Beratungshilfe für das Umgangsrecht, wenn die Kinder im Ausland leben

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Beratungshilfe für "Umgangsrecht" auf dem Tisch liegen.

    Antragstellerin ist die Mutter der Kinder. Die Kinder leben beim Vater. Der wiederum lebt in Italien.

    Das Jugendamt scheidet als andere Möglichkeit der Hilfe aus, da die Kinder beim Vater leben und dieser im Ausland ist.

    Was sagt Ihr zur Beratungshilfe?

    Danke vorab.

    LG

  • Warum sollte der Aufenthalt der Kinder (hier halt im Ausland und nicht in München-Flensburg-Leipzig-Bonn) die Gewährung von Beratungshilfe ausschließen??
    Ich denke, gerade der Wohnort im Ausland und die damit verbundenen Schwierigkeiten (Wer zahlt die Fahrtkosten? Bis wohin sollen die Kinder gebracht werden? Wie verhält es sich mit der Frequenz der Umgänge?) ist Grund genug für die Gewährung von Beratungshilfe.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Bedenken könnte man zunächst im Hinblick auf § 2 Abs. 3 BerHG haben (ggf. ausländisches Recht anzuwenden); allerdings ist unstreitig das Beratungsbedürfnis im Inland vorhanden.

    Man kann sich zwar darüber streiten, ob die reine Tatsache, dass eine der Parteien ihren Wohnsitz in Deutschland hat einen hinreichenden "Inlandsbezug" herstellt. In Fragen des persönlichen Umgangs mit den Kindern sehe ich diesen Inlandsbezug aber als grundsätzlich gegeben an.

    Ich muss allerdings gestehen, dass ich Probleme habe, dies hinreichend stichhaltig zu begründen...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Also wenn die Mutter hier lebt, dann ist das doch der Bezug zum Inland. Völlig unabhängig davon, welches Recht ggf anzuwenden ist. Die Mutter muss sich doch wenigstens dazu beraten lassen können, welche Möglichkeiten sie jetzt hat, den Umgang einzufordern und durchzusetzen.

  • Sag ich doch ;)
    Gerade im Hinblick auf die Fahrten und die damit anfallenden Kosten ist - vor allem wenn die eigenen Einkünfte nicht so üppig ausfallen, dass man monatlich einmal nach Italien gondeln kann - anwaltliche Beratung angeraten.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Also wenn die Mutter hier lebt, dann ist das doch der Bezug zum Inland. Völlig unabhängig davon, welches Recht ggf anzuwenden ist. Die Mutter muss sich doch wenigstens dazu beraten lassen können, welche Möglichkeiten sie jetzt hat, den Umgang einzufordern und durchzusetzen.

    In puncto Umgang stimme ich dir zu. Ich hab mir nur beim Schreiben des Beitrags überlegt, was für Konstellationen noch in Betracht kommen könnten, in denen der Aufenthalt im Inland eben nicht ausreichen würde - aber das ist ja zum Glück nicht Thema dieses Threads :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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