Nacherbschaftsvermerk oder nicht?

  • Ich benötige mal die Hilfe der Grundbuch- und Nachlass-Spezialisten.

    Der Eigentümer ist verstorben und aufgrund notariellem Testament und Berichtigungsantrag der Witwe habe ich diese als Alleineigentümerin eingetragen.

    Daraufhin meldete sich für eine Nichte ein Rechtsanwalt, der darum bat, die Eintragung eines Nacherbvermerks für seine Mandantin von Amts wegen nachzuholen. Das Testament sei dahingehend auszulegen, dass nicht die Witwe Alleinerbin sei, sondern lediglich Vorerbin und die Nichte Nacherbin.

    Im notariellen Testament (ein Einzeltestament des Ehemannes) stehen wörtlich folgende Formulierungen:

    II. Erbeinsetzung:
    Ich bestimme zu meiner alleinigen und ausschliesslichen Erbin meine Ehefrau.

    III. Schlusserbeneinsetzung:
    Als Schlusserben nach dem Ableben meiner Ehefrau setze ich ein meine Nichte .

    IV. Vorversterben
    Sofern meine Ehefrau vor mir versterben, oder wir einer gemeinsamen Gefahr erliegen, bei der ein Vorversterben eines Ehegatten vor dem anderen nicht mehr festgestellt werden kann, soll Schlusserbschaft nach vorstehender Ziffer gelten.

    In einem weiteren späteren notariellem Einzeltestament des Ehemannes steht ergänzend:

    Ich nehme Bezug auf mein vorheriges Testament und erkläre, dass alleinige Erbin nach meinem Ableben meine Ehefrau bleiben soll. In Ergänzung setze ich folgendes Vermächnis aus (hier wird eine Schwester mit einem Grundstück bedacht, weitere Regelungen werden in dem zweiten Testament nicht getroffen. ).

    Sonstige Testamente sind nict vorhanden.

    Die Witwe habe ich zum Antrag der Nichte angehört.
    Sie widersprach der nachträglichen Eintragung des Nacherbenvermerks und trug vor, dass der Erblasser nie die Absicht hatte, seine Nichte als Nacherbin einzusetzen. Vielmehr habe er seine Ehefrau als Alleinerbin und die Nichte lediglich als Ersatzerbin einsetzen wollen. Sie regte an, die Stellungnahme der beurkundenden Notarin einzuholen.

    Die Notarin nahm wie folgt Stellung:
    Der Erblasser wollte seine Ehefrau als Alleinerbin undseine Nichte als Ersatzerbin einsetzen. Es entsprach nicht dem Willen des Erblasssers, die Ehefrau als Vorerbin und die Nichte als Nacherbin einzusetzen. Der Begridd Schlusserbe ist in der Tat missverständlich. Gewollt war aber ganz eindeutig, dass die Nichte lediglich Ersatzerbin werden sollte. Die Unterzeichnerin kann sich noch genau an das Gespräch mit dem Erblasser erinnern, da ihr dieser auch persönlich bekannt war. Ein Nacherbenvermerk ist demgemäß nicht einzutragen.

    Der Rechtsanwalt der Nichte erklärt nun, dass die Stellungnahme der Notarin gegen die Schweigepflicht verstoße und daher aus Rechtsgründen außer Betracht gelassen werden müsse. Für die Äußerung wäre eine Schweigepflichtentbindungserklärung des verstorbenen Erblassers erforderlich, die nicht durch die Erklärung von Erben ersetzt werden könne. Die Erklärung sei unzulässig, unbeachtlich und inhaltlich irrelevant.
    Der Erblasser habe eindeutig Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Die Eintragung des Nacherbvermerkes müsse unverzüglich nachgeholt werden. Die Eigentümerin möge dann ggf. Rechtsmittel dagegen einlegen.


    Ich bin jetzt etwas ratlos, wie ich weiter vorgehe.
    Aufgrund der Stellungnahme der Notarin hätte ich den Antrag zurückgewiesen, da sowohl Witwe als auch Notarin den Willen des Erblassers, die Ehefrau als Alleinerbin einsetzen zu wollen, bekundet haben.
    Darf ich diese Stellungnahme tatsächlich nicht verwerten?
    Wie würdet ihr das lösen?

  • Das ist keine zielführende Erwägung: Der Nacherbe hat kein Antragsrecht im Hinblick auf die Erteilung eines Vorerbenerbscheins.

    Das die notarielle Formulierung (nebst Überschrift!) Murks war, braucht man nicht zu diskutieren, weil eine Schlusserbeneinsetzung begrifflich nur bei gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügungen in Betracht kommt.

    Aufgrund der Stellungnahme der Notarin scheint mir diese Problematik aber abschließend geklärt. Die Vorhaltungen des anwaltlichen Vertreters der Nichte im Hinblick auf die notarielle "Schweigepflicht" liegen neben der Sache, zumal es ausdiskutiert ist, dass sich der Notar zur Frage der Testamentsauslegung ohne weiteres äußern kann und äußern muss. Im Übrigen wäre es zunächst an der Witwe, insoweit eine Stellungnahme der Notarin zu gestatten. Für das Nachlassgericht oder (hier) das Grundbuchamt ist zudem stets die objektive Rechtslage maßgeblich, und zwar unabhängig davon, aufgrund welcher Erkenntnisquellen sie zu Recht oder zu Unrecht offenbar wurde.

    Ergebnis: Zurückweisung des Antrags, hilfsweise der Anregung, von Amts wegen tätig zu werden.
    Sodann möge Beschwerde eingelegt werden.

  • Wie Cromwell, lass dich da nicht benutzen, du hast genug getan, um die Sache aufzuklären. Weise den Antrag auf Eintragung des Nacherbenvermerks ab und dann soll er in die Beschwerde gehen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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