fall:
- klage mit wert 4.900 €
- schriftl. vorverfahren
- erledigungserklärung beider seiten
- es fand kein termin statt
- beschluss nach § 91a ZPO --> kosten trägt beklagter
kläger will die TG haben und begründet diese mit der telefonischen erörterung mit der beklagten. das telefonat wäre nach rechtshängigkeit gewesen und hätte somit die TG entstehen lassen. BGH VI ZB 53/06 vom 25.09.2007 sagt mir etwas anderes. oder bin ich auf dem falschen dampfer?