Gegen einen Schuldner besteht eine Kontenpfändung. Das gepfändete Konto wird als P-Konto verfügt. Der pfandfreie monatliche Sockelbetrag beträgt 2.868,70 €.
Aufgrund einer Einmalzahlung wegen Nachzahlung ALG II befindet sich auf dem Minto ein über den Sockelbetrag hinausgehendes Guthaben von 886,30 €.
Der Schuldner begehrt nur die einmalige Erhöhung des Freibetrages um 886,30 €.
Nach hiesiger Ansicht ist der Antrag des Schuldners abzulehnen, da
1. ihm der pfandfreie Sockelbetrag zur Verfügung steht
2. es im Zeitpunkt der Gutschrift von Geldern auf dem Konto unerhelblich sein dürfte, ob dies unpfändbare Beträge sind oder nicht. Es handelt sich bei Kontoguthaben eben nicht um Sozialleistungen.
Ist unsere Ansicht richtig oder steht dem Schuldner tatsächlich ein Anspruch auf einmalige Erhöhung des pfändungsfreien Betrages zu?