Mindestvergütung nach § 2 Abs.2 InsVV deutlich höher als Regelvergütung

  • Hallo zusammen,
    ich habe folgende Vergütungsabrechnung zu bearbeiten:

    Teilungsmasse: ca. 200.000,00 €
    Regelvergütung: ca. 26.800,00 €

    Mindestvergütung bei 6.100 Gläubigern: ca. 122.000,00 €

    Der IV beantragt nun die Festsetzung eines Vorschusses i.H.v. 50 % der Mindestvergütung also ca. 60.000,00 €.
    Grundsätzlich sehe ich keine Probleme, oder sind euch evtl. anders lautende Entscheidungen bekannt?

    Vielen Dank und lieben Gruß!

  • Hallo Manja,

    ich sehe da überhaupt kein Problem...

    Insbesondere, da es sich um einen Vorschuss handelt, ist mir die Höhe erst mal "Wurst" - am Ende wird ja doch eh alles verrechnet...

  • Auch ich würde dem Vorschussantrag stattgeben. Allerdings lege ich immer wert darauf, dass der Vorschuss höchstens 80 % der endgültigen Vergütung beträgt. Dies ist hier erfüllt. Ich sehe keinen Grund bei einer hohen Gläubigeranzahl von den allgemeinen Grundsätzen abzuweichen.

  • Auch ich würde dem Vorschussantrag stattgeben. Allerdings lege ich immer wert darauf, dass der Vorschuss höchstens 80 % der endgültigen Vergütung beträgt. Dies ist hier erfüllt. Ich sehe keinen Grund bei einer hohen Gläubigeranzahl von den allgemeinen Grundsätzen abzuweichen.

    Vorschuss ist aber der prozentuale Anteil der erledigten Tätigkeiten

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hallo Manja,

    ich sehe da überhaupt kein Problem...

    Insbesondere, da es sich um einen Vorschuss handelt, ist mir die Höhe erst mal "Wurst" - am Ende wird ja doch eh alles verrechnet...

    Das halte ich für gefährlich. Wenn der InsVw nämlich am Schluss mehr Vorschuss erhalten hat, als ihm endgültiges Honorar zusteht, dann kann er geneigt sein, einfach keine Schlussrechnung zu machen (gab einen Thread dazu) oder einen sich ergebenden Überschuss einfach nicht zurückzubezahlen ( gab auch dazu einen Thread). Daher wie Pavli: Etwas Sicherheitsabstand lassen zum geschätzten Gesamthonorar.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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