Basics Ordnungsgeld

  • Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

    ich muss euch leider heute mit einem vermutlich total einfachen Fall belästigen. Ich stehe total auf dem Schlauch, möglicherweise dank saunaähnlichem Klima in meinem Büro...

    Also: Ich habe ein Ordnungsgeldheft vorliegen. Es wurde ein Ordnungsgeld gegen den Beklagten wegen ungebührlichem Verhalten festgesetzt. Der Ordnungsgeldbeschluss wurde auch schon zugestellt. Jetzt soll ich das Ordnungsgeld vollstrecken und da setzt es bei mir aus. Ich habe schon soweit herausgefunden, dass ich wohl das Ordnungsgeld und die Zustellkosten zum Soll stelle und ein Schreiben an den Beklagten rausschicke. Nun meine Frage: wenn ich die Kostenrechnung erstellen möchte (wir arbeiten mit Jukos2), muss ich ein Gesetz und dann einen § auswählen. Welches Gesetz greift denn hier? GKG? GNotKG? Ein ganz anderes? Ich hab mir schon eine Ordnungsgeldmusterakte gesucht. Damals gab's aber noch die KostO und es wurde nach KostO angefordert. Nachfolger wäre dann ja das GNotKG. Das war aber kein Ordnungsgeld wegen ungebührlichem Verhalten. Macht das einen Unterschied?

    Falls die Frage zu banal ist oder euch meine Eigeninitiative nicht ausreicht, genügt mir auch ein Hinweis, wie ich die Lösung selbst herausfinden kann. Gerade komme ich einfach absolut nicht weiter :(

    Ich wünsche ein schönes sonniges Wochenende,

    liebe Grüße

    Lynn

  • Wieso Sollstellung?

    Die Einziehung erfolgt nach JBeitrO durch Dich!

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nach § 2 JBeitrO läuft das doch über die Gerichtskasse, oder nicht? Und die kriege ich doch nur über eine Sollstellung ins Boot? :confused:

  • Nein, die hat nur eine hier nicht gegebene Auffangzuständigkeit.

    (Jetzt muß ich aber wirklich los...)

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  • So. Nachdem mir netterweise ein Skript zu dem Thema zur Verfügung gestellt wurde, habe ich trotzdem noch ne Frage. Wir handhabt ihr das mit der Zahlungsaufforderung praktisch? Wir haben als Gericht ja gar kein eigenes Konto. Ich müsste ja dann doch wieder ein Konto bei der Gerichtskasse "eröffnen". Und das tue ich hier mittels Jukos (vielleicht war einfach das Wort "Sollstellung" falsch? Ich weiß aber, dass das Programm zumindest bei Zwangsgeldern selbstständig "weiß", dass diese durch das Gericht vollstreckt werden). Ich müsste dann ja doch ne Kostenrechnung in Jukos erstellen, dem Guten in einem Begleitschreiben eine Frist setzen und ihn auf die gesondert kommende Rechnung hinweisen und dann warten, ob er zahlt, oder?

    (vielleicht sollte ich auch einfach ins Wochenende gehen...:oops:)

  • Hast du schon mal ins benutzerhandbuch und die übrigen Hilfen geguckt, gibt's im Intranet.

    Ordnungsgeld hatte ich noch nicht, nur Zwangsgeld. Zum Kostengesetz wäre es hilfreich zu wissen, nach welcher Vorschrift das Ordnungsgeld verhängt wurde.

    etwas OT: Es ist sehr hilfreich, wenn man angibt, aus welchem Bundesland man kommt. Denn kann man erforderlichenfalls darauf reagieren. Lynn22 kommt aus Hessen, hier ist alles (zumindest fast) anders. Für was sollte ihr Gericht ein Konto haben? Es soll alles über die Gerichtskassen laufen. Brandenburger oa Vorgaben helfen ihr da wenig.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wie Sonea. Mir sagt dieses Jukos nix, aber dass euer Gericht kein Konto hat, halte ich auch für ein Gerücht. Nur kurz: Vollstreckung erfolgt durch Dich - Aufforderung zur Zahlung mit Fristsetzung und Angabe der Grundlage - Erinnerung - GV mit VAK, ggf. HB. Sollte mich wundern, wenn der Kandidat bis zum Ende der Maßnahmen nicht gezahlt hat. Edith: Dass in Hessen mal wieder alles anders ist, kann ja keiner wissen. Dann halte ich mich da auch raus, weil ich dieses System nicht kenne.

  • Euer Gericht hat kein Konto??? :eek: :eek: :eek:

    Bist Du Dir wirklich sicher?
    Oder willst Du nicht lieber den Aktendeckel schließen und am Montag nochmal drüber nachdenken?!


    :eek: :confused: Und dann?

    Auch ins hiesigen Breiten findet sich auf den Briefbögen der Gerichte keine eigene Bankverbindung, sondern lediglich das für alle Gerichte gleiche Konto bei der Justizkasse.

    In Zwangsgeldsachen wird dem Verpflichteten mitgeteilt, auf dieses Konto unter Angabe des betreffenden Verfahrens und des Verwendungszwecks "Zwangsgeld" zu zahlen. Nicht anders sollte es im Hinblick auf das hier problematische Ordnungsgeld laufen.

  • Wie Sonea. Mir sagt dieses Jukos nix, aber dass euer Gericht kein Konto hat, halte ich auch für ein Gerücht. Nur kurz: Vollstreckung erfolgt durch Dich --> Aufforderung zur Zahlung mit Fristsetzung und angabe der Grundlage --> Erinnerung --> GV mit VAK, ggf. HB. Sollte mich wundern, wenn der Kandidat bis zum Ende der Maßnahmen nicht gezahlt hat.


