Umsetzung des Löschungsanspruches n. 1179a BGB

  • Ich hab' mal eine Verständnisfrage.

    Zum ZV-Termin melde ich meine nach Beschlagnahme eingetragene Sicherungshypothek an. Vermutlich sind einige der vorrangigen Grundbuchsicherungen ausgeglichen(=Eigentümergrundschuld), deshalb will ich in der Anmeldung einen Antrag nach § 1179a BGB auf Löschung der Eigentümergrundschulden stellen, damit ich noch zum Zuge komme.
    Ist das ein Selbstgänger, d.h. dass die Rechtspflegerin bei der Verteilung prüft, dass nichts an den Schuldner ausgezahlt wird, bevor meine Hypothek an letzter Stelle abgedeckt ist?

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Also: Zunächst muss erst mal ein Eigentümerrecht entstanden sein und das auch dem Gericht nachgewiesen. Weil gerade bei Grundschulden in der Regel vom Schuldner auf das Darlehen gezahlt wird und nichts auf die Grundschuld.
    Dieser Löschungsanspruch ist schuldrechtlicher Natur und der 1179a BGB nur das sachenrechtliche Sicherungsmittel.
    Die Geltendmachung dieses Anspruchs bewirkt, dass die Zuteilung aus dem Eigentümerrecht an den Schuldner unter einer auflösenden Bedingung erfolgt. Diese Bedingung ist die Begründetheit des Anspruchs des Gläubigers. Das muss entweder durch entsprechende Erklärung des Schuldners oder zivilrechtliche (evtl. bei dir verwaltungsrechtliche) Entscheidung feststellbar sein. Ich würde eine Eventualverteilung machen und du müsstest klagen, weil die Geltendmachung des Löschungsanspruch den Widerspruch gegen den TP impliziert.
    Auch wenn die Zuteilung an den eingetragenen Berechtigten erfolgt (was die Regel sein wird), dann ist die Anmeldung des Anspruchs auch als Widerspruch gegen den TP zu werten.

    Unterm Strich heißt das, dass du immer gegen entweder den Schuldner oder den Berechtigten klagen musst.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Zitat

    Unterm Strich heißt das, dass du immer gegen entweder den Schuldner oder den Berechtigten klagen musst

    Das will ich ja nicht, ebensowenig ist es meine Absicht, den Teilungsplan anzugreifen.

    Mir geht es nur um das, was in der Verteilung durch eventuellen Verzicht der vorrangigen Berechtigten abfallen würde. Das daraus keine Eigentümergrundschuld mehr werden kann, habe ich jetzt verstanden.

    Ich habe zwischenzeitlich ein Urteil des BGH vom 27. 4. 2012 - V ZR 270/10 gefunden, dass ich zwar auch nicht bis ins Detail verstehe, aber danach könnte ich das Gewünschte erreichen, wenn ich bei der Anmeldung meiner Sicherungshypothek beantrage, dass § 1179a BGB berücksichtigt wird.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Es ändert nichts an der Konsequenz. Der Anspruch, der mit 1179a BGB gesichert ist, wird von uns nicht geprüft. Das geht nur über das Prozessgericht. Wir brauchen etwas von dir, das feststellt, dass dir tatsächlich der Anspruch zusteht. Um die Klage kommst du nicht drum rum.

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  • Der Recht auf Löschung vorrangiger Rechte bzw. Befriedigungung am Surrogat steht mir doch gesetzlich zu. :gruebel:
    Der offensichtliche Nachweis, dass ich dieses Recht beanspruchen kann, ergibt sich aus meiner Sicherungshypothek....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Ja klar steht es dir zu. Du musst es dann auch umsetzen und nicht wir. Du musst die Löschung veranlassen.

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  • Hallo Lupo:

    bist du denn mit deiner (Zwangs-) Sicherungshypothek der im Rang erste ausfallende (nächstausfallende) Berechtigte des möglichen Erlöses?
    Frage: wie sieht denn die grundsätzliche (gesamte) Reihenfolge aller Rechte im Grundbuch aus??
    Denn : nur eine exakte Schilderung des Sachverhaltes führt auch zu einer exakten Antwort :)

  • Das Problem ist einfach, dass der Anspruch nach § 1179 a BGB ein materiell-rechtlicher Einwand gegen den Bestand der Grundschuld ist und materielle Einwände im Zwangsvollstreckungsverfahren allgemein nicht berücksichtigt werden können. Letztlich ist immer eine Klage vor dem Zivilgericht erforderlich. Zu beachten ist dabei auch immer, dass ich meinen Löschungsanspruch im Zwangsversteigerungsverfahren nur dann anmelden kann, wenn ich im Falle des Wegfalls des Rechts eine Zuteilung erhalten würde.

