Rückgängigmachung Erbteilsübertragung

  • Im GB ist A als Eigentümer eingetragen.
    A ist verstorben und von seiner Frau B und Kinder C und D beerbt worden.
    GB-Berichtigung ist nicht erfolgt.

    1. Eingang: Erbteilsübertragungsvertrag in dem C und D ihre Anteile an B schenken und übertragen. GB-Berichtigung ist bewilligt und beantragt.
    2. Eingang: Rückabwicklungsvertrag zwischen B, C und D, dass die Anteile zurückübertragen werden. GB-Berichtigung, dass die Erbengemeinschaft eingetragen werden soll ist bewilligt und beantragt.
    Die Beteiligten wollten ursprünglich den Rechtszustand, dass B Alleineigentümerin ist. Nachdem nun von FA der Bescheid wg. Schenkungssteuer eingetrudelt ist, dachten sich die Beteiligten, dass sie den Vertrag lieber rückabwickeln und als Erbengemeinschaft eingetragen werden wollen.

    Problem: Wenn sich alle Erbanteile in einer Hand eines Miterben vereinigt, ist eine Rückgängigmachung ausgeschlossen, Schöner/Stöber RdNr 966.
    Dies ist ja bereits außerhalb des GB passiert, nur die GB-Berichtigung eben noch nicht erfolgt.

    Da die Rückabwicklung nicht möglich ist, hab ich den Antrag auf Eintragung der Erbengemeinschaft (nach Anhörung) zurückzuweisen und die GB-Berichtigung aufgrund Erbteilsübertragung zu vollziehen. Die Erbengemeinschaft gibt es ja definitiv nicht mehr durch Auseinandersetzung. Oder hab ich eine Möglichkeit übersehen?

    Seht ihr das auch so?

  • Danke für die Rückmeldung!

    Ja, da wurden sie leider vom Notar schlecht beraten...
    und ein anderer Notar versuchte nun die Sache wieder grad zu bügeln, ohne zu überlegen, ob das überhaupt noch möglich ist...

  • Ich habe einen ähnlichen Sachverhalt vorliegen, allerdings ist bereits vor ca. einem Jahr die Umschreibung in Alleineigentum der Übernehmerin erfolgt. In der Erbteilsübertragungsurkunde sind verschiedene auflösende Bedingungen als Rücktrittsrechte von der Übertragung vereinbart worden, unter anderem für den Fall, dass vom Finanzamt Schenkungssteuer erhoben wird.

    Dieser Umstand ist eingetreten und es ist die Rückabwicklung der Übertragung beantragt. Nach Schöner/Stöber Rn. 966 ist die Übertragung ja scheinbar nicht möglich.

    Mir stellt sich zusätzlich noch die Frage, ob die Auflassung aufgrund der auflösenden Bedingungen seinerzeit überhaupt wirksam erfolgt ist?

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