPO mit § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I. (Ggf. nicht ganz sauber, aber sozialstaatsrechtlich für mich anders nicht vorstellbar und als Einnahme dürfte es auch bei der ALG-II-Berechnung für die Bedarfsgemeinschaft mindernd berücksichtigt sein; somit landet man ja dabei auch irgendwie beim Grundgedanken.)

    Kompliziert paragraphengestützt bewahrheitet sich vorliegend ganz platt die (einfachere) Weisheit: Einem nackten Mann ...

    Schönes Wochenende.

  • Wie ist es aber zu werten, dass der Schuldner alleiniger Inhaber des gepfändeten Kontos ist, die in einem Monat eingegangenen Zahlungen aber die gesamte BG, einschließlich Erziehungsgeld der Lebensgefährtin und deren Anteil sowie der Anteil der Kinder am ALGII, betreffen.
    Gelder auf dem gepfändeten Konto, die nicht für den Schuldner und Kontoinhaber sind, unterliegen dann doch nicht einem möglichen Pfändungsschutz, oder?

    Ich glaube, das war sogar Sinn der Einführung des P-Kontos:

    Eingang aller Gelder für die Bedarfsgemeinschaft auf einem Konto und Freigabe für alle Unterhaltsberechtigten, egal woher die Kohle kommt.

    Vorher war es ja beim Girokonto immer problematisch, wenn der Schuldner sämtliche seiner Familie zustehenden Gelder einnahm und sein Konto dann gepfändet wurde.

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