Wir hatten im Januar 15 eine Mitteilung des Gerichts bekommen bezüglich der Überprüfung der im Jahr 2012 bewilligten Verfahrenskostenhilfe unserer Mdt. Diese hatten wir angeschrieben, wobei das Schreiben unzustellbar zurückkam. Eine telefonische Nachfrage beim Gericht ergab, dass diese auch keine andere Anschrift haben. Dem Gericht wurde dann die Unzustellbarkeit der Info VKH-Überprüfung mitgeteilt.
Am 30.03.2015 wurde uns dann der Beschluss zugestellt, dass die Verfahrenskostenhilfe rückwirkend aufgehoben worden ist.
Im Juni setzte sich die Mandantschaft dann mit uns in Verbindung, da sie eine Mitteilung des Gerichts bekommen hat, worin die Gesamtforderung der Prozesskosten verlangt wird. Diese stellte das Gericht an die neue uns nicht bekannte Anschrift zu.
Die Mandantschaft konnte nur bei der Post einen Nachsendeauftrag aber nicht bei einem privaten Zustellanbieter in Auftrag geben, den das Gericht als auch der RA nutzt. Die Frage ist jetzt, ist der RA verpflichtet eine EMA in Auftrag zu geben? Kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden und nachträglich sofortige Beschwerde?