Rechtliches Problem & verwertbares Vermögen

  • Ast. (Mann) erscheint und möchte BerH für folgende Angelegenheit:

    Er wollte den Acker von ihm und seiner Frau verkaufen (ca. 10.000,00 EUR).
    Käufer hat schriftlichen Vertrag unterschrieben und Notartermin am Tag vorher abgesagt und reagiert seitdem auf nichts mehr.
    Verkäufer will Schadensersatz.
    Ihm wurde erklärt, dass die schriftliche Vereinbarung keine Wirkung entfaltet.
    Ihm sind aber für die Vereinbarung und Vorbereitung des Notartermins 200,00 EUR Kosten entstanden, die er erstattet verlangt.
    Würdet ihr das als rechtliches Problem sehen? Oder hat der Verkäufer Pech gehabt?

    Und dann noch zum einzusetzenden Vermögen:
    Acker ist m.E. nicht einzusetzen, da Streitgegenstand?
    Mann und Frau wohnen im gemeinsamen Eigenheim, welches nicht einzusetzen, da Schonvermögen?
    Frau hat noch ein Haus, aus dem Mieteinnahmen erzielt werden.
    Diese Mieteinnahmen dienen den Ehegatten als Lebensunterhalt, ansonsten besteht nur eine Rente des Mannes mit etwas über 100,00 EUR.
    Dieses Haus ist trotzdem zu verwerten, oder?

  • Ich würde sagen:
    Rechtliches Problem besteht
    Ich sehe keinen Grund den Acker nicht als einzusetzendes Vermögen zu sehen
    Bewohntes Eigenheim ist Schonvermögen
    Weiteres Haus ist Vermögen und Mieteinnahmen Einkommen


  • Frau hat noch ein Haus, aus dem Mieteinnahmen erzielt werden.
    Diese Mieteinnahmen dienen den Ehegatten als Lebensunterhalt, ansonsten besteht nur eine Rente des Mannes mit etwas über 100,00 EUR.
    Dieses Haus ist trotzdem zu verwerten, oder?

    Ja, da Einkommen und Vermögen unabhängig voneinander betrachtet werden. Ist ähnlich wie in Fällen, in denen ein höherer Geldbetrag vorhanden ist, aus dem der Lebensunterhalt bestritten wird.


  • Er wollte den Acker von ihm und seiner Frau verkaufen (ca. 10.000,00 EUR).
    Käufer hat schriftlichen Vertrag unterschrieben und Notartermin am Tag vorher abgesagt und reagiert seitdem auf nichts mehr.
    Verkäufer will Schadensersatz.

    Hier möchte ich schon ansetzen - das rechtliche Problem besteht offenbar für den Antragsteller UND seine Frau, sodass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ebenfalls zu berücksichtigen sind.

    Zitat

    Ihm wurde erklärt, dass die schriftliche Vereinbarung keine Wirkung entfaltet.
    Ihm sind aber für die Vereinbarung und Vorbereitung des Notartermins 200,00 EUR Kosten entstanden, die er erstattet verlangt.
    Würdet ihr das als rechtliches Problem sehen? Oder hat der Verkäufer Pech gehabt?


    Das ist deutlich ein rechtliches Problem, finde ich. Besteht ein Anspruch auf Schadenersatz? Wenn ja, in welcher Höhe? Ist dieser auch fällig?

    Zitat

    Und dann noch zum einzusetzenden Vermögen:
    Acker ist m.E. nicht einzusetzen, da Streitgegenstand?

    Sehe ich nicht so. Der Acker selbst ist nicht der Streitgegenstand, sondern etwaige Schadenersatzansprüche aus einem nicht zustandegekommenen Vertrag.

    Zitat

    Mann und Frau wohnen im gemeinsamen Eigenheim, welches nicht einzusetzen, da Schonvermögen?

    ...sofern angemessen, ja.

    Zitat

    Frau hat noch ein Haus, aus dem Mieteinnahmen erzielt werden.
    Diese Mieteinnahmen dienen den Ehegatten als Lebensunterhalt, ansonsten besteht nur eine Rente des Mannes mit etwas über 100,00 EUR.
    Dieses Haus ist trotzdem zu verwerten, oder?

