Wer vergibt üblicherweise Nachlasspflegschaften?

  • Hallo,

    ich stelle für einen Kollegen eine Anfängerfrage:
    Er möchte sich auf dem Gebiet der Nachlasspflegschaften betätigen (Er macht u.a. bislang bereits seit mehreren Jahren Betreuungen)
    und fragt sich, wen er im hiesigen Gericht darauf ansprechen soll.

    Deswegen die Frage an alle alten Hasen:
    Wer vergibt Nachlasspflegschaften am AG üblicherweise?
    Muss man sich an den Rechtspfleger wenden, oder den Richter direkt?


    Danke für eure Auskunft und fürs Helfen.

    Viele Grüße und schönes Rest-WE,
    c.

  • Entschuldigung, wenn ich das mal so direkt sage, aber jemand, der nicht einmal die funktionelle Zuständigkeit für ein Tätigkeitsfeld kennt, auf dem er sich bewerben will, sollte sich über seine Eignung hierfür insgesamt ernsthafte Gedanken machen.

  • danke Beamter-Kollege für deinen (qualifizierten und hilfreichen :D) Beitrag.

    Ich präzisiere den Charakter der Frage wie folgt:
    Es geht nicht darum, dass Unfähigkeit besteht, die Kommentare zu 1960, 1961 BGB zu lesen.

    Es geht vielmehr um die Frage nach der Rechtspraxis an den verschiedenen AGs.

    Viele Grüße und schönes Rest-WE!

  • Die Notwendigkeit, Kommentierungen zu den §§ 1960, 1961 BGB zu lesen, besteht für die Frage der funktionellen Zuständigkeit nicht. Auch ist es keine Frage der internen Organisation bei den Gerichten.

    Wenn sich dein Kollege über den Aufbau des Gerichts und die Organe der Rechtspflege (und im Kern derer Zuständigkeiten) im Klaren ist, weiß er, dass für die Anordnung der Nachlasspflegschaft nur der Richter und der Rechtspfleger in Betracht kommen. Nachdem diese Hürde genommen ist, führt der Blick zwangsläufig in die entsprechenden Gesetze (hier nur das Rechtspflegergesetz, das eventuelle Ausnahmen von der Richterzuständigkeit regelt).

    Grundsätzlich ist die Anordnung dem Richter vorbehalten, § 16 Abs. 1 Nr. 1 RpflG.
    Einige Bundesländer haben jedoch von der Öffnungsklausel aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Gebrauch gemacht, sodass der Rechtspfleger funktionell zuständig ist (so beispielsweise Niedersachsen). Muss dann eben im Einzelfall für jedes Bundesland geprüft werden.

  • ???

    Seit wann ist die Anordnung einer Nachlasspflegschaft dem Richter vorbehalten?

    Die Anordnung der Nachlasspflegschaft fällt stets in die Zuständigkeit des Rechtspflegers. Eine Ausnahme gilt nur - und selbst diese ist umstritten -, wenn es um den Nachlass eines Ausländers geht.

    Mit der Öffnungsklausel des § 19 RpflG hat das also nichts zu tun.

  • §§ 3 Nr. 2 Buchst. c, 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG. = Grundsätzliche Rechtspflegerzuständigkeit.


    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • §§ 3 Nr. 2 Buchst. c, 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG. = Grundsätzliche Rechtspflegerzuständigkeit.



    Ganz Gallien? Es gibt natürlich auch noch ein paar Amtsnotare die das dürfen/müssen...

    Viel interessanter dürfte indes die Frage sein, wie man es in den Kreis der Auserwählten bzw. Auszuerwählenden schafft. Da mir, wie ich hier schon öfter kund getan habe, jegliche Erfahrung in Sachen Nachlasspflegschaften fehlt, wähle ich -wenn es sich denn gar nicht vermeiden lässt - nur jemanden aus, von dem ich weiß, dass er mehr Ahnung als ich hat. TL hätte z.B. gute Chancen!

