Änderung der Teilungserklärung

  • Hallo zusammen,

    es wird die Änderung der Teilungserklärung wie folgt beantragt:

    .. die Änderung der Teilungserklärung, die sich ausschließlich auf § 8 Ziffer 2
    (Gestattung von Markisen auf Balkon, Terrasse und Dachterrasse) einzu-
    tragen.
    Aus § 8 Ziffer 2 geht hervor, dass jedem Wohnungseigentümer gestattet ist,
    auf Balkonen, Terrassen und Dachterrassen Markisen einzubauen.
    Deren Gestaltung und Farbe ist dem Standard der Wohnungen entsprechend-
    im Übrigen ortsüblich - auszuführen und aufeinander abzustimmen. Dies wird im
    jeweiligen Kaufvertrag für das einzelne Wohnungseigentum oder in Abstimmung mit dem Eigentümer
    bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens, später in Abstimmung mit dem Verwalter im einzelnen festgelegt.

    Die Berechtigung erstreckt sich darauf, die Markisen außenseitig einzubauen und zu betreiben
    und hierzu in das gemeinschaftliche Eigentum (z.B. Mauerwerk, Dach) einzugreifen.

    Die Markisen gehen in das Sondereigentum des jeweiligen Eigentums über.
    Sie sind von ihm ordnungsgemäß zu sichern, zu pflegen und instand zu halten.

    Möglich?:gruebel:

  • Bei uns würde das nicht gehen, da wir eine Uraltentscheidung vom LG aus 1980 haben, dass Rolläden, Markisen etc. nicht sondereigentumsfähig sind.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!