nachtraeglicher Verguetungsantrag des Verwalters nach Aufhebung des Verfahrens

  • Anlaesslich des Schlussberichtes im Restschuldbefreiungsverfahren, ist dem Verwalter aufgefallen, dass er in dem seit 3 Jahren aufgehobenenVerfahren eine hoehere Verguetung haette beantragen koennen, wenn er die Einnahmen zwischen Schlusstermin und Verteilung in einem weiteren Verguetungsantrag zur Festsetzung beantragt haette. Dies holt er jetzt nach und will die Verguetung aus der Masse des RSB Verfahrens. M. E. Kann nach Aufhebung des Verfahrens keine ergaenzende Verguetungsfestsetzung mehr erfolgen. Ausserdem haftet die Masse des RSB Verfahrens m.E. nicht.
    Der Verwalter verlangt eine rechtsmittelfaehige Entscheidung.
    Gibt es Rechtsprechung?


    LG S.

  • Anlaesslich des Schlussberichtes im Restschuldbefreiungsverfahren, ist dem Verwalter aufgefallen, dass er in dem seit 3 Jahren aufgehobenenVerfahren eine hoehere Verguetung haette beantragen koennen, wenn er die Einnahmen zwischen Schlusstermin und Verteilung in einem weiteren Verguetungsantrag zur Festsetzung beantragt haette. Dies holt er jetzt nach und will die Verguetung aus der Masse des RSB Verfahrens. M. E. Kann nach Aufhebung des Verfahrens keine ergaenzende Verguetungsfestsetzung mehr erfolgen. Ausserdem haftet die Masse des RSB Verfahrens m.E. nicht.
    Der Verwalter verlangt eine rechtsmittelfaehige Entscheidung.
    Gibt es Rechtsprechung?


    LG S.

    Spannende Frage !
    M.E. ließe sich dies wie folgt lösen:
    Einnahmen, die zwischen Schlussrechnungslegung und Aufhebung der Masse zufließen, können in einen erweiterten Vergütungsantrag eingestellt werden. Hierzu gibt es eine - zutreffende - BGH-Entscheidung (bezogen auf die aus der Verwaltervergütung rückfließende Umsatzsteuer). Dies ist m.E. auch auf Fälle von pfändbarem Arbeitseinkommen zwischen Schlussrechnung und Aufhebung zu übertragen (kommt selten vor, kann aber auch ordendlich was ausmachen). Grenze der Berücksichtigung: Verjährung des Vergütungsanspruchs des Verwalters; v. Amts wegen zu beachten ?..... (m.E.ja !). bin mal gespannt, was die Mitstreiter hier meinen :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Habe mal aus einer Fortbildung mitgenommen, dass ein IV in einem Planverfahren die Beantragung vergessen hatte und da nichts mehr zu machen war. Allerdings macht die ganze Literatur und der BGH keinen Sinn, weil dort mit Verjährungsfristen hantiert wird. Da ging es aber um die Vergütung des vIV.

    Verjährung von Amts wegen prüfen will der BGH nicht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Habe mal aus einer Fortbildung mitgenommen, dass ein IV in einem Planverfahren die Beantragung vergessen hatte und da nichts mehr zu machen war. Allerdings macht die ganze Literatur und der BGH keinen Sinn, weil dort mit Verjährungsfristen hantiert wird. Da ging es aber um die Vergütung des vIV.

    Verjährung von Amts wegen prüfen will der BGH nicht.

    Im Planverfahren stellt sich dies ihmho doch ganz anders dar. Hier hat das Gericht bereits bei der Zulassung des Plans darauf zu achten, dass eine nachvollziehbare Gegenüberstellung der Regelabwicklung vers. Planabwicklung im Plan wiedergegeben wird. Oki, wenn dem Verwalter der Pan übersandt wurde, und war der Verwalter nicht personenverschieden vom vIV, hätte er sich melden müssen (Hilfsüberlegung). Ich hätte wohl gleich (also vor Zulassung des Plans) nachgefragt, aber das ist eine andere Geschichte......).

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  • Wie ist die Sache ausgegangen ? Gibt es hierzu mittlerweile Meinungen? Wir haben nun auch solche Fälle zu entscheiden, ich bin bislang nicht wirklich fündig geworden.

  • Wie ist die Sache ausgegangen ? Gibt es hierzu mittlerweile Meinungen? Wir haben nun auch solche Fälle zu entscheiden, ich bin bislang nicht wirklich fündig geworden.

    äh, wwelche Fälle sind denn bei Euch aufgetaucht ?

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  • wie #1 - der Verwalter will deutlich nach Aufhebung des Verfahrens die Differenzvergütung aus der RSB-Masse haben wegen Masse, die zwischen Schlussbericht und Verfahrensaufhebung noch eingegangen ist. Hatte er seinerzeit vergessen bzw. kannte die BGH-Entscheidung nicht.

