Eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Eigentümer mehrerer Flurstücke

  • Im GB soll eine Grunddienstbarkeit (Leitungsrecht) zugunsten des jeweiligen Eigentümers (unterschiedliche Eigentümer) des Flurstück x und des Flurstücks Y eingetragen werden. Ein Berechtigungsverhältnis ist nicht angegeben.

    Wenn ich Schöner/Stöber 12. Auflage Randnr. 1126 aber richtig verstehe, kann ich die Dienstbarkeit auch ohne Berechtigungsverhältnis für unterschiedliche Eigentümer mehrerer Flurstücke eintragen.

    Oder? :confused:

  • Rn 1126 stellt nur auf den Fall ab, dass das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Grds. ist die Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses aber erforderlich und in der Bewilligung anzugeben.

  • Rn 1126 stellt nur auf den Fall ab, dass das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Grds. ist die Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses aber erforderlich und in der Bewilligung anzugeben.


    Grundsätzlich Zustimmung, aber als Erfahrungswert gebe ich dem Notar und damit den Beteiligten Zeit zum erklären, das in der Bewilligung nur das Wörtchen je vergessen wurde....;)

  • Rn 1126 stellt nur auf den Fall ab, dass das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Grds. ist die Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses aber erforderlich und in der Bewilligung anzugeben.


    Grundsätzlich Zustimmung, aber als Erfahrungswert gebe ich dem Notar und damit den Beteiligten Zeit zum erklären, das in der Bewilligung nur das Wörtchen je vergessen wurde....;)

    Oder so. :)

  • Berechtigter eine GD kann aber nur der jew. Eigentümer eines Grundstücks und nicht der eines Flurstücks sein. Wenn die Flurstücke X u. Y jeweils allein gebucht sind, wäre das okay. Ansonsten müsste beanstandet werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Berechtigter eine GD kann aber nur der jew. Eigentümer eines Grundstücks und nicht der eines Flurstücks sein. Wenn die Flurstücke X u. Y jeweils allein gebucht sind, wäre das okay. Ansonsten müsste beanstandet werden.


    Wenn sie nicht getrennt gebucht wären, könnte es auch keine unterschiedlichen Eigentümer geben :idee:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Dass sie getrennt gebucht sind, ist nach dem SV wohl klar. Trotzdem können z.B. die Flurstücke X, X1, X2, X3 einerseits und die Flurstücke Y und Y1 andererseits jeweils ein Grundstück im Rechtssinne bilden.

    Ulf

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