Beträge aus privater Krankenversicherung

  • Mir liegt eine Ausschlagungsakte vor. Sämtliche Erben der 1. und 2. Ordnung haben ausgeschlagen. Nun hat eine Verwandte vorgesprochen und folgendes erklärt:

    Der Verstorbene war privat krankenversichert. Vor dem Todesfall sind Arzt- und Krankenhauskosten in erheblicher Höhe entstanden. Die Verwandte hat (obwohl sie ausgeschlagen hat) diverse Rechnungen bei der Krankenkasse eingereicht. Auf dem Konto des Verstorbenen befindet sich nun ein vierstelliger Betrag, und es sollen noch weitere Erstattungsbeträge eingehen. Diese Beträge sollen nun an die entsprechenden Gläubiger ausgezahlt werden.

    Ich beabsichtige einen Nachlasspfleger zu bestellen. Jedoch frage ich mich, wie die Vergütung des Nachlasspflegers und die Gerichtskosten gezahlt werden sollen. Nach Abzug der zu zahlenden Arzt- und Krankenhauskosten verbleibt wohl nur ein geringer Betrag. Die erstatteten Beträge der Krankenversicherung sind ja eigentlich zweckgebunden. Darf die Vergütung des Nachlasspflegers aus diesem Guthaben gezahlt werden?

    Vielen Dank für die Antowrten.

  • Warum denn nicht? Zweckgebunden im Sinne einer Treuhandabrede dürften die Zahlungen der Krankenkasse nicht sein. Ich dachte aber eigentlich, dass die Kasse entweder direkt an das Krankenhaus zahlt, oder aber erst an den Patienten zahlt, nachdem dieser die Beträge schon verauslagt hat.

  • Warum denn nicht? Zweckgebunden im Sinne einer Treuhandabrede dürften die Zahlungen der Krankenkasse nicht sein. Ich dachte aber eigentlich, dass die Kasse entweder direkt an das Krankenhaus zahlt, oder aber erst an den Patienten zahlt, nachdem dieser die Beträge schon verauslagt hat.

    Das ist ja der Greul eines jeden Arztes, wenn Privatpatienten die Rechnung erst bei der Kasse einreichen und dann, wenn es dann mal auf ihrem Konto ist, die Rechnung bezahlen. Oder aber erst einmal andere Rechnungen begleichen.

    Besonders interessant sind gerade Beamte, die erst bei Ihrer Beihilfe einreichen, dann irgendwann bei ihrer privaten Krankenversicherung und dann zum Arzt rennen um die Rechnung nachverhandeln, weil sie als Privatpatient aufgetreten sind, aber mit Beihilfe und billigster Krankenversicherung nur auf gesetzlichem Niveau versichert sind und nun den Steigerungssatz aus eigener Tasche zahlen müssen.

    Aber zum Fall zurück, Kosten der Nachlasspflegschaft (GK + Vergütungen) gehen auch hier wie immer allem anderen vor.

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  • Ordne Nachlasspflegschaft an.

    Der Nachlasspfleger hat zuerst die Gerichtsgebühren sicherzustellen.

    Dann wird der Nachlasspfleger -wenn er schlau ist- seine Pflegervergütung "sicherstellen".

    Erst dann wird der Nachlasspfleger -aus dem verbleibenden Nachlass, sofern dann noch vorhanden- die Gläubiger -ggf. anteilig- befriedigen bzw. Nachlassinsolvenz beantragen, ...

  • Die Erstattungen der Krankenversicherung sind nicht zweckgebunden. Die Aussteller der dort eingereichten (Arzt-)Rechnungen sind ganz normale Nachlassgläubiger.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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