Verfahrenskostenhilfeüberprüfung

  • Wir hatten im Januar 15 eine Mitteilung des Gerichts bekommen bezüglich der Überprüfung der im Jahr 2012 bewilligten Verfahrenskostenhilfe unserer Mdt. Diese hatten wir angeschrieben, wobei das Schreiben unzustellbar zurückkam. Eine telefonische Nachfrage beim Gericht ergab, dass diese auch keine andere Anschrift haben. Dem Gericht wurde dann die Unzustellbarkeit der Info VKH-Überprüfung mitgeteilt.
    Am 30.03.2015 wurde uns dann der Beschluss zugestellt, dass die Verfahrenskostenhilfe rückwirkend aufgehoben worden ist.

    Im Juni setzte sich die Mandantschaft dann mit uns in Verbindung, da sie eine Mitteilung des Gerichts bekommen hat, worin die Gesamtforderung der Prozesskosten verlangt wird. Diese stellte das Gericht an die neue uns nicht bekannte Anschrift zu.

    Die Mandantschaft konnte nur bei der Post einen Nachsendeauftrag aber nicht bei einem privaten Zustellanbieter in Auftrag geben, den das Gericht als auch der RA nutzt. Die Frage ist jetzt, ist der RA verpflichtet eine EMA in Auftrag zu geben? Kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden und nachträglich sofortige Beschwerde?

  • Oha, heikles Thema..

    Das wird unterschiedlich gehandhabt, da gibt's hier auch Threads zu.

    Ich würde es versuchen, ob ihr damit durchkommt, weiß ich nicht.

    Ich hätte dir die neue Anschrift ermittelt und mitgeteilt.

    Nach meiner Rechtsprechung ist aber auch der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen, da du dir die Zustellung an euch zurechnen lassen musst und fristwahrend hättest Beschwerde einlegen müssen.

  • Danke. d.h. vorsorglich sollten wir mit dem PKH-Bewilligungsbeschluss dem Mandanten immer mitteilen, dass er die nächsten vier Jahre seinen Wohnungswechsel bei uns anzeigen muss? Damit wir bei der Haftung raus sind

  • Im meinem Beritt ist immer der PB anzuschreiben und dieser hat auch alle Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung zu tätigen. Das steht bei mir schon im Aufforderungsschreiben drin:

    Zitat

    [FONT=&amp]Das Verfahren nach § 120 IV ZPO gehört noch zum Rechtszug [/FONT][FONT=&amp]([/FONT][FONT=&amp]s. hierzu ausführlich BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – XII ZB 38/09 = MDR 2011, 183 unter Darstellung der gegensätzlichen Meinungen; so auch im Anschluss BGH, Beschl. v. 08.09.2011 – VII ZB 63/10 = MDR 2011, 1314; so bereits vorher BAG, Beschl. v. 19.07.2006 – 3 AZB 18/06 = juris) [/FONT][FONT=&amp]und beinhaltet somit u.a. auch die u.U. notwendigen Schritte zur Ermittlung der aktuellen Anschrift der Partei (LAG Hamm, Beschl. v. 13.03.2014 - 5 Ta 55/14 = n.v.). Auslagen hierfür sind durch die bewilligte PKH gedeckt.[/FONT]

  • Naja, die PKH-Partei muss sogar unaufgefordert ihren Anschriftenwechsel mitteilen, da ansonsten die PKH aufgehoben wird, § 120 a, 124 ZPO.

  • Gilt aber erst ab Verfahren ab 1.1.14 ?

    Oder gilt bei der PKH Überprüfung der Altverfahren auch schon neues Recht?

  • Naja, die PKH-Partei muss sogar unaufgefordert ihren Anschriftenwechsel mitteilen, da ansonsten die PKH aufgehoben wird, § 120 a, 124 ZPO.

    Das habe ich auch immer gedacht - bis ich die aushöhlende Rechtsprechung des LAG B-W gesehen habe. Eine ganz neue Entscheidung ist in dem Fred Rspr.-Mitteilungen dieses Subforums zu finden. Ob sich der Gesetzgeber das wirklich so gedacht hat, wie es das LAG B-W nun "hingedreht" hat, lasse ich mal weit offen. Auf jeden Fall überzeugt mich diese Richtung in keiner Weise und degradiert die beabsichtigte Sanktion des Gesetzgebers und die Anschriften-Mitteilungsauflage als solche zur Farce.

  • Ich habs grade aufgrund deines Hinweises gelesen: Also vergess ich das einfach und gut ist..:wechlach::wechlach::wechlach:

    Ein weit verbreitetes Phänomen .. :wechlach::wechlach:

    Nein, die Entscheidung überzeugt nun wirklich nicht, aber ich denke, die Landeskasse wird für eine Überprüfung leider keinen Anwalt sponsoren...

  • Ich habs grade aufgrund deines Hinweises gelesen: Also vergess ich das einfach und gut ist..:wechlach::wechlach::wechlach:

    Ein weit verbreitetes Phänomen .. :wechlach::wechlach:

    Nein, die Entscheidung überzeugt nun wirklich nicht, aber ich denke, die Landeskasse wird für eine Überprüfung leider keinen Anwalt sponsoren...

    Ich meine ganz im Gegenteil. Spätestens jetzt kann man mit gutem Gewissen mit Augenmaß an die Überprüfung gehen (und ;) muss sich keine turnusmäßigen Anschriftenüberprüfungen notieren, um :teufel: evtl. Zahlen zu machen).

