2503 für die Erwiderung auf gerichtliches Stellungnahmeersuchen für PKH

  • Hallo zusammen,

    mich umtreibt folgendes im Rahmen der Vergütungsfestsetzung. Berechtigunsschein wurde erteilt für Beratung zum übersandten PKH Antrag der Gegenseite. Grundsätzlich auch ok.

    RA macht nun eine Gebür Nr. 2503 VV RVG geltend. Er habe dem Gericht gegenüber auf den PKH Antrag der Gegenseite erwidert. Eine Klage kam letztlich nicht zustande, der PKH Antrag wurde zurückgenommen.

    Für das PKH und VKH Verfahren kann keine Beratungshilfe bewilligt werden, so Groß, § 1 BerHG, Rn. 21. Es handelt sich um ein gerichtliches Verfahren. Beratung ist gleichwohl unter besonderen Umständen möglich, wie sie vorliegend auch gegeben waren. Vertretung wäre, da es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt, nicht vom Berechtigungsschein erfasst.

    Die Vertretung lässt sich aber selbst auch nicht mittels PKH / VKH vergüten, diese Lücke sei hinzunehmen, LG Osnabrück, NdsRpflg 2003, 72 (hat hierzu jemand ein Aktenzeichen? Juris findet nichts).

    Ich bin nun etwas irritiert. Weder über die BerH, noch über PKH ist eine Vergütung des Anwaltes denkbar. Seltsames Ergebnis?

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

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