Teil-Nachlasspflegschaft, Erbauseinandersetzung, Sicherungsbedürfnis

  • OLG Hamm, Beschl. v. 30.07.2014, Az. 10 W 112/14, BeckRS 2015, 08425 = ZEV 2015, 364 (LS):

    1. Ein Sicherungsbedürfnis iSv § 1960 Abs. 1 S. 1 BGB ist auch ohne konkrete Gefährdung des Nachlasses anzunehmen, wenn der Erbe unbekannt ist und dieser ohne Ermittlung durch das Nachlassgericht bzw. durch einen Nachlasspfleger niemals Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten würde.

    2. Bei der Bestimmung des Aufgabenkreises des Teilnachlasspflegers ist zum einen das Bedürfnis der als Erben des verbleibenden Miterbenanteils in Betracht kommenden Personen zu berücksichtigen wie auch das Bedürfnis, den oder die unbekannten Erben in der von den bekannten Miterben angestrebten Erbauseinandersetzung zu vertreten.

    Stellungnahme zu dieser Entscheidung:

    Ich halte diese Entscheidung für zutreffend und für äußerst bedeutsam.

    Zunächst stellt sie - ohne Beschränkung auf die Problematik der Teilnachlasspflegschaft - klar, dass eine Nachlasspflegschaft auch in den Fällen anzuordnen ist, bei welchen sie von etlichen Kollegen bislang nicht angeordnet und stattdessen die Hinterlegung bevorzugt wird (was ich bekanntlich schon immer für unzutreffend gehalten habe). Der Senat stellt fest, dass ein Fürsorgebedürfnis für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft bereits dann besteht, wenn die unbekannten Erben ansonsten nie etwas vom Erbanfall erfahren würden. Damit ist diese im Forum bereits wiederholt diskutierte Frage nunmehr klar zugunsten der Nachlasspflegschaft und zu Lasten der "bequemen" Hinterlegung entschieden.

    Nicht weniger bedeutsam ist die Aussage in Leitsatz 2 der Entscheidung, dass eine Teilnachlasspflegschaft auch dann von Amts wegen nach § 1960 BGB (also auch ohne das Erfordernis eines Antrags nach § 1961 BGB!) anzuordnen ist, wenn sie dazu dienen soll, die Erbauseinandersetzung des Nachlasses zwischen den bereits durch Teilerbschein ausgewiesenen Miterben und den noch unbekannten übrigen Miterben zu bewirken. Auch dies wurde in der nachlassgerichtlichen Praxis mitunter anders gesehen, obwohl die "pflegschaftsfeindliche" Ansicht nach meiner Ansicht noch nie irgendeine Plausibilität für sich beanspruchen konnte, weil es keinen Unterschied machen kann, ob eine zunächst umfassend angeordnete Nachlasspflegschaft nach Erteilung eines Teilerbscheins später auf eine Teilnachlasspflegschaft beschränkt wird (dann Auseinandersetzung durch Nachlasspfleger möglich) oder ob von vorneherein eine Teilnachlasspflegschaft zu diesem Zweck angeordnet werden soll (dann angeblich keine ursprüngliche Teilnachlasspflegschaft möglich).

    Es bleibt zu hoffen, dass diese Entscheidung in der nachlassgerichtlichen Praxis die ihr gebührenden Wirkungen hinterlässt.

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (18. Juni 2015 um 17:11) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt

  • Es ist erfreulich, dass diese aus der Sicht der unbekannten Erben eigentlich selbstverständliche Feststellung nun aktuell von einem OLG festgehalten wurde.

    Im MüKo/BGB § 1960 Rn 18 war das "schon immer" so zu lesen:

    Ist der Erbe unbekannt, wird ein Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft zum Zweck der Ermittlung der Erben auch ohne Gefährdung des Nachlassvermögens zu bejahen sein, wenn ohne diese Ermittlung die Erben von dem Nachlass nie erfahren und ihn deswegen nie erhalten würden.
    (KG OLGZ 1971, 210, 214 = NJW 1971, 565, 566)

    Leider haben die Gerichte sich nur selten daran gehalten und ganz offensichtlich inzwischen eine Nachlassunterdrückungs-Kultur entwickelt. Da werden Nachlasspflegschaften bei werthaltigem Nachlass ohne den Wirkungskreis Erbenermittlung angeordnet oder Nachlasspfleger nach wenigen Monaten Pflegschaft zur Hinterlegung des Nachlasses angewiesen, obwohl die Erbenermittlung noch läuft.

