gesetzl Erbfolge und Testamentsvollstreckung?

  • Vielleicht hat jemand Zeit und kann mir helfen:
    In einem Erbvertrag zwischen Mutter und Sohn hat der ERbl.( Sohn) die Aussetzung eines Vermächtnisses hinsichtlich des Grundbesitzes des Erblasssers zu Gunsten der Mutter verfügt.
    Gleichzeitig hat er ausschließlich zu dessen Realisierung Testamentsvollstreckung angeordnet: TV ist die Mutter.

    Der Abt Richter verfügt Zuschreibung zum Rechtspfleger gem § 16 II RpflG , weil gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.
    Der Rechtspfleger erlässt den Erbschein zugunsten Ehefrau und Mutter aufgrund gesetzlicher Erbfolge.
    Nun regt ein Notar die Einziehung des Erbscheins an, weil er keinen TV Vermerk enthält.
    Die Erfüllung des Vermächtnisses stellt sicher eine Beschränkung der Erben dar und müsste in dem Erbschein aufgenommen werden; ist die Zuschreibung korrekt gewesen und kann sie den Erbschein wirksam werden lassen?

  • Der TV-Vermerk ist in den Erbschein mit aufzunehmen, da es sich um eine Erbenbeschränkung handelt und diese Anordnung des Erblassers in jedem Fall wirksam ist.

    Für die Erteilung des Erbscheins ist zunächst der Richter zuständig, kann aber, wie es im vorliegenden Fall erfolgt ist, die Sache dem Rechtspfleger übertragen (§ 16 Abs. 2 S. 1 RpflG). Die Übertragungsentscheidung des Richters ist für den Rechtspfleger bindend, § 16 Abs. 2 S. 2 RpflG.

    Die Zuschreibung des Richters ist nicht zu beanstanden, da die Erbfolge sich ja nach dem Gesetz richtet. Die Anordnung der TV ist, wie du selbst ja schon festgestellt hast, lediglich eine Erbenbeschränkung, sagt über die Erbfolge selbst aber nichts aus. Da der Erbschein also aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen ist, kann die Abgabeverfügung nur richtig sein.

    Der Erbschein ist daher (vom Rechtspfleger, § 16 Abs. 1 Nr. 7 RpflG Umkehrschluss) einzuziehen. Fraglich wäre hier vielleicht, ob man den Antrag auf Neuerteilung zunächst dem Richter vorlegt, nur damit er wieder die Abgabeverfügung an den Rechtspfleger macht. ;)

    Gott sei dank hat mein Bundesland von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht...

    Ach ja, der Erbschein ist selbstverständlich wirksam. Nur halt unrichtig^^

  • Die Frage wäre aber noch, ob er ggf. so bleiben kann, wenn die TV bereits beendet ist bzw. das Vermächtnis durch den TV bereits erfüllt wurde und damit die Beschränkung der Erben weggefallen ist. Dann wäre der ES ja wieder richtig. Oder? Ich bin grad diesbezüglich unsicher.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Würde ich (doch) nicht so sehen. Ergebnis dieser Überlegung wäre, dass alle Erbscheine als unrichtig eingezogen werden müssten, die die TV-Anordnung verlautbaren und wo alles vom TV erledigt wurde.

    Einmal editiert, zuletzt von Schirmacher (16. Juni 2015 um 14:30) aus folgendem Grund: Nochmal nachgedacht

  • *hochpost* mit Hinweis auf:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ohne-TV-Vermerk

    Gibts noch Meinungen dazu?

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  • Würde ich (doch) nicht so sehen. Ergebnis dieser Überlegung wäre, dass alle Erbscheine als unrichtig eingezogen werden müssten, die die TV-Anordnung verlautbaren und wo alles vom TV erledigt wurde.

    Das ist auch so (Palandt/Weidlich § 2361 Rn. 2), nur werden solche Erbscheine seltenst eingezogen, weil das Nachlassgericht einfach nichts von der Beendigung der TV erfährt.

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