    Wenn sich ein "Anfänger" bei mir "bewirbt", müsste mir schon sehr glaubwürdig vermittelt werden, dass ich später nicht "genervt" werde. Ein Fachanwaltstitel oder Erfahrung in verwandten Rechtsgebieten z.B. Betreuung oder Insolvenzverwaltung wären da sicher hilfreich.

    zu # 2 und # 3 darf noch angemerkt werden, dass man Rechtspflegern meist keine größere Freude machen kann, als sich über die nicht vorhandenen Fachkenntnisse von Volljuristen lustig zu machen ;) Hier empfehle ich ein dickes Fell, wenn man in dem Bereich tätig sein will.

  • Hm, dann habe ich mir den § 16 Abs. 1 Nr. 1 RpflG nicht genau genug zu Gemüte geführt. War irgendwie der Ansicht, dass das in anderen Bundesländern teilweise der Richter macht. Kann natürlich auch überholt oder schon immer nicht so gewesen sein. Ich jedenfalls mache es selbst. :)

    Tja; wenn sich die Rechtspflegerschaft selbst nicht einig ist über die Zuständigkeit , wird man dem Fragesteller kaum einen Vorwurf machen können.:)

  • Ja, so ganz ohne ist die Frage nicht, wenngleich ich anfangs auch dachte, dass ein RA sowas durchaus selbst über "Guugl" herausfinden kann...

    Nun denn, es ist jedenfalls so, dass die h.M. die Anordnung der Nachlasspflegschaft selbst bei einem ausländischen Erblasser der Zuständigkeit des Rechtspflegers unterstellt.

    Aber es gab und gibt auch Stimmen, die bei einem ausländischen Erblasser den Richter ins Spiel bringen. Und es gibt sogar eine Mindermeinung, die generell den Richter als zuständig ansehen, weil die Pflegschaft ja nicht für den Verstorbenen sondern die unbekannten Erben angeordnet wird und diese unbekannten Erben theoretisch auch Ausländer sein können und deswegen der Richter für diese ggf. ausländischen Beteiligten zuständig sei (so wie bei einer 1911 Pflegschaft für einen Ausländer)....ist aber schwer an den Haaren herbeigezogen und in 99 % aller Nachlassgerichte wird wohl immer und ausschließlich die Nachlasspflegschaft durch den Rpfl angeordnet.

    Hier noch einige Stimmen zu der "Richter-Theorie":

    Bei Anordnung einer Nachlaßpflegschaft greift der Richtervorbehalt mit der Folge der Unwirksamkeit der Entscheidung des Rechtspflegers im Zweifel jedenfalls dann nicht durch, wenn der Erblasser neben einer ausländischen (hier französischen) die effektive deutsche Staatsangehörigkeit besaß, sein letzter Wohnsitz im Inland war und auch das Testament im Inland errichtet wurde, und wenn ferner ungewiß ist, ob der – unbekannte – Erbe Ausländer ist. Jedoch ist in einem solchen Falle die Voragepflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 RpflG zu beachten.
    (BayObLG (1. ZS), Beschluß vom 16. 8. 1982 -
    BReg. 1 Z 73/82)


    Die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft hinsichtlich des Nachlasses eines Ausländers ist eine dem Richter vorbehaltene Angelegenheit.
    (OLG Hamm (15. ZS), Beschluß vom 21. 11. 1975 -
    15 W 64/75)

    Für die Entscheidung über die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates ist der Richter funktionell zuständig.
    2. In einem solchen Fall ist die Entscheidung des Rechtspflegers unwirksam.
    (OLG Zweibrücken, Beschluß vom 26. 9. 2002 - 3 W 178/02)

    Zusammenfassend aus MüKo/Leipold, § 1960 BGB Rn. 7 (m.w.N.)

