Hallo liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,
hoffe, Ihr könnt mir bei folgendem Problem helfen:
Der Eigentümer M wurde durch einen Beschluss des Familiengerichts (§ 1383 BGB) verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau F sein Grundstück zu übereignen, es aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
Der Anwalt der F teilt mir nun vorab schriftlich mit, dass seine Mandantin beabsichtigt, in absehbarer Zeit vor einem Notar die von ihrer Seite noch fehlenden Erklärungen abzugeben, damit sodann die Eigentumsumschreibung beantragt werden kann. Zugleich beantragt der RA die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Grundbuchverfahren unter seiner Beiordnung.
Ich bin bislang zu dem Ergebnis gekommen, dass rechtlich keine Hindernisse bestehen dürften. Die Erklärungen des M werden durch den rechtskräftigen Beschluss fingiert (§ 95 FamFG, § 894 ZPO), F geht zum Notar, also alles gut.
Was mache ich jetzt aber mit dem VKH-Antrag? Habe folgendes überlegt:
1.) VKH-Bewilligung erst, wenn der Antrag auf Eigentumsumschreibung tatsächlich vorliegt, und nicht schon jetzt vorab.
2.) Keine Beiordnung des RA, da das GB-Verfahren mit Sicherheit durch den Notar betrieben wird. Welche Tätigkeit sollte der RA noch entfalten?
3.) Kann ich VKH überhaupt bewilligen, da die F ja mit Eigentumsumschreibung über eigenen Grundbesitz (in dem sie nicht wohnt) verfügt und diesen als Vermögen einsetzen müsste???
Sorry, falls blöde Fragen dabei sind. Habe aber schon ewig keine VKH mehr gehabt und bin total verwirrt. (Vielleicht auch die Hitze????)