Formulierung im Pfüb

  • Nein. Es war genauso gemeint, wie du es geschrieben hast. Der Freibetrag nach 850k ist der maximale Freibetrag, alles darüber ist sowieso pfändbar. Es geht um die Differenz zwischen Geldeingang (Max. Freibetrag) und dem festgesetzten Betrag nach 850d.

    Wir meinen wohl also doch das gleiche, oder?

  • Die Frage, inwiefern es bei § 850k Abs. 3 ZPO zulässig ist, den pfändungsfreien Betrag unbeziffert und mit welchen Angaben à la "zzgl. 1/2 des ... (was auch immer)" festzusetzen, ist bereits beim BGH anhängig.

    Ich denke, da gilt es eine Menge zu berücksichtigen, durchzuspielen und abzuwägen.

    Ich würde ja meinen, dass das nicht geht und dem Drittschuldner die monatlich konkrete Betragsermittlung aufgrund einer solchen Anordnung nicht möglich bzw. nicht mehr zumutbar ist.

    Eine bezifferte Freigabe wird aber in diesen Fällen dem VG meist auch nicht möglich sein, weil ihm zu viele Parameter vor Erlass des PfÜb fehlen, die der Gläubiger ihm in der Regel mangels eigener Kenntnis auch nicht liefern kann.

    Ich finde es in diesen Fällen sachgerechter, den Konto-Pfüb "normal" zu erlassen ohne eine Anordnung gem. § 850k Abs. 3 ZPO.

    Einem nach Erlass des Pfüb eröffneten Gl.-Antrag gem. § 850k Abs. 3 ZPO wird dann nach Anhörung des Schuldners vielfach präziser (mit mehr vom Drittschuldner prüfbaren Erkennungsparametern) bzw. bezifferbar entsprochen werden können.

    Bin sehr gespannt, wie der BGH das löst.

  • Nach Deiner Rechnung würde die Differenz bei 346,04 € liegen und die Hälfte wäre 173,02 €, die dem Schuldner für sein weiteres Kind bleiben würde.

    Hast Du Dir die Berechnung so vorgestellt


    Noch mal zur Klarstellung mit Zahlen. Diese Berechnung ist die richtige ...

    Der Schuldner hat eine Geldeingang von 1500,00 €. Alles über dem Freibetrag nach 850k ist zunächst schon mal für das pfändende Kind pfändbar = 454,96 €. Die Differenz zwischen 850k und 850d beträgt 346,04 €. Davon kann das pfändende Kind noch mal die Hälfte pfänden (= 1/2 des Mehrbetrags) - 173,02 €. Insgesamt sind somit pfändbar 627,98 €.

  • Nach Deiner Rechnung würde die Differenz bei 346,04 € liegen und die Hälfte wäre 173,02 €, die dem Schuldner für sein weiteres Kind bleiben würde.

    Hast Du Dir die Berechnung so vorgestellt


    Noch mal zur Klarstellung mit Zahlen. Diese Berechnung ist die richtige ...

    Der Schuldner hat eine Geldeingang von 1500,00 €. Alles über dem Freibetrag nach 850k ist zunächst schon mal für das pfändende Kind pfändbar = 454,96 €. Die Differenz zwischen 850k und 850d beträgt 346,04 €. Davon kann das pfändende Kind noch mal die Hälfte pfänden (= 1/2 des Mehrbetrags) - 173,02 €. Insgesamt sind somit pfändbar 627,98 €.

    Woraus soll sich das ergeben?

  • Was genau?
    Das alles über 1045,04 € pfändbar ist? Oder das es sich bei 1/2 des Mehrbetrags um die Differenz zwischen 850k und 850d handelt?

  • Was genau?
    Das alles über 1045,04 € pfändbar ist? Oder das es sich bei 1/2 des Mehrbetrags um die Differenz zwischen 850k und 850d handelt?