    Anordnung und Durchführung von nachlasssichernden Maßnahmen sind nach § 3 Nr. 2c RPflG dem Rechtspfleger übertragen. Das Gesetz behält in § 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG dem Richter lediglich diejenigen bei einer Nachlasspflegschaft erforderlichen Geschäfte vor, die den nach § 14 RPflG von der Übertragung ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen. Der Anwendungsbereich dieses Vorbehalts ist gering; in Betracht kommt die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Nachlasspflegern (entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 5 RPflG). Dagegen wird dem Richter durch § 16 Abs. 1 Nr. 1 RpflG nicht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft über den Nachlass eines Ausländers vorbehalten, da die Nachlasspflegschaft nicht zu den Pflegschaften über einen Ausländer iS des § 14 Abs. 1 Nr. 10 RPflG zu zählen ist. Der unbekannte Erbe, für den der Nachlasspfleger bestellt wird, kann durchaus Deutscher sein, auch wenn der Erblasser Ausländer ist. Von einer kollisionsrechtlichen Beurteilung, die die Gegenmeinung als entscheidenden Gesichtspunkt für den Richtervorbehalt anführt, ist die Einleitung von Sicherungsmaßnahmen nach § 1960 gerade nicht abhängig, s. Rn. 5. Sollte bei den Voraussetzungen für die gerichtliche Nachlassfürsorge ausländisches Recht zu berücksichtigen sein, kann der Rechtspfleger die Sache dem Richter nach § 5 Abs. 2 RPflG vorlegen. Der Beschluss über die Anordnung der Nachlasspflegschaft ist inhaltlich zu begründen, worauf auch bei einer Anordnung durch den Rechtspfleger aufgrund einer Anweisung des Richters zu achten ist.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (22. Juni 2015 um 09:10)

  • Habe ich es richtig verstanden:

    Die Frage der Richterzuständigkeit bei ausländischen Erblasser ist noch nicht obergerichtlich geprüft.

    Der Frage der Richterzuständigkeit bei deutschem Erblasser und ausländischem Erben ist noch nicht obergerichtlich geprüft.

    In beiden Fällen wäre die Richterzuständigkeit bei Anordnung durch den Rechtspfleger für den Nachlasspgleger nicht so toll: Keine Nachlasspflegschaft, nicht Nachlasspfleger, trotz all der Arbeit kein Geld (allenfalls Schadenersatzansprüche gegen den Staat mit evtl. Regress gegen den Rechtspfleger nach dem Motto "das hätte man doch wissen müssen").

    Beide Fälle wären m.E. einer obergerichtlichen Klärung wert. Die Frage ist nur, wie man die Fälle vor ein OLG bringt.

  • Nachweise zum Streitstand bei Arnold/Meyer-Stolte/Herrmann/Rellermeyer/Hintzen (Rellermeyer), RpfllG, § 16 Rn. 13.

    Das OLG Hamm bejaht bei ausländischem Erblasser die Richterzuständigkeit (OLG Hamm Rpfleger 1976, 94). Ich halte das für unzutreffend, weil bei unbekannten Erben deren Staatsangehörigkeit nicht feststeht. Im Sinne der funktionellen Zuständigkeitsfrage hat ein "unbekannter Erbe" somit keine Staatsangehörigkeit.

  • zu # 2 und # 3 darf noch angemerkt werden, dass man Rechtspflegern meist keine größere Freude machen kann, als sich über die nicht vorhandenen Fachkenntnisse von Volljuristen lustig zu machen ;) Hier empfehle ich ein dickes Fell, wenn man in dem Bereich tätig sein will.

    Aha. Als Volljurist kann ich Dir dazu sagen, dass die Wahrnehmung nach meiner Erfahrung in der Realität etwas anders ausfällt als hier immer wieder gerne wiedergegeben.

    Das OLG Hamm bejaht bei ausländischem Erblasser die Richterzuständigkeit (OLG Hamm Rpfleger 1976, 94). Ich halte das für unzutreffend, weil bei unbekannten Erben deren Staatsangehörigkeit nicht feststeht. Im Sinne der funktionellen Zuständigkeitsfrage hat ein "unbekannter Erbe" somit keine Staatsangehörigkeit.

    Unbekannte Staatsangehörigkeit schließt aber das (unbekannnte) Vorliegen einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht aus. :confused:

  • Ich hatte die Frage eher so verstanden, wie der Kollege des Fragestellers konkret an eine Nachlasspflegschaft kommt. Es gibt ja durchaus sehr kritische Stimmen über die Vergabepraxis an manchen Gerichten. Ich wundere mich immer wieder, wer mir so als Nachlasspfleger begegnet.

  • Es gibt ja durchaus sehr kritische Stimmen über die Vergabepraxis an manchen Gerichten. Ich wundere mich immer wieder, wer mir so als Nachlasspfleger begegnet.