  • Ums Zahlenmachen geht es mir auch gar nicht (mehr). :D

    Es ist einfach nur lächerlich, auf der einen Seite den Sanktionscharakter (auch in der genannten Entscheidung) zu betonen, damit die Parteien die Pflichten erfüllen und somit auch zur Vereinfachung beitragen und auf der anderen Seite wird an der Bestimmung so lange herumgemacht und die Hürden zur Durchsetzung so hochgelegt, dass sie kaum zu beweisen und die Regelungen daher auch nicht anzuwenden sind - so auch in der Begründung zu lesen. Anders gesagt: Du sollst die umgehende Mitteilung der Anschrift nicht vergessen, aber passiert es dann (wie meistens), dann kannst Du die Sanktionierung auch vergessen. :daemlich
    Solche vermeintlichen Reformen und "Verbesserungen" hätte man sich schenken können.
    Die Sollvorschrift des § 120a ZPO lässt keinen Ermessensspielraum. Tritt der Fall ein, wird aber doch ein Ermessensspielraum hineingewürgt - und sei es mit dem berüchtigten atypischen Fall. Wenn das gewollt gewesen wäre, hätte auch der Gesetzgeber solche Ausnahmen formulieren und damit den Sinn der Vorschrift gleich in Frage stellen können. Immerhin hat man die Rechtsbeschwerde zugelassen. Ich habe kaum Hoffnung, dass das BAG, so es angerufen wird, sich anders entscheiden wird.

    Einzig die Frage, ob man sich an die Ausführungen der Spezialgerichtsbarkeit halten sollte. Von der "Ordentlichen" habe ich noch keine Entscheidung in dieser Art gesehen.

  • Wir hatten im Januar 15 eine Mitteilung des Gerichts bekommen bezüglich der Überprüfung der im Jahr 2012 bewilligten Verfahrenskostenhilfe unserer Mdt. Diese hatten wir angeschrieben, wobei das Schreiben unzustellbar zurückkam. Eine telefonische Nachfrage beim Gericht ergab, dass diese auch keine andere Anschrift haben. Dem Gericht wurde dann die Unzustellbarkeit der Info VKH-Überprüfung mitgeteilt.
    Am 30.03.2015 wurde uns dann der Beschluss zugestellt, dass die Verfahrenskostenhilfe rückwirkend aufgehoben worden ist. ....


    nachträglich sofortige Beschwerde?

    Habt ihr eingelegt? Ergebnis? (auch später sehr gern. :))Genau die Fälle habe ich auch mehrfach.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • ... LAG B-W gesehen habe. Eine ganz neue Entscheidung ist in dem Fred Rspr.-Mitteilungen dieses Subforums zu finden. Ob sich der Gesetzgeber das wirklich so gedacht hat, ....

    Hat er auch nicht, was das LAG sogar selbst ausführt:

    " Verpflichtung aufgenommen, dass das Gericht auch über Anschriftenwechsel zu informieren sei. Diese Mitteilungspflicht ist aus Sicht des Gesetzgebers notwendig, weil anderenfalls das Gericht nicht oder nur nach aufwändigen Ermittlungen in der Lage sei, ein Verfahren zu Änderung oder Aufhebung der Bewilligung zu betreiben (BT-Drs. 17/11472 S. 34). ..."

    Aufwändige Ermittlungen heißt ganz einfach, das Gericht hat mehr Arbeit mit der Sache. Das soll sanktioniert werden. So sehe ich das.

    Nicht so beim LAG, dort heißt aufwändig: "Hilfsmittel bei Bereicherungsprüfung".

    Nun schreibt man aber: "Die Prozesskostenhilfepartei soll seit der gesetzlichen Neuregelung selbst anzeigen, wenn die Voraussetzungen für die erfolgte Prozesskostenhilfebewilligung so nicht mehr vorliegen. Tut dies die Prozesskostenhilfepartei nicht, liegt zumindest der Versuch einer ungerechtfertigten Bereicherung zu Lasten der Staatskasse vor. Dies soll sanktioniert werden. Die Mitteilung über eine Adressenänderung dagegen ist lediglich ein ergänzendes Hilfsmittel, welches dazu dienen soll, die Einhaltung der Verpflichtung zur Mitteilung über Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch von Amts wegen in einem Überprüfungsverfahren überwachen zu können. Der Verstoß gegen diese ergänzende Pflicht kann aber per se noch nicht als Versuch einer ungerechtfertigten Bereicherung zu Lasten der Staatskasse angesehen werden... "

    Ja, was denn nun, einerseits gibt man den Willen des Gesetzgebers an und die Fundstelle und dann (er)findet man was von "Bereicherung", komischerweise ohne Fundstelle.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Ja, was denn nun, einerseits gibt man den Willen des Gesetzgebers an und die Fundstelle und dann (er)findet man was von "Bereicherung", komischerweise ohne Fundstelle.

    Gute Frage - nächste Frage... :nixweiss:

    Ich hoffe auf Entscheidungen in der "Ordentlichen"...

  • Ergebnis:

    Beschluss,

    wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.

    Die Sache wird nun dem OLG vorgelegt.

  • Thx und - bitte dran bleiben.

  • Sorry, Meiki hat Recht: Thx = Thanks = Dankeschön. :oops:

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