Antrag auf Neuzustellung eines Vollstreckungsbescheids

  • Hallo zusammen!

    Ich hab leider bislang nichts Passendes gefunden oder einfach mit den falschen Schlagworten gesucht.

    In meiner Zivilakte haben wir die Unterlagen zum Mahnverfahren. Zustellung des Mahnbescheids erfolgt an Hausnummer X.
    Antragsgegner erhebt Widerspruch. Aus seinem Formular ergibt sich, dass er bei der Hausnummer 1X wohnt. (- Zustellung muss dann mysteriöser Weise geklappt haben. -)
    Man versucht den Vollstreckungsbescheid zuzustellen - wieder an Hausnummer X.
    Zustellungsurkunde kommt zurück: Adressat unter angegebener Anschrift nicht zu ermitteln.

    Akte gelangt zum Zivilgericht. Klageschrift wird eingereicht.
    Verfahren läuft noch.

    Jetzt bekomme ich ein Schreiben vom Mahngericht: wird anliegendes Schreiben zur Kenntnisnahme übersandt.
    Bei dem anliegenden Schreiben handelt es sich um einen Antrag auf Neuzustellung eines Vollstreckungsbescheids - denn ("Überraschung") der Antragsgegner wohnt ja 1X.

    Mein erster Gedanke: Das Mahngericht hat mir das (den Originalantrag) zur Kenntnis geschickt. Das Feld "zur weiteren Veranlassung" ist nicht angekreuzt.
    Aber das kommt wohl nicht so gut.
    ;)

    Stell ich jetzt den damaligen und sich in der hiesigen Akte befindlichen Vollstreckungsbescheid einfach neu zu?
    Muss die Anschrift im Vollstreckungsbescheid an sich abgeändert werden?

    Ist beim Mahngericht überhaupt keine Zuständigkeit mehr gegeben?
    -Bei Erlass des Vollstreckungsbescheids war aus dem Widerspruch die abweichende Anschrift bekannt.-


    Mit anderen Worten: Was muss ich tun? :gruebel:


    Ich hoffe jetzt einfach mal, dass ich gerade Probleme sehe wo überhaupt keine sind, und bedanke mich bereits im Voraus für eure Hilfe.

    jublo

  • Da stellt sich doch zuerst die Frage: Warum wurde nach Eingang des Widerspruchs überhaupt noch ein Vollstreckungsbescheid erlassen?

    Phil war schneller...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Dann würde ich sagen: hinsichtlich dem Teil, gegen den kein Widerspruch eingelegt wurde, erfolgte keine Abgabe -> also ist das Mahngericht nach wie vor zuständig für alles weitere.

  • der widersprochene und abgegebene Teil fällt in den Zust.-Bereich des Prozessgerichts, einfach alles was abgeben wurde bleibt da

    der nicht widersprochene Teil (Teil VB) bleibt beim Mahngericht und eben dort werden weitere ZUs, weitere Einsprüche etc bearbeitet

    du schickst das urschriftlich ans Mahngericht zurück mit Bitte um Veranlassung Neu-ZU (Teil)Vollstreckungsbescheid

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