    Eben.

    Leider gibt es (noch) kein echtes Qualitätskriterium. Es kann der Nichtanwalt ein guter oder schlechter NLP sein, wie auch der Volljurist.

    An dieser Stelle möchte ich nochmal auf den Berufsverband der Nachlasspfleger (BDN) hinweisen. Dort kann man nach Mitgliedern suchen und auch über die verschiedenen Qualitätsmerkmale (Sterne-System) eine Auswahl treffen.
    http://www.b-d-n.de/de/mitglieder/mitgliederverzeichnis

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  • TL:
    Glaubst du wirklich, dass Nachqualifikationen -allein- ein Indiz für gute Qualität sind. Manchmal hab ich so das Gefühl, dass einem vermittelt wird, nach Besuch eines Lehrgangs würden die Fälle nur so sprudeln. Und manch ein mit Papier versehener Absolvent fällt in der Praxis bereits beim ersten Fall mehr als negativ auf. Deshalb: eine Nachqualifikation ist besser als keine, aber bitte nicht die Nachqualifikation als Weisheit letzter Schluss bewerten.

  • Das tue ich auch nicht. Aber es gibt nunmal keine "Vorqualifikation" oder Berufsausbildung zum Nachlasspfleger. Also kann man nur an entsprechenden Weiterbildungen teilnehmen, wenn man ohne Praxis sein Wissen erweitern will.

    Aber im Gegensatz zu denjenigen, die noch nie eine Pflegschaft gemacht haben und einzig vielleicht (und auch das oft nicht) ein Handbuch als Eigen nennen, stellt die Teilnahme an einem Lehrgang zumindest einmal ein Zeichen in die richtige Richtung dar.

    So jedenfalls zeigt der Interessent, dass er sich mit dem Wissen und Können eines Nachlasspflegers beschäftigt hat. Ein Garant für gute Arbeit ist das natürlich nicht - aber selbst 20 Jahre Berufserfahrung als Nachlasspfleger sind das nicht.

    Nehmen wir an, du sollst einen Handwerker beauftragen, von dem du weißt, dass er die Art des Auftrags noch nie bearbeitet hat. Welchen würdest du eher nehmen? Den, der keinen Lehrgang gemacht hat, oder den, der zumindest mal sich hat erzählen lassen, wie es wohl geht?

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  • vielen Dank an alle für die rege Diskussion und die wirklich interessanten Ansätze.

    Tatsächlich ging es mir - neben der Klärung der Dogmatik - um einen praktischen Erfahrungsaustausch.

    1.
    Der Kollege arbeitet seit Jahren auch als Berufsbetreuer (neben einem arbeitsintensiven Kanzleibetrieb).
    Dabei hat er schon so manche "krasse Betreuung" übernommen und auch "gewuppt".
    Das ist dem Gericht (auch dem Nachlassgericht) wohl bekannt.

    2.
    Es ging nun darum, dass er sich ganz langsam in Richtung Testamentsvollstreckung / Nachlasspflegschaft orientieren möchte.
    Er ist auch dementsprechend qualifiziert.

    3.
    Genau an diesem Punkt stellt sich dann die Frage, ob man sich der Lächerlichkeit preisgibt, wenn man den Nachlassrichter direkt anruft und "mal locker anspricht".
    Und ob er einen direkt ohne Umschweife an den Rechtspfleger verweisen wird.
    Wenn dem so ist, dann kann er sich diesen "Schlenker" sparen.

    Wenn die Praxis an jedem Gericht anders wäre, dann wäre es zumindest einen Versuch wert.

    und vor diesem Hintergrund fand ich die Frage gerechtfertigt und gar nicht so blöd. :oops:

    Viele Grüße

    2 Mal editiert, zuletzt von Canettini (23. Juni 2015 um 12:04)

  • Auf der sicheren Seite wäre er auf jeden Fall,wenn er einfach an das Nachlassgericht XY schreibt und sich dort als Nachlasspfleger "bewirbt".
    Hier bei uns wird ein solches Schreiben dann von der SE an die zuständigen Abteilungsrichter und Rpfl. weitergeleitet.

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