    Die Hinterlegung ohne vorherige ausführliche Erbenermittlung beseitigt das Sicherungsbedürfnis damit eindeutig nicht ist somit auch nicht zulässig.

    Auch die vielfach vertretenen Ansicht, das Bankguthaben wegen der von der Bank erfolgten Umstellung der Konten auf "Nachlasskonten" keinen sicherungsbedürftigen Nachlass darstellen, ist damit eindeutig widerlegt. Dass es sogar Gerichte gab, die bei einer Immobilie ein Sicherungsbedürfnis verneinten, weil diese "nicht weglaufen kann", ist ohnehin schon immer ein Witz gewesen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    2 Mal editiert, zuletzt von TL (16. Juni 2015 um 09:56)

  • Ist der Erbe unbekannt, wird ein Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft zum Zweck der Ermittlung der Erben auch ohne Gefährdung des Nachlassvermögens zu bejahen sein, wenn ohne diese Ermittlung die Erben von dem Nachlass nie erfahren und ihn deswegen nie erhalten würden.
    (KG OLGZ 1971, 210, 214 = NJW 1971, 565, 566)


    Vorsicht bei der Entscheidung des KG, die sollte genauer gelesen werden. Das KG weiß nicht so recht was es will. Der 2. Leitsatz : "Allein zur Mitwirkung an der Erbauseinandersetzung kann für einzelne unbekannte Miterben kein Teilnachlaßpfleger bestellt werden."

  • Das KG wusste sehrwohl was es will, aber der Autor des Leitsatzes hätte die Entscheidung besser lesen sollen. Es empfiehlt sich die Entscheidung aufmerkam im Ganzen zu lesen. Ich werde vmtl. morgen dazu nochmals ausführlich etwas posten. Grad bin ich unterwegs.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • wenn hier das Interesse der bekannten Erben an der Einrichtung der Teilnachlasspflegschaft so stark herausgearbeitet wird, sind dann konsequenterweise auch die Kosten der Nachlasspflegschaft von allen Erben zu tragen ( ein streitiger Fall auf unserem Schreibtisch).

  • Ist der Erbe unbekannt, wird ein Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft zum Zweck der Ermittlung der Erben auch ohne Gefährdung des Nachlassvermögens zu bejahen sein, wenn ohne diese Ermittlung die Erben von dem Nachlass nie erfahren und ihn deswegen nie erhalten würden.
    (KG OLGZ 1971, 210, 214 = NJW 1971, 565, 566)


    Vorsicht bei der Entscheidung des KG, die sollte genauer gelesen werden. Das KG weiß nicht so recht was es will. Der 2. Leitsatz : "Allein zur Mitwirkung an der Erbauseinandersetzung kann für einzelne unbekannte Miterben kein Teilnachlaßpfleger bestellt werden."

    Das ist ja gerade das Neue an der Entscheidung des OLG Hamm, dass es dieser Ansicht nunmehr widerspricht. Im Übrigen liegt auch das OLG Karlsruhe in einem unveröffentlichten Beschluss auf dieser Linie, indem es die Anordnungsvoraussetzungen nach § 1961 BGB verneint, aber die Anordnung nach § 1960 BGB für möglich hält (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.08.2013, Az. 14 Wx 4/13). Das KG stand demgegenüber auf dem Standpunkt, dass ein ursprünglich für den gesamten Nachlass besteller Pfleger nach erfolgter quotaler Teilaufhebung der Pflegschaft für die noch unbekannten Resterben an der Erbauseinandersetzung im Verhältnis zu den durch Teilerbschein ausgewiesenen Miterben mitwirken kann, dass es aber unzulässig sei, von eine ursprüngliche Teilpflegschaft zum Zwecke der Erbauseinandersetzung anzuordnen, wenn von vorneherein nur ein Teil der Erben unbekannt ist. Ich habe diese Differenzierunng noch nie für schlüssig gehalten, weil sie Gleiches ungleich behandelt.

  • wenn hier das Interesse der bekannten Erben an der Einrichtung der Teilnachlasspflegschaft so stark herausgearbeitet wird, sind dann konsequenterweise auch die Kosten der Nachlasspflegschaft von allen Erben zu tragen ( ein streitiger Fall auf unserem Schreibtisch).

    Das Gericht sieht immer nur die Haftung im Außenverhältnis.

    Aber im Innenverhältnis - also bei der Frage, wer die Kosten "unterm Strich" trägt, gilt natürlich § 2046 Abs. 2 BGB!

