Vertretung katholischer Orden

  • Guten Morgen!

    Ich sitz grad über einem Problem, zu dem ich so recht nix finde.

    Als Eigentümerin ist eingetragen das Kloster der Schwestern ... in ...
    Ein Grundstück wird durch einen Bevollmächtigten verkauft und aufgelassen. Die Vollmacht wurde durch eine Schwester des Ordens erteilt. Der Vollmacht wurde beigefügt eine Bestätigung der Provinzleiterin, dass diese Schwester zur Koordinatorin des Schwestern ... in ... ernannt wurde und somit die gesetzliche Vertreterin dieses Klosters ist.

    Nach CIC (Codex luris Canonici) 1983 ist zur Gültigkeit einer Veräusserung die mit Zustimmung seines Rates schriftlich gegebene Erlaubnis des zuständigen Oberen erforderlich. (Canon 638 § 3).
    M.E. brauche ich also zu dem konkreten Rechtsgeschäft eine Genehmigung der Provinzleiterin. Ähnlich wie bei einer aufsichtlichen Genehmigung bei Veräusserung einer Gemeinde oder Kirchenstiftung. Da hab ich ja auch einen gesetzlichen Vertreter (Pfarrer), der für das konkrete Rechtsgeschäft noch eine Genehmigung braucht.

    Laut Auskunft der Koordinatorin wurde, das "schon immer" ohne Genehmigung gemacht und es hat nie Probleme gegeben.

    Kann mir da jemand weiterhelfen. Die Konstitutionen des Ordens stehen mir leider nicht zur Verfügung.

    Vielen Dank vorab!

  • Es sind ja einen Unterschied, ob jemand grundsätzlich vertreten kann, z.B. Pfarrer oder 1. Bürgermeister und ob diese Person dann eine Genehmigung braucht, z.B. durch die Bischöfliche Finanzkammer oder den Stadtrat. Und Heckel sagt nicht, dass man nicht zu prüfen hätte, ob eine Genehmigung durch den Ordensoberen erforderlich ist.

  • Es gibt Dinge, die dürften heute gar nicht mehr sein, dazu zählen solche Orden, bei denen man nie weiß, wo man letzten Endes dran ist.

    Wenn im eigenen Statut drin steht, daß eine bestimmte Erklärung notwendig ist, dann würde sogar ich vom Notariat auch schon hingehen und auf Erteilung dieser Erklärung bestehen, bevor ich den Antrag an das Gericht weiterleite. (Oder die Beteiligten sind so stur, daß ich den Antrag einreiche und mir denke "werdet schon sehen, was ihr davon habt")

    Aus Erfahrung weiß ich leider, dass die Vertretung von Orden nicht in der gleichen Weise einheitlich geklärt ist wie für die Katholische oder Evangelische Kirche. Ich gehe mal davon aus, daß Du frühere Vorgänge bereits nachgeschlagen hast, wie es z.B. vor 20 oder 30 Jahren gehandhabt wurde?

  • Guten Morgen,

    der Abt einer Benediktinerabtei (Körperschaft des öffentlichen Rechts) bestellt an deren Grundbesitz eine Grundschuld.

    Zur Vertretungsbefugnis wird überhaut nichts gesagt.....

    Ich hab zu diesem Thema auch überhaupt nichts gefunden :nixweiss: .

    Weiß da jemand Bescheid?

  • Ein Abt wird nur für eine begrenzte Zeit gewählt., also keine Wahl bis zum Lebensende. Darüber müsste eine Urkunde geben. Soweit mir bekannt ist, muss ein Abt noch nicht einmal Mitglied des Ordens sein.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Verfügungen über das Vermögen der katholischen oder evangelischen Kirche oder deren jeweils zugehörigen (oder als zugehörig zu betrachtenden...) Institutionen sind meistens entweder landesrechtlich (zB Gesetz über die Verwaltung katholischen Vermögens in NW) oder auch kirchenrechtlich (je nach Zusammenschluss der Kirche auch landesübergreifend) geregelt. Ansonsten Schöner Rn. 3672.

    Im Zweifel würd ich mir die Vertretungsbefugnis und die Genehmigung über die Verfügung über das Vermögen der Abtei von der Kirchaufsichtsinstitution bescheinigen lassen, wenn sie nicht eindeutig geregelt ist.

    Ich kanns dir nachfühlen, Kirchenrecht es ist jedes Mal ein einziges Suchen und Wühlen

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Eine andere Möglichkeit wäre, sich schriftlich beim zuständigen Bistum (Bischöfliches Generalvikariat Rechtsabteilung" danach zu erkundigen, ob für eine Grundschuldbestellung am Grundeigentum des Ordens durch den Abt eine Genehmigung durch das Generalvikariat erforderlich ist und wie die Vertretungsberechtigung des Abtes für den Orden nachzuweisen ist, damit die GS eintragungsfähig ist. Die antworten in der Regel ziuemlich schnell.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

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