Einen wunderschönen guten Morgen,
ich benötige etwas Hilfe/Aufklärung von den Registerfachleuten.
GmbH gegründet in 2000. Der Gesellschaftsvertrag hat nur 1 1/2 Seiten. Probleme bereitet mir § 4 Geschäftsführer. Dort steht geschrieben für die abstrakte Vertretungsregelung: "Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Er vertritt die Gesellschaft allein und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit." Mehr findet sich da nicht.
Die Eintragung im Handelsregister (seit 2001) lautet: Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Er vertritt die Gesellschaft einzeln und hat die Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit siuch im eigenen Namen oder Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Meine Frage an den Gesellschafter nach dem Hintergrund für diese "abstrakte" Vertretungsregelung im Gesellschaftsvertrag wurde beantwortet mit: Das war und ist so gewollt.
Ich muss zugeben, dass Registersachen nicht meins sind und habe mich drauf verlassen, dass § 35 Abs. 2 Satz : Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt, die abstrakte Vertretungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag deckt. Das OLG München sagt in seinem Beschluss vom 12.05.2010 - 31 Wx 47/10 - folgendes: ...... da sich die kraft Gesetzes oder Gesellschaftsvertrag bestehende Gesamtvertretung bei Verbleiben eines einzigen Geschäftsführer nicht zwingend in eine "Alleinvertretungsregelung" umwandelt, es sei denn, die Vertretung durch einen Geschäftsführer ist für diesen Fall durch die Satzung ausdrücklich vorgesehen (vgl. Krafka/Wiler/Kühn Registerrecht 8. Auflage Rn. 987).
Also ist im Gesellschafterbeschluss aufgenommen: Konkrete Vertretungsbefugnis: A wird zum alleinigen Liquidator bestellt. Abstrakte Vertretungsbefugnis: Die Gesellschaft hat einen Liquidator. Er vertritt die Gesellschaft allein. Ein Beschluss, dass die Liquidation anderen Personen übertragen werden kann, wird nicht gefasst.
Seither gibt es Probleme mit dem Registergericht. Dieses stellt sich auf den Standpunkt: Die angemeldete allgemeine Vertretungsregelung der Liquidatoren ergibt sich weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Gesellschafterbeschluss. Anzumelden ist, dass Liquidatoren gemeinsam vertreten.
Ich habe zunächst so argumentiert, dass die abstrakte Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers (§ 4 des Gesellschaftsvertrages) durch Liquidationsbeschluss auch für den einzigen Liquidator gilt und in das Register einzutragen ist. Dass es sich bei den Bestimmungen in § 4 auch tatsächlich um eine abstrakte - gewillkürte - Vertretungsregelung handelt, würde sich aus der Handelsregistereintragung ergeben. Andernfalls hätte es seinerzeit so nicht eingetragen werden dürfen.
Nun flattert mir per Post eine Antragsrückweisung auf den Schreibtisch.
Habe ich tatsächlich so falsch gelegen? Wo ist mein Denkfehler? Ich stehe auf dem Schlauch.
Schon einmal vielen Dank für Antworten und meine "Erleuchtung".