Mich erreicht heute folgende Beanstandung:
"Die von Ihnen eingereichte neue Gesellschafterliste mit Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 GmbHG ist zu beanstanden: Die zur Eintragung angemeldete Erhöhung desStammkapitals wird erst mit ihrer Eintragung wirksam (§ 54 Abs. 3 GmbHG). Somit ist Ihre Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 GmbHG, die sich auf denZeitpunkt der Wirksamkeit des Inhalts Ihrer Mitwirkung zu beziehen hat, unrichtig. Die Liste wird deshalb nicht in den Registerordner aufgenommen.
Reichen Sie bitte nach Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregistereine korrekte Liste der Gesellschafter ein oder versehen Sie die Gesellschafterliste mit dem Vermerk, dass die Änderungen erst mit Eintragung der Kapitalerhöhung wirksam werden.
Mit freundlichen Grüßen
XYZ
Richter am Amtsgericht
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Bislang habe ich bei Kapitalerhöhungen immer gleich die neue Liste eingereicht. Jetzt soll ich diese entweder später oder mit Vermerk einreichen?!? Mir fällt dazu nichts anderes ein als "das haben wir noch nie so gemacht". Hat sich da was in der Rechtsprechung geändert?