169, 317, 517 ZPO Ausfertigung/begl. Abschrift

  • Ich habe mich gerade mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs ein wenig befasst und irgendwie stolpere ich hier nun immer wieder über die Zustellung von Urteilen :oops:

    Nach der neuen Fassung der §§ 169 und 317 ZPO sind von "Amt wegen" ja nur noch beglaubigte Abschriften zuzustellen. Allerdings ist mir immer noch das BGH-Urteil XII ZR 94/10 vom 04.07.2012 in Erinnerung, wonach für den Beginn der Berufungsfrist die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils an die unterlegene Partei notwendig ist. Auch die neueren Kommentierungen sagen nichts darüber aus, dass eine beglaubigte Abschrift nunmehr die Rechtsmittelfrist in Gang setzt :gruebel:

    Kann mir hier irgendjemand sagen, wie das jetzt bei den Gerichten gehandhabt wird? Muss ich jetzt beantragen, dass dem Gegner eine Ausfertigung des Urteils zugestellt wird? Das war doch aber m. E. nicht Sinn und Zweck der Änderungen durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs? Irgendwie bin ich gerade ein wenig ratlos und würde mich über Hilfe freuen.

    DANKE

  • Mir wäre nicht aufgefallen das dies hier schonmal problematisiert wurde ... :nixweiss:

    Der BGH (XII ZB 132/09) hat früher gesagt:

    "...Dabei ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält (Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 166 Rdn. 5). Denn eine besondere Form der Zustellung hat der Gesetzgeber ausdrücklich speziellen materiell- oder prozessrechtlichen Vorschriften vorbehalten (BT-Drucks. 14/4554 S. 15). Eine solche spezielle Vorschrift enthält das Gesetz in § 317 ZPO für die Zustellung von Urteilen."

    Meine Meinung: Früher gab es die Anforderung § 317 ZPO (Ausfertigung), also war diese notwendig. Jetzt ist im § 317 ZPO keine Ausfertigung mehr vorgesehen, also auch nicht notwendig.

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