    Daher interessiert es mich wie der hiesige Ausgangsfall ausgegangen ist und ob es mittlerweile weitere Meinungen hierzu gibt.

  • äh, ich bleib dabei: in Grenzen der Verjährung (Beginn mit Verfahrensaufhebung) möglich.

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  • Ich hätte jetzt eher gesagt, es geht nicht mehr, da das Verfahren aufgehoben ist und somit grundsätzlich auch keine Anträge zum Insolvenzverfahren selbst mehr gestellt werden können. Die Prüfung z.B. einer nachträglich angemeldeten Forderung wäre ja auch nicht mehr möglich.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Da aber unisono in Rechtsprechung und Literatur davon geredet wird, dass der Vergütungsanspruch der regelmäßigen Verjährung unterliegt, gerechnet ab Abschluss der Leistungserbringung, also Beendigung des Verfahrens, wird man schlecht sagen können, Ende im Gelände.

    Fragt sich bloß, wie damit umzugehen ist. Den ehem. Verwalter auf den normalen Rechtsweg verweisen, wie damals bei der Vergütung des vorl. Insolvenzverwalters, falls das Verfahren mangels Masse nicht erst zur Eröffnung gekommen ist, BGH vom 03.12.2009, IX ZB 280/08 und damit eine Aufspaltung des Rechtswegs? Das wird schon deshalb nicht klappen, weil in § 64 I InsO festgehalten ist, wer festsetzt, nämlich das Insolvenzgericht.

    Vom Wortlaut auch problematisch, weil dies nun wirklich kein Mensch macht und es auch völlig sinnentleert ist, die Formulierung nach § 8 I S. 3 InsVV.

    In meinem Böhle-Stamschräder/Kilger von 18hundertgipskrieg finde ich unter § 85 den lapidaren Hinweis, dass die Festsetzung der Vergütung auch noch nach Beendigung des KV zulässig sei, mit Verweis auf Kassel JW, 36, 2663 = HRR 36, 1360. An diese Quellen komme ich aber leider ohne viel Aufwand nicht heran.

    PS: Eben noch entdeckt, wenn auch nur redaktionelle Leitsätze zur VerVO, LG Magdeburg vom 27.05.2004, 11 T 352/04:

    ..
    ..
    3. Eine zeitliche Einschränkung zur Einreichung von Vergütungsanträgen findet im Gesetz keine Stütze.

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  • das mag so sein, auch wenn es mir nicht logisch ist.

    In diesem Fall dürfte aber eine Nachfestsetzung u.U. schon deshalb nicht möglich sein, da die Voraussetzungen ja schon vorlagen, nur der Verwalter es "vergessen" hat. Oder weil sich die Rechtsprechung geändert hat. Oder weil der InsoVerwalter die nicht kannte. Anscheinend waren die Beträge doch schon geflossen ? Jedenfalls müsste man ansonsten wirklich viele Beschlüsse noch nachträglich abändern...

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  • M.E. hindert die Aufhebung eine Neufestsetzung bzw. Korrektur nicht.Massezuflüsse zwischen der Schlussverteilung und einer Verfahrensaufhebung sind ja gerade nicht bekannt.
    Ich wüsste nicht, wie ich es auch anders begründen sollte.

  • das mag so sein, auch wenn es mir nicht logisch ist.

    In diesem Fall dürfte aber eine Nachfestsetzung u.U. schon deshalb nicht möglich sein, da die Voraussetzungen ja schon vorlagen, nur der Verwalter es "vergessen" hat. Oder weil sich die Rechtsprechung geändert hat. Oder weil der InsoVerwalter die nicht kannte. Anscheinend waren die Beträge doch schon geflossen ? Jedenfalls müsste man ansonsten wirklich viele Beschlüsse noch nachträglich abändern...

    Es müssten auf alle Fälle Sachverhalte sein, die erst nach Festsetzung der Vergütung aufgetreten sind und dies vor dem Abschluss des Verfahrens. Was nach Beendigung des Verfahrens versilbert wird, wäre dann über die NTV abzurechnen.

