Notarberichtigung nach § 44 a BeurkG

  • Ich brauche mal eure Hilfe bei der rechtlichen Bewertung eines Notarantrages nach § 44 a BeurkG.

    Folgender Sachverhalt liegt zugrunde.

    In einer Urkunde wurde der Notarangestellten im Jahre 2007 eine umfassende Vollmacht erteilt, Ergnzungen oder Änderungen dieser Urkunde vorzunehmen. Diese Vollmacht sollte aber ausdrücklich mit der vertragsgemäßen Umschreibung des Eigentums erlöschen. Auf Grund dieser Vollmacht wurde in einer weiteren Urkunde aus dem Jahre 2007 u.a. die Eintragung eines Vorkaufsrechts bewilligt mit folgendem Wortlaut:

    "Der jeweilige Eigentümer räumt dem (Verkäufer) ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück nebst Zubehör in der Art ein, dass das Vorkaufsrecht solange besteht, bis es erstmals ausgeübt werden kann; es wirkt insoweit auch gegen Rechtsnachfolge im Eigentum. Kann es ausgeübt werden, wird es aber nicht ausgeübt, so erlischt es."

    Auf Grund dessen habe ich im Jahre 2009 ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall eingetragen. Im Jahre 2015 !!! wird mit dem Antrag des Notars auf Grundbuchberichtigung eine weitere Urkunde aus dem Jahre 2007 vorgelegt (welche bei der Eigentümereintragung nicht vorlag), wo wiederum diese Notarangestellte auf Grund der Vollmacht auftrat und es zu diesem Zeitpunkt auch noch durfte, in der der Notar feststellte, das in der Eintragungsgrundlageurkunde für das Vorkaufsrecht offensichtlich versehentlich ein unzutreffender Textbaustein verwendet wurde und es eigentlich heißen müsste, das das Vorkaufsrecht für jeden Verkaufsfall eingeräumt wurde. Dieses ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beurkundung und deshalb als offensichtliche Unrichtigkeit zu berichtigen sei.

    In der Zwischenzeit wurde über das Vermögen der damaligen Käuferin und jetzigen Eigentümerin das Insolvenzverfahren eröffnet, der Vermerk ist eingetragen.

    Ich tue mich nun schwer, dies in den Rahmen einer Berichtigung nach § 44 a BeurkG zu packen, zumal den Beteiligten (Notar?) erst nach 6 Jahren nach Vollzug der ursprünglichen Urkunde einfällt das das Grundbuch unrichtig sein soll. Müsste denn nicht jetzt auch der Insolvenzverwalter beteiligt werden?

    Ich bin daran interessiert, wie ihr die Sache bewertet.

  • Wenn die Notarangestellte aufgrund Vollmacht auftrat und das erklärt hat, haben wir es nicht mit einer Berichtigung nach § 44a BeurkG zu tun, sondern mit einer Berichtigungsurkunde, so als ob die Vertretenen selbst nochmal beim Notar unterschrieben hätten.

    Problematisch ist hier eher, dass aufgrund des Insolvenzverfahrens die Eintragung jetzt nicht mehr ohne Zustimmung des Verwalters möglich ist. So als ob der jetzige Eigentümer 2007 selbst unterschrieben, aber erst jetzt vorgelegt hätte halt...

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  • Da bin ich ganz bei tom.

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  • Ich muss den Sachverhalt nochmal präzisieren: Alle Urkunden aus dem Jahre 2007 und 2009 die die Veränderung des Vorkaufsrechts beinhalten sind ordnungsgemäß unter Ausnutzung der Vollmacht vor Eintragung des Eigentumswechsels erfolgt. Der Notar hat 2015 einen eigenen Berichtigungsvermerk nach § 44 a Abs. 2 BeurkG gefertigt und bezieht sich dabei auf die oben genannten Urkunden, wie gesagt sechs Jahre nach Eintragung. Da seine Befugnis eben nicht begrenzt ist, ist eventuell die Berichtigung möglich aber auf jeden Fall müsste der Insolvenzverwalter zustimmen, oder wie seht ihr das?

  • Die Berichtigung des Notars wirkt auf den Zeitpunkt der Beurkundung zurück.

    Wieso wurde dann aber die Urkunde durch die Urkundabeteiligten berichtigt, wenn der Inhalt von Anfang An nicht unrichtig, sondern nur falsch beurkundet war?

    Da weis wohl der Motar nicht, was falsch, richtig oder unrichtig war.

  • Das alles ändert doch nichts am Inhalt des eingetragenen Vorkaufsrechts, welches durch die erfolgte Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nur für den ersten Vorkaufsfall materiell entstanden sein kann!

    Mit anderen Worten: Entweder ist das Vorkaufsrecht überhaupt nicht entstanden, weil sich Einigung und Eintragung nicht decken (dann: Grundbuch unrichtig) oder es ist entsprechend § 139 BGB jedenfalls für den ersten Vorkaufsfall entstanden. Dann ist es aber mit diesem Inhalt entstanden, das Grundbuch ist richtig und die Erweiterung wäre nur im Wege der Inhaltsänderung möglich.

    Ggf. also Notarhaftung, weil er die Nachtragsurkunde zum Vorkaufsrecht "verschlafen" hat.

  • Was hat denn der Notar als Grund für den 44 angegeben, offensichtliche Auslassung, Verwirrung zu besorgen :)?

    Im Übrigen wie Cromwell :daumenrau.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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