    -> OLG Naumburg ZEV 2014, 251.

  • Das KG stellte 1970 schon fest, dass die Bestellung eines Nachlasspflegers bei bekannten Erben, die einen Auseinandersetzungsanspruch gg. unbek,. Erben durchsetzen wollen, sich aus den Gründen des § 1961 BGB nicht rechtfertigt. Dies deswegen, weil 1961 von einem Anspruch spricht, der sich gegen den Nachlass richtet, aber der Auseinandersetzungsanspruch des § 2041 BGB dies nicht erfüllt. Er richtet sich gegen die Erben.

    Aus den Gründen (gekürzt und insbesondere ohne umfangreiche weitere Nachweise, die in der Entscheidung genannt sind):
    "Eine entsprechende Anwendung des § 1961 BGB auf den Fall, daß einzelne Miterben sich aus der Gesamthandsgemeinschaft ergebende Ansprüche gegen andere, noch nicht feststehende Miterben durchsetzen wollen, ist ausgeschlossen. Denn diese Vorschrift soll lediglich den Nachlaßgläubigern die Möglichkeit verschaffen, ihre Ansprüche schon vor Annahme der Erbschaft wahrzunehmen, und ihnen damit die Rechtsverfolgung erleichtern (Mot. S. 546 = Mugdan Bd. V. S. 291; Staudinger-Lehmann, BGB, 11. Aufl., § 1961 Rdn. 1; Palandt-Keidel, BGB, 29. Aufl., § 1961 Anm. 1). Sie kann also nicht herangezogen werden, wenn es darum geht, einem Miterben die Auseinandersetzung über den Nachlaß zu ermöglichen.

    Zu Unrecht hat das LG jedoch angenommen, daß die Voraussetzungen einer Nachlaßpflegschaft nach § 1960 BGB nicht gegeben seien. Sind die Erben unbekannt, so kann das NachlG nach § 1960 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 BGB einen Nachlaßpfleger bestellen, soweit ein Bedürfnis hierfür besteht.

    Die Entscheidung darüber, ob ein solches Bedürfnis gegeben ist, unterliegt dem pflichtgemässen Ermessen der Tatsacheninstanzen. Sie kann deshalb vom Rechtsbeschwerdegericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit und Zweckmäßigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie einen Ermessensfehler enthält. Ein solcher Fehler liegt hier vor, weil das LG den Inhalt der dem NachlG nach § 1960 BGB obliegenden Fürsorge und damit das Wesen der Nachlaßpflegschaft verkannt und deshalb von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

    Die Auffassung, daß der Nachlaßpfleger nicht befugt sei, die Auseinandersetzung unter den verschiedenen Miterben zu bewirken, bezieht sich nur auf die Auseinandesetzung der Erbengemeinschaft, die der Nachlasspfleger selbst vertritt und der er nach Feststellung der Erbenstellung den Nachlaß herauszugeben und die Auseinandersetzung zu überlassen hat.

    Nach vorherrschender Ansicht kann jedoch der für einzelne Miterben bestellte Teilnachlaßpfleger, der den sich aus der Gesamthandsgemeinschaft ergebenden Beschränkungen unterworfen ist und sich dabei dem Anspruch der anderen Miterben auf Durchführung der grundsätzlich keinen Aufschub duldenden Auseinandersetzung gegenübersieht, im Rahmen seiner nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszuübenden Verwaltertätigkeit mit Genehmigung des Nachlaßgerichts (§ 1822 Nr. 2 BGB) an einer von einzelnen Miterben betriebene Auseinandersetzung an Stelle der von ihm vertretenen Miterben mitwirken oder eine solche sogar herbeiführen, was insbesondere bei liquiden und übersichtlichen Nachlässen und bei längerer Dauer der Pflegschaft in Betracht zu ziehen sein wird.

    Entgegen der Auffassung des OLG Hamm (aaO), wonach lediglich zum Zwecke der Erbauseinandersetzung eine Teilnachlaßpflegschaft für einzelne unbekannte Miterben angeordnet werden kann, rechtfertigt aber ein Auseinandersetzungsinteresse solcher Erben allein keine derartige Maßregel, weil ein Einschreiten des Nachlaßgerichts nach § 1960 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zur Nachlaßsicherung zulässig ist, diese aber eine Nachlaßteilung nicht erfordert.