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  • na ja, auf das, was "absehbar" ist oder nicht, mag ich ungerne abstellen.
    Bei uns hatten wir die Diskussion schon vor gut 15 Jahren (was jetzt nicht für die Richtigkeit oder Gewichtigkeit meiner Argumentation streiten soll).
    Vor Einfürhung der Kostenstundung war der Regelfall nachlaufende Einnahmen aus pfändbarem Lohn. In der damaligen Diskussion trat die Frage auf, wie denn damit vergütungsrechtlich umzugehen sei hinsichtlich der Einnahmen ab Legung der Schlussrechnung bis zur Verfahrensaufhebung.
    1. Variante: über die Vergütung ist entschieden, basta; da die pfändbaren Beträge zwischen Schlussrechnung und Aufhebung auch nicht aufgrund der Abtretungserklärung erlangt werden, gibt es keine Vergütug dafür
    2. Variante: geht (nur) über ergänzenden Vergütungsantrag, da sonst eine Tätigkeit quasi entschädigungslos mit der Amtsübertragung verbunden unvergütet bleibt

    Praktische Lösung: i.d.F. ist der Vergütungsantrag des Verwalters / Treuhänders als gleitend zu betrachten; ergänzt er, ist das oki, tut er es nicht und schlägt es der Abtretungstreuhändervergütung zu, auch oki

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  • Und wie sieht es mit der Beantragung weiterer Auslagen aus? IV hat das Verfahren innerhalb des ersten Jahrs schlussgerechnet. Da ja gewisse Fristen bei Schlusstermin und so weiter einzuhalten sind, wurde das 2. Auslagenjahr mit sage und schreibe 20 Tagen angekratzt. Verfahren ist aufgehoben. Jetzt kommt Antrag auf Festsetzung der weiteren Auslagen für das 2. Jahr. Ich bin not amused und habe dem IV bereits mitgeteilt, dass ich die Zurückweisung des Antrages beabsichtige, zumal keinerlei Ausführungen dazu gemacht wurden, auf welche Grundlage, z.B. Rechtsprechung, der Antrag gestützt wird. Wie seht ihr das? Die Rechtsprechung zu weiteren Massezuflüssen passt ja nicht. Gibt es andere?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Da hast Du wohl schlechte Karten : BGH, - IX ZB 282/04 -. Es sei denn, Du machst es wie La Flor "vorschlägt" ;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ich kann Dir bieten IX ZB 152/07, ab Rn. 17 (Internetseite des BGH), die berüchtigten Zeiten "verminderten Aufwands".


    Damit wollte ich argumentieren.
    @ Mosser: Ich weiß nicht, ob diese Uraltentscheidung hier wirklich herangezogen werden kann. Muss ich mir mal in Ruhe zu Gemüte führen. Ich ärgere mich außerdem einfach. Wegen 20 Tagen!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • ich kann Dir bieten IX ZB 152/07, ab Rn. 17 (Internetseite des BGH), die berüchtigten Zeiten "verminderten Aufwands".


    Damit wollte ich argumentieren.
    @ Mosser: Ich weiß nicht, ob diese Uraltentscheidung hier wirklich herangezogen werden kann. Muss ich mir mal in Ruhe zu Gemüte führen. Ich ärgere mich außerdem einfach. Wegen 20 Tagen!

    Naja, alt muss ja nicht schlecht sein ;). Und es gibt weitaus ältere Entscheidungen, die immer noch zu unserem Handwerk gehören.

    In der Entscheidung schreiben die unter Nr. 13:" Entsteht jedoch nach Festsetzung der Vergütung und der Auslagen ein Anspruch auf weitere Auslagenpauschbeträge, kann der Verwalter einen Antrag auf ergänzende Festsetzung stellen. Die formelle und materielle Rechtskraft der bereits erfolgten Festsetzung steht dem nicht entgegen, weil die Fortdauer des Insolvenzverfahrens und das Entstehen weiterer Auslagen eine neue Tatsache darstellen. Der Insolvenzverwalter kann sich eine entsprechende Ergänzung seines Vergütungsfestsetzungsantrages vorbehalten; notwendig ist dies jedoch nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 10. November 2005, aaO; v. 26. Januar 2006, aaO). "


    Und daran dürfte sich von der Rechtslage nicht soviel geändert haben.

    Ansonsten gebe ich Dir Recht!!! Ich würde auch im Dreieck springen. Aber vielleicht sieht man sich ja auch doch noch ein zweites Mal im Leben ;)...

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  • Wegen 20 Tagen!

    Was immerhin 5% des Jahres ausmacht. Wo will man denn hier die Grenze ziehen ? Wenn etwas wegen 20 Tagen verjährt ist, wird man so ja auch nicht argumentieren.

    Spannend ist doch vielmehr, was der Insolvenzverwalter in den 20 Tagen vor Verfahrensbeendigung noch getan hat.

    Lag denn der Verteilungsbericht schon etwas länger vor (20+), wird es wohl nicht mehr großartig was gewesen sein. Hat er den Verteilungsbericht in den letzten 15 Tagen vorgenommen, die Verteilung aber selbst schon vor 30+ bewirkt, könnte man ihm vorwerfen, er hat Zeit geschunden. Und da gibt sicherlich viele Tage nach Einreichung der Schlussrechnung und des Vergütungsantrages, wo man einfach nichts getan hat, sicherlich auch, weil nichts zutun war.

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