Hallo zusammen,
ich habe vorliegend eine Lö-bew. für ein Recht in Abteilung II vorliegen. Auf dieser wurde handschriftlich aus der Löschung an einem Grundstück die Lö an alle belasteten Grundstücken gemacht. Ein Vermerk, wer diese Änderung angebracht hat und ob vor oder nach U-begl., fehlt. Ich habe jetzt in Erfahrung bringen können, dass die Ergänzung wohl vor Ubeglaubigung vorgenommen wurde.
Muss die Änderung vermerkt werden oder reicht darf der Notar das nachträglich gar nicht mehr ? Bin mir etwas unschlüssig, ob ich die einfache Erklärung per Mail gelten lassen soll, dass es vor Ubeglaubigung erfolgt ist.
Schönes heißes Wochenende