VKH für Eigentumsumschreibung

  • Hallo liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

    hoffe, Ihr könnt mir bei folgendem Problem helfen:

    Der Eigentümer M wurde durch einen Beschluss des Familiengerichts (§ 1383 BGB) verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau F sein Grundstück zu übereignen, es aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
    Der Anwalt der F teilt mir nun vorab schriftlich mit, dass seine Mandantin beabsichtigt, in absehbarer Zeit vor einem Notar die von ihrer Seite noch fehlenden Erklärungen abzugeben, damit sodann die Eigentumsumschreibung beantragt werden kann. Zugleich beantragt der RA die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Grundbuchverfahren unter seiner Beiordnung.

    Ich bin bislang zu dem Ergebnis gekommen, dass rechtlich keine Hindernisse bestehen dürften. Die Erklärungen des M werden durch den rechtskräftigen Beschluss fingiert (§ 95 FamFG, § 894 ZPO), F geht zum Notar, also alles gut.

    Was mache ich jetzt aber mit dem VKH-Antrag? Habe folgendes überlegt:
    1.) VKH-Bewilligung erst, wenn der Antrag auf Eigentumsumschreibung tatsächlich vorliegt, und nicht schon jetzt vorab.
    2.) Keine Beiordnung des RA, da das GB-Verfahren mit Sicherheit durch den Notar betrieben wird. Welche Tätigkeit sollte der RA noch entfalten?
    3.) Kann ich VKH überhaupt bewilligen, da die F ja mit Eigentumsumschreibung über eigenen Grundbesitz (in dem sie nicht wohnt) verfügt und diesen als Vermögen einsetzen müsste???

    Sorry, falls blöde Fragen dabei sind. Habe aber schon ewig keine VKH mehr gehabt und bin total verwirrt. :gruebel: (Vielleicht auch die Hitze????)

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Den VKH-Antrag hast Du jetzt, kannst also auch jetzt schon entscheiden.

    Wieweit das Haus einzusetzen ist, wird m.E. davon abhängen, wieweit es einsetzbar = schuldenfrei ist.

    Ich würde auch die Beiordnung des Anwalts ablehnen, weil er im Grundbuchverfahren nicht notwendig ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielleicht hilft das noch weiter, insbesondere Ratenanzahl und Gebührenhöhe?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Schon mal vielen Dank für Eure hilfreichen, schnellen Antworten.

    Zur weiteren Erläuterung:

    Der Wert des Grundbesitzes ist in dem Beschluss des F-Gerichts angegeben mit 58.000 €. Darauf lastet eine Grundschuld über 45.000 € für die V-Bank sowie eine Arresthypothek über 100.000 € für F selbst. Die Arresthypothek soll im Rahmen der Umschreibung gelöscht werden. Ob und wie hoch die Grundschuld valutiert, entzieht sich meiner Kenntnis.

    Wenn ich vom Nennbetrag ausgehe und die Arresthypothek außer Acht lasse, bliebe ein Überschuss von 13.000 €. Also keine VKH?

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Vielleicht hilft das noch weiter, insbesondere Ratenanzahl und Gebührenhöhe?

    Die eigentliche Frage ist dann allerdings nicht mehr beantwortet worden. Denke immer noch, dass es keine Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe geben kann. Der Anwalt bekommt grds. auch andere Gebühren. Eben weil es sich nicht um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt (vgl. Zöller/Stöber § 894 ZPO Rn 10).

  • Warum soll es nicht grundsätzlich Verfahrenskostenhilfe geben können, wenn doch das Grundbuchverfahren ein Unterverfahren des FamFG ist und das FamFG VKH kennt?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hmm ...

    Beschluss des OLG Brandenburg vom 27.11.2007, 5 Wx 29/07:

    Da sich in der Grundbuchordnung keine Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe (bzw. Verfahrenskostenhilfe) finden, gelten die Vorschriften des FGG. § 14 FGG verweist auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO).

    Nun halt über den § 76 FamFG. Soviel zum natürlichen Rechtsempfinden ...

  • Auch wenn das etwas OT ist: Warum will man (auf welchen Wegen auch immer) Grundbesitz erwerben, wenn man für die Eintragung schon VKH benötigt? Wie will sie denn die Folgekosten tragen, wie Grundsteuer und Versicherungen? Dass es grundsätzlich auch im GB VKH gibt, damit habe ich kein Problem, aber für die Eintragung als Eigentümer fehlt mir das (tatsächliche) Verständnis.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Warum will man (auf welchen Wegen auch immer) Grundbesitz erwerben, wenn man für die Eintragung schon VKH benötigt?

    Och, ich würde auch ein Grundstück im Wert von von 58.000 EUR nehmen wollen, und sei es nur um dann zu verkaufen... ;)

  • ...und wegen der kurzfristigen und engmaschigen Überprüfung meine VKH zurückzuzahlen, so ich welche bekommen konnte!

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!