    Gleichwohl hält die Begründung des LG mit der es das Vorliegen eines Bedürfnisses zur Sicherung des Nachlasses durch Bestellung eines Nachlaßpflegers verneint hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das LG bezieht sich bei seiner Feststellung offensichtlich zunächst auf den Hinweis des AG, daß eine Gefährdung des – nach § 2040 BGB nicht der alleinigen Verfügung des Beschwerdeführers unterliegenden – Postsparguthabens nicht ersichtlich sei. Weiterhin führt es aus, daß die bloße, sich aus dem Vorhandensein von Nachlaßvermögen ergebende Notwendigkeit, unbekannte Erben zu ermitteln, die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft nicht rechtfertigen könne.

    Das LG verkennt hierbei, daß das Gesetz die Fürsorge des NachlG im Interesse der künftigen Erben eintreten läßt und daß es sich deshalb bei der Nachlaßpflegschaft nicht um eine Vermögens-, sondern um eine Personalpflegschaft handelt. Die Sicherung und Erhaltung des Nachlaßvermögens ist daher nicht Selbstzweck. Dieses Vermögen soll nicht um seiner selbst willen, sondern für diejenigen Personen, die sich als Erben herausstellen, gesichert und erhalten werden.

    Das erfordert jedoch auch, daß die Erben, wenn sie unbekannt sind, ermittelt werden und eine Verbindung zwischen ihnen und dem Nachlaß hergestellt wird, weil dieser für sie verloren ginge, falls sie von seinem Vorhandensein und von ihrer Erbenstellung keine Kenntnis erlangen. Die Erbenermittlung ist daher eine Maßnahme der Nachlaßsicherung, so daß ein (Sicherungs-) Bedürfnis zur Einleitung einer Nachlaßpflegschaft allein auf Grund der Notwendigkeit gegeben sein kann, unbekannte Erben zu ermitteln, auch wenn das Nachlaßvermögen in seinem Bestand selbst nicht gefährdet ist. Deshalb gehört die Ermittlung der unbekannten Erben zu den wesentlichen Aufgaben des Nachlaßpflegers und kann sogar seine Hauptaufgabe sein.
    Da die Vorinstanzen dies nicht berücksichtigt haben, unterliegen ihre Entscheidungen der Aufhebung."

    Ich glaube, dass man es eindeutiger kaum sagen kann, oder?

    Es kommt also nicht darauf an, ob die bekannten Erben einen Nachlasspfleger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die noch unbekannten haben, sondern darauf, ob die unbekannten Erben (auch ohne Gefährdung des Nachlassvermögens) ohne ihre Ermittlung von dem Nachlass nie erfahren und ihn deswegen nie erhalten würden. Das alleine reicht um die Pflegschaft nach § 1960 BGB anzuorden.

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    4 Mal editiert, zuletzt von TL (17. Juni 2015 um 11:35)

  • Die Frage ist doch, ob die bekannten Erben einen Anspruch auf Bestellung eines Nachlasspflegers haben, um den Nachlass auseinandersetzen zu können. Und die Antwort auf diese Frage lautet eindeutig: nein.

    Die unbekannten Erben haben einen Anspruch auf Bestellung eines Nachlasspflegers, wen die Voraussetzugen des Paragraf 1960 BGB vorliegen. Wenn das NG dies verneint, sind die bekannten Erben mangels Beschwer nicht beschwerdeberechtigt.

  • Na ja, ob die Voraussetzungen des § 1960 BGB vorliegen, ist ja gerade die Frage und deshalb kann man schlecht unterstellen, was es erst zu prüfen gilt.

    Aber nehmen wir einmal einen Augenblick an, Deine Ansicht würde zutreffen. Was wäre dann die Konsequenz? Die Konsequenz wäre, dass es bekannte Miterben gibt, die gegen die unbekannten Miterben einen sich aus § 2042 Abs. 1 BGB ergebenden Anspruch auf Erbauseinandersetzung haben, den sie aber nicht realisieren und auch nicht zwangsweise durchsetzen können, weil das Nachlassgericht die hierfür erforderliche Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft verweigert. Mit anderen Worten: Die bekannten Miterben haben zwar einen Anspruch, werden aber im Ergebnis rechtlos gestellt. Dies scheint mir kein akzeptables Ergebnis zu sein.

    Im Übrigen: Wenn man den Weg über § 1960 BGB nicht gehen will, dann muss jedenfalls eine Lösung über § 1913 BGB möglich sein. Folge: Das Pflegschaftsverfahren wird nicht vom "sachnäheren" Nachlassgericht, sondern vom Betreuungsgericht geführt und der vom Pfleger vertretene Personenkreis ist jeweils der Gleiche.

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