s. #171 im Rechtsprechungsthread im Betreuungsteil
OLG Köln, 27.3.15, 7 VA 1/15
s. #171 im Rechtsprechungsthread im Betreuungsteil
OLG Köln, 27.3.15, 7 VA 1/15
Über Akteneinsicht für Dritte entscheidet der Behördenleiter, § 299 II ZPO, im FamFG steht es sicher auch irgendwo.
Von "einfach so" war ja auch nicht die Rede. Der Zweck muss natürlich angegeben werden. Dann aber ist der Spielraum, dies abzulehnen entsprechend gering.
Ähnlich hatten wir es hier mit dem Studentenwerk (auch AdÖR): Genau hier kam unsere Leitung eben mit den oben genannten §§ an. Die wollten Akteneinsicht in ein 10 Jahre abgeschlossenes Verfahren, um zu prüfen, ob der Erbe -hier Antragsteller beim Studentenwerk- Vermögen verheimlicht.
Argumentation von ganz oben: Behörde -> bezeichneter Grund -> Akteneinsicht nicht ablehnbar.
Die Argumentation kenn ich, aber die gehört demjenigen vor den Latz geballert. Laut Grundgesetz leistet sich allen Behörden Amts- und Rechtshilfe. Das bedeutet aber nur, dass man sich unterstützt, wenn man eine Aufgabe selbst nicht ausführen kann. Akteneinsicht gehört weder zur Amts- noch zur Rechtshilfe.
Damit eine Anstalt des öffentlichen Rechts eine Akteneinsicht "fordern" kann, braucht sie eine Rechtsgrundlage dafür; z.B. § 26 Landesverwaltungsverfahrensgesetz BW. Dafür müsste Sie aber eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe ausüben, und das ist bei einer Sparkasse eigentlich nie der Fall. Deren öffentlich-rechtliche Aufgabe ist der Unterhalt eines Filialbankennetzes.
Was die Sparkasse letztlich kann, ist einen Antrag auf Akteneinsicht stellen, wie jeder andere Bürger auch, und über den hat dann die zuständige Verwaltung zu entscheiden.
Über Akteneinsicht für Dritte entscheidet der Behördenleiter, § 299 II ZPO, im FamFG steht es sicher auch irgendwo.
Nein, eben nicht. Im FamFG steht es andersherum. Nach § 13 FamFG entscheidet auch bei Anträgen von Unbeteiligten das Gericht (Absätze 2 und 7). Die Zuständigkeit des Behördenleiters besteht nur in ZPO-Verfahren.
Nach § 13 FamFG entscheidet auch bei Anträgen von Unbeteiligten das Gericht (Absätze 2 und 7).
Anders allerdings Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 13 Rn. 47: § 13 Absatz 2 gilt nicht für am Verfahren nicht beteiligte Behörden.
Nach § 13 FamFG entscheidet auch bei Anträgen von Unbeteiligten das Gericht (Absätze 2 und 7).
Anders allerdings Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 13 Rn. 47: § 13 Absatz 2 gilt nicht für am Verfahren nicht beteiligte Behörden.
Scheint eine Einzelmeinung zu sein.
Zumindest werden am hiesigen Gericht weder in Betreuungs- noch in Nachlassverfahren entsprechende Einsichtsanträge der Verwaltung vorgelegt.
Lt. OLG Köln keine Einzel- sondern herrschende Meinung und nicht die einzige angegebene Fundstelle.
Wer entscheidet bei den Betreuungsgerichten über die Gewährung der Akteneinsicht?Hier bei uns -im OLG Bezirk Stuttgart- der Betreuungsrichter bzw. der Betreuungsrechtspfleger, allenfalls die Geschäftsstelle des Betreuungsgerichts.
Ist dort die Gewährung der Akteneinsicht ein Verwaltungsakt? Oder weshalb entscheidet die "Leitung des Gerichts"?
Eigentlich befinden wir uns gerade im Nachlass-Thread Aber eigentlich entscheidet der Nachlassrichter (bei uns gleichzeitig DirAG), hier ist es aber auf die Rechtspfleger übertragen. Dies hindert aber nicht, strittige Sachen im monatlichen Jourfixe mit der Leitung (wie gesagt: auch Nachlassrichter) zu besprechen.
Nach § 13 FamFG entscheidet auch bei Anträgen von Unbeteiligten das Gericht (Absätze 2 und 7).
Anders allerdings Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 13 Rn. 47: § 13 Absatz 2 gilt nicht für am Verfahren nicht beteiligte Behörden.
...und was ist mit nicht am Verfahren beteiligten Anstalten öffentlichen Rechts ?
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