    Das Haus stellt einzusetzendes Vermögen der Frau dar. Zum einen liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen bzgl. der Frau selbst somit möglicherweise nicht vor, zum anderen kann aus dem Vermögen ein Unterhaltsanspruch zugunsten des Mannes bestehen.
    Es ist jedoch noch zu klären, inwieweit das vermietete Haus tatsächlich einzusetzendes Vermögen darstellt (Verwertbarkeit, Belastung, Beleihbarkeit).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • okay, also liege ich schon wegen des ackers deutlich über dem Freibetrag.

    bzgl. des hauses der frau brauche ich also eigentlich garnicht mehr anfragen, oder?

    danke für die mithilfe

  • Auch beim Acker ist die Frage der Verwertbarkeit zu prüfen. Dass dieser grundsätzlich verwertbar ist, lässt der Ausgangs-SV m.E. deutlich genug erkennen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • was kann denn gegen die Verwertbarkeit sprechen?
    dass acker/haus unveräußerbar und nicht beleihbar sind?
    wie oft kommt das vor?

  • was kann denn gegen die Verwertbarkeit sprechen?
    dass acker/haus unveräußerbar und nicht beleihbar sind?
    wie oft kommt das vor?

    Ist die Immobilie so hoch belastet, dass bei einer Veräußerung kein Reingewinn erzielt werden würde (also wirklich nur die Schulden gedeckt wären), ist diese mit Sicherheit nicht verwertbar. Auch dann nicht, wenn aufgrund diverser Umstände eine Beleihung nicht in Betracht kommt (z.B. wegen zu hoher vorgehender Grundpfandrechte).

    Was auch gerne vorkommt: Eigentümer in Bruchteils- oder ungeteilter Erbengemeinschaft, die sich über die Veräußerung/Beleihung/Vermietung/... nicht einigen können und daher eine zeitnahe Verwertung verhindern (auch wenn der Auseinandersetzungsanspruch bestünde und z.B. im Wege der Teilungsversteigerung durchgesetzt werden könnte).

    Hatte ich eher selten, da "meine" Antragsteller selten Eigentümer von Grundbesitz sind...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Im Regelfall ist m.E. von einer Verwertbarkeit auszugehen. Gründe, die gegen eine Verwertbarkeit sprechen, sind darzulegen (was z.B. im Falle einer Überschuldung gut durch GB-Auszug + Bestätigung der finanzierenden Bank über die aktuelle Darlehenshöhe möglich ist).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ast. (Mann) erscheint und möchte BerH für folgende Angelegenheit:
    ...
    Ihm sind aber für die Vereinbarung und Vorbereitung des Notartermins 200,00 EUR Kosten entstanden, die er erstattet verlangt.
    ...

    Nur am Rande: Welcher wirtschaftlich Denkende würde wegen dieser Summe auf eigene Kosten vor Gericht ziehen?
    Einen Anwalt findet man dafür kaum, das das gesetzliche Honorar für diesen verbraucht ist, bevor die erste Seite der Klageschrift zu Papier gebracht ist. Und ein Stundenhonorar von 200+ Euro, das man nicht ersertzt erhält, ist ersichtlich auch unwirtschaftlich. Und wenn man es selbst macht, hat man Aufwand von Zeit und Nerven, der wohl auch nicht im Verhältnis steht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ast. (Mann) erscheint und möchte BerH für folgende Angelegenheit:
    ...
    Ihm sind aber für die Vereinbarung und Vorbereitung des Notartermins 200,00 EUR Kosten entstanden, die er erstattet verlangt.
    ...

    Nur am Rande: Welcher wirtschaftlich Denkende würde wegen dieser Summe auf eigene Kosten vor Gericht ziehen?
    Einen Anwalt findet man dafür kaum, das das gesetzliche Honorar für diesen verbraucht ist, bevor die erste Seite der Klageschrift zu Papier gebracht ist. Und ein Stundenhonorar von 200+ Euro, das man nicht ersertzt erhält, ist ersichtlich auch unwirtschaftlich. Und wenn man es selbst macht, hat man Aufwand von Zeit und Nerven, der wohl auch nicht im Verhältnis steht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Hm, ja anwaltliche Tätigkeit muss sich ja lohnen, deswegen ist der Anwalt ja Unternehmer (ach ne, der ist ja "Freiberufler", weil er ja nicht einer gewerblichen Tätigkeit, also nicht mit einer auf Gewinnerzielungsabsicht gerichteten Tätigkeit oder sonstigen in § 1 HGB negativ abgegrenzten Tätigkeiten nachgeht). Hier geht es um 200 EUR. Da lässt sich natürlich danach fragen, bis zu welchen Summen "Knüppel" angesagt ist und ab welchen Summen "Hobbes" und die Idee vom Rechtstaat :D

    Nein, jetzt mal ironiemodus aus: wg. welcher Summe jemand sein Recht sucht, hängt auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen ab. 200 EUR kann sehr viel Geld aber auch sehr wenig sein. Oki, gegen die Kopper-penuts auf meinem Konto hätte ich nix einzuwenden :D da wären mir 200 ocken so ziemlich ejal.

