Hallo,
der Erblasser ist deutscher Staatsangehöriger mit letzten Wohnsitz in England.
Grundbesitz ist in Deutschland vorhanden. Hier wurde die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt. Die Sache wurde vom AG Schöneberg hierher verwiesen.
Der Erblasser hat ein Testament in englischer Sprache erstellt. Dieses Testament wurde von zwei Zeugen unterschrieben. Es wurde mit dem PC geschrieben.
Welche Formvorschriften sind zu beachten? Nach englischem Recht wäre das Testament wirksam erstellt, nach deutschem Recht jedoch nicht.
Ich bin der Meinung, dass deutsches Recht anzuwenden ist, da der Erblasser Deutscher war und somit das Testament unwirksam ist.
Sehe ich das richtig? Oder genügen die Formvorschriften für englische Testamente?