Hallo,
habe hier einen etwas merkwürdigen Fall...
2012 gab es ein Betreuungsverfahren für den Betroffenen, der jedoch untergetaucht ist.
Betreuung wurde aufgehoben, da der Betroffene auch vorher in keinster Weise kooperiert hat und praktisch nicht zu betreuen war.
Da ein Zwangsversteigerungsverfahren (WEG) anhängig war, eine erhebliche Wertminderung des Objekts drohte, weshalb die Miteigentümer Zugang zur Wohnung bzw. einen Ansprechpartner benötigten und auch noch Gerichtskosten offenstanden, der Betroffene aber nicht auffindbar war, wurde ein Abwesenheitspfleger bestellt.
Das ganze Verfahren war bereits abgewickelt, scheinbar tauchte der Betroffene auch bei dem Pfleger auf und holte sich den Übererlös aus dem Versteigerungsverfahren ab (schon sehr praktisch, wenn so ein Pfleger alles für einen erledigt... ).
Es ergingen im Betreuungsverfahren 2 Beschlüsse (einmal Wiedereinziehung der aus der Staatskasse gezahlten Vergütung, nachdem der Betroffene durch den Erlös vermögend war und einmal ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss zugunsten des vormaligen Betreuers).
Die Beträge wurden im Jahr 2013 an den Abwesenheitspfleger zugestellt, auch den Pflegling mittels öffentlicher Zustellung.
Letzte Woche erreicht mich ein Schreiben des Betroffenen, welches man vermutlich u. a. als Beschwerde gegen die beiden o. g. Beschlüsse auslegen muss (verfristet).
Auf seinem 3-seitigen Schreiben gibt der Betroffene allerdings wieder keine Anschrift an und ist über eine EMA nicht zu finden.
Meine Frage ist nun, ob der Betroffene in diesem Falle ein Beschwerderecht hat.
Bei einer Klage muss ja die Anschrift angegeben werden...
Oder gibt es eine ander Möglichkeit, die Akte jetzt endlich einfach wegzulegen? ;):D
Danke und LG