    Zum Fall: ist ein m.E. klarer Anspruch aus c.i.c. Nun darf die RAST keine Rechtsberatung erteilen, aber sie ist befugt, die Beratungshilfe selber zu erteilen durch Auskunft und Verweis auf andere Möglichkeit.
    Da der Antragende lediglich die Notarkosten begehrt, wäre er m.E. dahingehend zu beauskunften, den "Gegner" entsprechend anzuschreiben und zur Zahlung mit Fristsetzung aufzufordern. Hierfür bedarf er keines Anwalts.
    mfG
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Zum Fall: ist ein m.E. klarer Anspruch aus c.i.c. Nun darf die RAST keine Rechtsberatung erteilen, aber sie ist befugt, die Beratungshilfe selber zu erteilen durch Auskunft und Verweis auf andere Möglichkeit.
    Da der Antragende lediglich die Notarkosten begehrt, wäre er m.E. dahingehend zu beauskunften, den "Gegner" entsprechend anzuschreiben und zur Zahlung mit Fristsetzung aufzufordern. Hierfür bedarf er keines Anwalts.
    mfG
    Def


    Also Berh ablehnen mit der Begründung, Berh durch Gericht gewährt, darüber hinaus mutwillig, da kein Eigenbemühungen? Oder grundsätzlich BerH gewähren (durch Auskunft), soweit darüberhinaus Inanspruchnahme kostenpflichtiger Berat.person gewünscht ist, zurückweisen? Oder bewilligen und bei der Vergütung die Geschäftsgebühr (sicherlich) monieren müssen?

  • Zum Fall: ist ein m.E. klarer Anspruch aus c.i.c. Nun darf die RAST keine Rechtsberatung erteilen, aber sie ist befugt, die Beratungshilfe selber zu erteilen durch Auskunft und Verweis auf andere Möglichkeit.
    Da der Antragende lediglich die Notarkosten begehrt, wäre er m.E. dahingehend zu beauskunften, den "Gegner" entsprechend anzuschreiben und zur Zahlung mit Fristsetzung aufzufordern. Hierfür bedarf er keines Anwalts.
    mfG
    Def


    Also Berh ablehnen mit der Begründung, Berh durch Gericht gewährt, darüber hinaus mutwillig, da kein Eigenbemühungen? Oder grundsätzlich BerH gewähren (durch Auskunft), soweit darüberhinaus Inanspruchnahme kostenpflichtiger Berat.person gewünscht ist, zurückweisen? Oder bewilligen und bei der Vergütung die Geschäftsgebühr (sicherlich) monieren müssen?

    M.E. wäre die Aussage, dass der ASt. tatsächlich einen Anspruch hat, bereits eine unzulässige Beratung. Zumindest nach erfolgloser Zahlungsaufforderung müsste der ASt. die Möglichkeit haben, sich beraten zu lassen.

  • Zum Fall: ist ein m.E. klarer Anspruch aus c.i.c. Nun darf die RAST keine Rechtsberatung erteilen, aber sie ist befugt, die Beratungshilfe selber zu erteilen durch Auskunft und Verweis auf andere Möglichkeit.
    Da der Antragende lediglich die Notarkosten begehrt, wäre er m.E. dahingehend zu beauskunften, den "Gegner" entsprechend anzuschreiben und zur Zahlung mit Fristsetzung aufzufordern. Hierfür bedarf er keines Anwalts.
    mfG
    Def


    Also Berh ablehnen mit der Begründung, Berh durch Gericht gewährt, darüber hinaus mutwillig, da kein Eigenbemühungen? Oder grundsätzlich BerH gewähren (durch Auskunft), soweit darüberhinaus Inanspruchnahme kostenpflichtiger Berat.person gewünscht ist, zurückweisen? Oder bewilligen und bei der Vergütung die Geschäftsgebühr (sicherlich) monieren müssen?

