Englisches Testament

  • Hallo,

    der Erblasser ist deutscher Staatsangehöriger mit letzten Wohnsitz in England.

    Grundbesitz ist in Deutschland vorhanden. Hier wurde die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt. Die Sache wurde vom AG Schöneberg hierher verwiesen.

    Der Erblasser hat ein Testament in englischer Sprache erstellt. Dieses Testament wurde von zwei Zeugen unterschrieben. Es wurde mit dem PC geschrieben.

    Welche Formvorschriften sind zu beachten? Nach englischem Recht wäre das Testament wirksam erstellt, nach deutschem Recht jedoch nicht.

    Ich bin der Meinung, dass deutsches Recht anzuwenden ist, da der Erblasser Deutscher war und somit das Testament unwirksam ist.

    Sehe ich das richtig? Oder genügen die Formvorschriften für englische Testamente?

  • Es tut mir leid, aber ich kann nur meine Bestürzung angesichts dieser Fragestellung ausdrücken, weil die erbrechtlichen Regeln des deutschen IPR jedem Rechtspfleger bekannt sein müssen.

    Ein Blick ins Gesetz genügt.

  • Art. 26 EGBGB hilft dir weiter.

    Ich habe erst vor wenigen Tagen mit einem Herrn aus dem Ju-Ministerium darüber gesprochen, dass m.E. die Rechtspfleger verstärkt auf internationale Bezüge geschult werden müssen.

    Noch in diesem Jahr werde ich daher 3 justizinterne Fortbildungen zum Thema "Erbfall mit Auslandsbezug" halten....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Es tut mir leid, aber ich kann nur meine Bestürzung angesichts dieser Fragestellung ausdrücken, weil die erbrechtlichen Regeln des deutschen IPR jedem Rechtspfleger bekannt sein müssen.

    Ein Blick ins Gesetz genügt.

    War vielleicht nur die Hitze :).

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Danke für die Antworten. Auslandsbezug kommt bei uns zum Glück nur sehr selten vor. Daher meine wohl recht "dumme" Frage...

    Wohnen bei Euch keine Ausländer im Bezirk?

    Welches Recht wendet ihr -im Sinne von Art. 25 EGBGB- bei ausländischen Erblassern an?

    Haben Eure ausländischen Erblasser nicht hin und wieder ein Testament hinterlassen?

    Anerkennt Ihr bei ausländischen Erblassern Testamente in der Form des BGB?

    Rechtsgrundlage?

    :ironie:

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