    Was ich allerdings im Verteilungsverfahren berücksichtigen könnte (müßte) wäre eine Pfändung und Überweisung des augrund der (verdeckten) Eigentümergrundschuld an den Schuldner zuzuteilenden Betrages.

  • Zitat

    Was ich allerdings im Verteilungsverfahren berücksichtigen könnte (müßte) wäre eine Pfändung und Überweisung des augrund der (verdeckten) Eigentümergrundschuld an den Schuldner zuzuteilenden Betrages.

    Das ist wohl der Punkt, an dem ich eventuell zu kurz gedacht habe :gruebel:

    Naiv wie bin, habe ich geglaubt, dass ich als nachrangiger Berechtigter ohne Klage/Pfändung zum Zuge komme, weil z.B. auch Herr Stöber im ZVG-Handbuch, 8.Aufl.2007, Rdn 534 auf den Satz 3 in Absatz § 1179a BGB hinweist, der den geltend gemachten Anspruch einer Löschungsvormerkung gleichstellt.
    So hatte ich auch das Urteil unter #3 verstanden. Mir fehlt da der Zusammenhang, warum das Gericht bei der Verteilung dies ignorieren soll, und ich, wie im benannten Urteil, auf Herausgabe klagen muß.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Guten Morgen!

    Ich hänge mich hier mal eben kurz ran. Ich habe von meinem bestrangig betreibenden Gläubiger zum Verteilungstermin einen Verzicht un der nachrangige Gläubiger hat seinen Löschungsanspruch geltend gemacht. Ich hab jetzt für den Verteilungstermin eine Hilfszuteilung vorbereitet. Soweit so gut. Nun zu meiner Frage: Die Geltendmachung des Löschungsanspruchs bewirkt ja, dass der Eigentümererlösanspruch auflösend bedingt ist. Ich werte die Geltendmachung als Widerspruch gem. § 115 II ZVG, d.h. mein ausfallender Gläubiger müsste nun Widerspruchsklage binnen der Monatsfrist erheben, da ich sonst an den Eigentümer auszahle. Wie steht es mit einer Anerkennung des Löschungsanspruchs? (Stöber ZVG, § 114 Rz. 9.14 am Ende. In welcher Form müsste diese "Anerkennung", d.h. ja eigentlich Aufgabeerklärung des Eigentümers (§ 875 BGB) erfolgen? Reicht euch formfrei?? Hab dazu leider bisher nichts gefunden :(

  • Hallo Soje:
    als Mitarbeiter Gläubiger(in) habe ich das schon mehrfach praktiziert, bisher immer schriftlich. Das habe ich dann innerhalb der Monatsfrist den Gerichten vorgelegt. Nach meiner Wahrnehmung hat das bisher immer gereicht. :)

  • Ich würde das ähnlich sehen, wie bei dem Verzicht nach Zuschlag. Der ist ja dann auch formfrei. Das liegt daran, dass das Recht selbst ja schon erloschen ist und nur noch die Rechte am Surrogat bestehen. Formfrei ist m.E. ausreichend.

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    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Zustimmung ist m. E. grundsätzlich formfrei. Im Zwangsversteigerungsverfahren habe ich grundsätzlich auch keine Formvorschriften für die Entgegennahme von Erklärungen der Beteiligten zu beachten. Das Problem, dass man bei einer schriftlichen Zustimmung haben könnte ist jedoch, dass ich nie wirklich weiss, ob die Erklärung auch tatsächlich von dem Eigentümer/Schuldner stammt. Ob das ein Problem ist, hängt natürlich sehr stark von den Besonderheiten des Einzelfalles ab.
    Ich versuche in den Fällen, in denen ich Erklärungen benötige, die Beteiligten immer dazu zu bringen, in meinen Verteilungstermin zu kommen. Dort kann ich die Personalien des Erklärenden überprüfen und bin immer auf der sicheren Seite. Das hat bislang auch immer geklappt. Andernfalls würde ich wahrscheinlich eine notariell begl. Erklärung verlangen.

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