Erbausschlagung für Minderjährige Kinder einer Deutschen in Dubai

  • Hallo zusammen,

    hat jemand eventuell solche Kombination schon mal gehabt ?

    Einer deutschen Staatsbürgerin mit ständigem Aufenthalt in Dubai ist die Erbschaft eines deutschen Erblassers aufgrund vorangegangener Erbausschlagungen in Deutschland angefallen.
    Diese hat vor dem Konsulat in Dubai die Erbschaft ausgeschlagen.
    So weit so gut.
    Nachfragen zu Kinder hat weder diese noch deren in Deutschland lebenden Eltern beantwortet.

    6 Monate später fragt sie an, wann sie für ihre minderjährigen Kinder ( 3 und 5 Jahre alt) angeschrieben wird. Sie wollen nichts mit der Erbschaft zu tun haben.....

    Die Kinder haben den Familiennamen des Vaters aus Dubai.......

    Die Mutter scheint nicht verheiratet zu sein, auf dem Paßbild ist sie lediglich verschleiert, ansonsten ist die deutsche Staatsangehörigkeit, ihr deutscher Name und der Wohnsitz in Dubai dokumentiert.

    Wer vertritt die Kinder ? Wie muß gegebenenfalls für diese ausgeschlagen werden ?

    Vielen Dank schon mal !

  • 19 EGBGB ff. hier wird erst mal grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt und nicht mehr unterschieden zw. ehelichen und unehelichen Kindern. Also Recht des Staates wo die Kinder leben.


    In den VAE wird sehr wohl zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden (die Grundsätze der Scharia finden Anwendung).

    Eheliche Kinder: Vater ist der "Vormund" (guardian) und die Mutter die "Hüterin" (custodian) -> die Erbausschlagung dürfte zu den Aufgaben des guardian gehören, er ist alleine zuständig.

    Nichteheliche Kinder -> da bleibt's dann bei der Mutter.

    Achtung: in bestimmten Familienangelegenheiten gelten Buben ab 12 und Mädchen ab 14 Jahren in den VAE als volljährig.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Tom ich habe nicht gesagt, dass in den VAE nicht mehr unterschieden wird zw ehel und unehel Kindern, dass kannte ich gar nicht, nur der 19 EGBGB sagt ohne Unterscheidung Aufenthaltsort. Also Landesrecht der VAE, wie auch immer das aussieht.

  • Tom ich habe nicht gesagt, dass in den VAE nicht mehr unterschieden wird zw ehel und unehel Kindern, dass kannte ich gar nicht, nur der 19 EGBGB sagt ohne Unterscheidung Aufenthaltsort. Also Landesrecht der VAE, wie auch immer das aussieht.


    Stimmt, wollte nur darauf hinweisen, dass das ausländische Recht teilweise Überraschungen vorsieht. Spezialität in den VAE: Der Vater kann die ihm zustehende Sorge an Dritte übertragen, wenn er dies vor dem zuständigen Richter und vor zwei muslimischen Zeugen beurkunden läßt :eek:

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  • Vielen lieben Dank an alle Mitdenker.... die Kinder sind nichteheliche christliche Kinder....... also verbleibt alles bei der Mutter...
    und das mit den Überraschungen.... die Kinder sind ehelich und christlich... aber der Vater vertritt sie trotzdem.... der hat hierher nun mitgeteilt, dass er nicht mehr reagieren wird, so ein Quatsch, den wir hier machen... blöd ist nur, dass hier ein Erbschein erteilt werden soll.....

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