    Wenn der Beschluss lautet, dass 699,00 € zuzüglich 1/2 des Mehrbetrages pfändbar ist, dann ist es die Hälfte von dem Differenzbetrag zwischen Zahlungseingang und Selbstbehalt. Der unpfändbare Betrag auf dem P-Konto von 1.045,04 € hat überhaupt nichts damit zu tun! (s. die Antworten von Phil)

    Das ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Abs. 3:

    An die Stelle der nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 pfändungsfreien Beträge tritt der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag, wenn das Guthaben wegen der in § 850d bezeichneten Forderungen gepfändet wird.

  • Bist du denn der Meinung, dass bei der Pfändung von Arbeitseinkommen auch so zu verfahren ist? D.h. dass der Mehrbetrag der ist, der zwischen dem Gehalt und dem nach § 850d festgesetzten Betrag liegt?

    Oder teilst du an dieser Stelle meine Auffassung, dass zunächst alles über 850c pfändbar ist und dann der Differenzbetrag aufzuteilen wäre. (siehe auch Helwich, Pfändung des Arbeitseinkommens, 7. Aufl. Seite 65). Auch in § 850c steht, dass bei der Pfändung wegen Unterhaltsforderungen das Arbeitseinkommen ohne die Beschränkungen des § 850c pfändbar ist - somit genau so wie beim Wortlaut in § 850k III an die Stelle des § 850c -Betrages der vom Vollstreckungsgericht festgesetzte Betrag rutscht.

    Ich denke, dass dies genauso auch bei der Pfändung von Kontoguthaben zu handhaben ist.


  • Und woher die Bank wissen sollte, wie hoch der § 850c Betrag wäre, erschließt sich mir auch nicht.


    Bei einer Gehaltspfändung bei einem ihrer Mitarbeiter hätten sie dann schon ein Problem :D

  • Bist du denn der Meinung, dass bei der Pfändung von Arbeitseinkommen auch so zu verfahren ist? D.h. dass der Mehrbetrag der ist, der zwischen dem Gehalt und dem nach § 850d festgesetzten Betrag liegt?

    Oder teilst du an dieser Stelle meine Auffassung, dass zunächst alles über 850c pfändbar ist und dann der Differenzbetrag aufzuteilen wäre. (siehe auch Helwich, Pfändung des Arbeitseinkommens, 7. Aufl. Seite 65). Auch in § 850c steht, dass bei der Pfändung wegen Unterhaltsforderungen das Arbeitseinkommen ohne die Beschränkungen des § 850c pfändbar ist - somit genau so wie beim Wortlaut in § 850k III an die Stelle des § 850c -Betrages der vom Vollstreckungsgericht festgesetzte Betrag rutscht.

    Ich denke, dass dies genauso auch bei der Pfändung von Kontoguthaben zu handhaben ist.

    Natürlich ist bei der Pfändung von Arbeitseinkommen die Differenz zwischen dem ganzen Arbeitseinkommen und dem unpfändbaren Teil maßgeblich. Sonst müsste der Bechluss anders lauten.


  • Gibt es in dieser Hinsicht zwischenzeitlich eine Entscheidung des BGH oder anderweitige neuere Rechtsprechung?

  • Sollte wohl weiterhin beim BGH anhängig und noch nicht entschieden sein,
    aber gesichertes weiß ich dazu nicht.

    Bei den Ausgangsverfahren handelt es sich wohl um folgende:
    AG Lichtenberg, 35G M 4746/13,
    LG Berlin, Beschl. v. 14.10.2014, 51 T 780/14

    Mir liegt der LG-Beschluss allerdings nur in kopierter Papierform vor.

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (3. Februar 2017 um 17:47)

  • Gibt es etwas Neues zum Thema?

    Mich interessiert insbesondere, ob die Quotelung (also keine konkrete Betragsbestimmung) gegenüber der Bank zulässig ist.

    Mich aus aktuellem Anlass auch.

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