Hallo zusammen,
es wird die Änderung der Teilungserklärung wie folgt beantragt:
.. die Änderung der Teilungserklärung, die sich ausschließlich auf § 8 Ziffer 2
(Gestattung von Markisen auf Balkon, Terrasse und Dachterrasse) einzu-
tragen.
Aus § 8 Ziffer 2 geht hervor, dass jedem Wohnungseigentümer gestattet ist,
auf Balkonen, Terrassen und Dachterrassen Markisen einzubauen.
Deren Gestaltung und Farbe ist dem Standard der Wohnungen entsprechend-
im Übrigen ortsüblich - auszuführen und aufeinander abzustimmen. Dies wird im
jeweiligen Kaufvertrag für das einzelne Wohnungseigentum oder in Abstimmung mit dem Eigentümer
bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens, später in Abstimmung mit dem Verwalter im einzelnen festgelegt.
Die Berechtigung erstreckt sich darauf, die Markisen außenseitig einzubauen und zu betreiben
und hierzu in das gemeinschaftliche Eigentum (z.B. Mauerwerk, Dach) einzugreifen.
Die Markisen gehen in das Sondereigentum des jeweiligen Eigentums über.
Sie sind von ihm ordnungsgemäß zu sichern, zu pflegen und instand zu halten.
Möglich?