Anlaesslich des Schlussberichtes im Restschuldbefreiungsverfahren, ist dem Verwalter aufgefallen, dass er in dem seit 3 Jahren aufgehobenenVerfahren eine hoehere Verguetung haette beantragen koennen, wenn er die Einnahmen zwischen Schlusstermin und Verteilung in einem weiteren Verguetungsantrag zur Festsetzung beantragt haette. Dies holt er jetzt nach und will die Verguetung aus der Masse des RSB Verfahrens. M. E. Kann nach Aufhebung des Verfahrens keine ergaenzende Verguetungsfestsetzung mehr erfolgen. Ausserdem haftet die Masse des RSB Verfahrens m.E. nicht.
Der Verwalter verlangt eine rechtsmittelfaehige Entscheidung.
Gibt es Rechtsprechung?
LG S.