    M.E. wäre die Aussage, dass der ASt. tatsächlich einen Anspruch hat, bereits eine unzulässige Beratung. Zumindest nach erfolgloser Zahlungsaufforderung müsste der ASt. die Möglichkeit haben, sich beraten zu lassen.


    :daumenrau


    Und es gibt genügend Selbstzahler, die wegen 200,- € und wesentlich geringeren Beträgen zum RA gehen.

  • Verliert nicht das einzusetzende Vermögen aus dem Blick! ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • die Zahlungsaufforderung seitens des ast. war bereits erfolgt.

    bzgl. der höhe von 200,00 eur muss man gerade bei der berh wegen des geringen einkommens/vermögens m.e. beratungshilfe bewilligen.

    habe inzwischen wegen des einzusetzenden vermögens (acker+haus) eine zwischenverfügung geschrieben und warte auf antwort ;)

  • Verliert nicht das einzusetzende Vermögen aus dem Blick! ;)

    Mir ging es mit meiner Zwischenfrage darum, ob man bei Verweis auf Eigenbemühungen den Antrag also zurückweisen muss, da es sich bei Eigenbemühungen ja nicht um Unterlagen oder Angaben handelt, die nach § 4 nachgefordert werden können. Das hieße, dass Erinnerung eingelegt werden müsste, ggfls. unter Nachweis der Eigenbemühungen.

  • Verliert nicht das einzusetzende Vermögen aus dem Blick! ;)

    Mir ging es mit meiner Zwischenfrage darum, ob man bei Verweis auf Eigenbemühungen den Antrag also zurückweisen muss, da es sich bei Eigenbemühungen ja nicht um Unterlagen oder Angaben handelt, die nach § 4 nachgefordert werden können. Das hieße, dass Erinnerung eingelegt werden müsste, ggfls. unter Nachweis der Eigenbemühungen.

    Der Verweis auf Eigenbemühungen ist keine Gewährung von Beratungshilfe im Sinne eines Verweises auf "andere Hilfemöglichkeiten", § 3 II BerHG. Die Eigentätigkeit ist keine "Hilfe", vielmehr sind Eigenbemühungen im Hinblick auf die Frage der Mutwilligkeit zu prüfen.

    Wäre ein Antrag bereits gestellt worden (ohne dass eine Beratungshilfetätigkeit aufgenommen worden wäre), wäre der Antragsteller auf diesen Mangel hinzuweisen gewesen. Dieser hätte vor der Entscheidung über die Bewilligung von BerH behoben werden können.
    Hierbei handelt es sich nicht um fehlende Angaben im Sinne des § 4 BerHG, sondern um das Fehlen der Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG. Dieser kann im vorliegenden Stadium behoben werden.
    Eine direkte Zurückweisung halte ich für nicht sinnvoll. Rechtliches Gehör ist zu gewähren. Die Möglichkeit, den Mangel zu beheben, muss gewährt werden (Recht auf faires Verfahren).
    Bislang wurde ja noch keine Beratungshilfe gewährt.

    Anders sieht es aus, wenn bereits anwaltliche Tätigkeit entfaltet worden sein sollte - dann lagen die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Gewährung von Beratungshilfe durch den RA nicht vor, der Antrag wäre zurückzuweisen.

    EDITH sagt:
    Im Rahmen von § 3 II BerHG könnte allenfalls die Auskunft "werde zunächst selbst tätig" als Form der Gewährung von Beratungshilfe in Betracht kommen. Wurde diese Tätigkeit dann erbracht, kann der Gericht nicht mehr im Rahmen von § 3 II BerHG Beratungshilfe gewähren. In diesem Fall wäre - sofern die weiteren Voraussetzungen auch vorliegen - ein Berechtigungsschein zu erteilen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Nur zur Ergänzung:

    CIC-Ansprüche beim Abbruch von Verhandlungen für formbedürftige Verträge, wie hier, entstehen nicht so ohne weiteres, vgl.

    http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW96_1884.htm

    mit weiteren Nachweisen. Voraussetzung ist regelmäßig der Nachweis einer vorsätzlichen Pflichtverletzung, damit nicht von dem sonst drohenden Schadensersatz ein indirekter Zwang zum Vertragsschluss ausgeht, der gerade beim formbedürftigen Vertrag nicht bestehen darf. Wäre also Frage des Einzelfalls.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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