    Da haben wir allerdings bei uns andere Erfahrungen, vor allem im Hinblick auf Zwangsgelder. Da zahlt kaum jemand bzw. kann nicht zahlen, es kommt häufig zur VAK ohne weitere Vollstreckungsmöglichkeiten.

  • Solche haben wir hier auch immer wieder mal: Ist der Ruf erst ruiniert...
    Viele scheuen aber auch die Konsequenzen in Verbindung mit der VAK.
    Nach alten Recht wurde ausgereizt, bis zum HB vor der Haustür. Dann flogen plötzlich die großen Scheine... :gruebel: :teufel:

  • Nachdem ich mir jetzt mal die EBAO von Hessen angesehen habe, läuft das in Hessen unter Zuhilfenahme der Justizkassen. Vollstreckungsbehörde ist das Gericht und die Einforderung erfolgt nach der JBeitrO (alles andere hätte mich auch gewundert, schließlich ist Hessen noch nicht aus der BRD ausgetreten:D). Danach wird es hessisch. Nachdem die Vollstreckungsbehörde die Einforderung angeordnet hat, erstellt der Kostenbeamte eine Kostenrechnung, die alle Forderungen (Zwangsgeld, Gebühren und Auslagen) enthält, und dann geht es wie in § 5 beschrieben weiter:

    [h=4]§ 5
    Einforderung[/h](1) Die in die Kostenrechnung aufgenommenen Beträge werden von den Zahlungspflichtigen durch Übersendung einer Zahlungsaufforderung eingefordert. In der Zahlungsaufforderung ist zur Zahlung an die für den Sitz der Vollstreckungsbehörde zuständige Kasse aufzufordern.

    (2) Die Reinschrift der Zahlungsaufforderung ist von der Kostenbeamtin oder dem Kostenbeamten unter Angabe des Datums und der Amts-(Dienst-)bezeichnung unterschriftlich zu vollziehen. Soweit die oberste Justizbehörde dies zugelassen hat, kann sie ausgefertigt, beglaubigt, von der Geschäftsstelle unterschriftlich vollzogen oder mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehen werden. Bei maschineller Bearbeitung bedarf es einer Unterschrift nicht; jedoch ist der Vermerk anzubringen "Maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig".

    (3) Die Mitteilung einer besonderen Zahlungsaufforderung unterbleibt bei Strafbefehlen, die bereits die Kostenrechnung und die Aufforderung zur Zahlung enthalten.

    (4) Der Zahlungsaufforderung (Abs. 1) oder dem Strafbefehl (Abs. 3) ist ein auf das Konto der zuständigen Kasse lautender Überweisungsträger beizufügen. Im Verwendungszweck sind die Vollstreckungsbehörde in abgekürzter Form anzugeben und das Aktenzeichen so vollständig zu bezeichnen, dass die zuständige Kasse in der Lage ist, hiernach die Zahlungsanzeige zu erstatten. Die Kennzeichnung der Sache als Strafsache ist zu vermeiden.

    (5) Die Erhebung durch Postnachnahme ist nicht zulässig.

    Da kommt dann die Kasse ins Spiel - als kontoführende Stelle quasi, an die zu zahlen ist. Damit braucht das Gericht keine eigene Bankverbindung. Die Vollstreckung läuft aber in voller Hoheit des Gerichts ohne eine Sollstellung. Das meinte Lynn wohl auch und hat nur zur Verwirrung die Sollstellung ins Spiel gebracht.;)

    Zur Kostenfrage: Der Terminus "Beklagter" bringt mich zu einem Zivilverfahren und damit zur Geltung des GKG (KV 2111 und 9002 GKG).

    Falls ich da was falsch verstanden oder wiedergegeben habe, bitte ich um Korrektur aus Hessen.

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  • Ohne Sollstellung gibt es aber kein Kassenzeichen. (OT: Selbst PKH läuft über Jukos, das ist aber noch schöner.)

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Dann fehlt mir jetzt etwas die Phantasie, wie ihr dann eure eigenen Vorschriften korrekt umsetzt.:confused: Versteht mich nicht falsch, das soll kein persönlicher Vorwurf sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie Sonea. Mir sagt dieses Jukos nix, aber dass euer Gericht kein Konto hat, halte ich auch für ein Gerücht. Nur kurz: Vollstreckung erfolgt durch Dich - Aufforderung zur Zahlung mit Fristsetzung und Angabe der Grundlage - Erinnerung - GV mit VAK, ggf. HB. Sollte mich wundern, wenn der Kandidat bis zum Ende der Maßnahmen nicht gezahlt hat. Edith: Dass in Hessen mal wieder alles anders ist, kann ja keiner wissen. Dann halte ich mich da auch raus, weil ich dieses System nicht kenne.


    Vor dem HB aber bitte noch die Ladung zum Antritt der O-Haft.

  • Dann fehlt mir jetzt etwas die Phantasie, wie ihr dann eure eigenen Vorschriften korrekt umsetzt.:confused: Versteht mich nicht falsch, das soll kein persönlicher Vorwurf sein.

    Jukos, dann noch in Verbindung mit SAP --> und alles ist geklärt...oder auch nicht. Deswegen gibt es ja Arbeitshilfen und Benutzerhandbuch. (OT: So lange es in SAP buchbar ist, sind Vorschriften maximal zweitrangig!)

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  • Verstehe (insbesondere den Klammerzusatz), danke.

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  • Vor dem HB aber bitte noch die Ladung zum Antritt der O-Haft.

    Stimmt natürlich. Habe ich jetzt irgendwie vorausgesetzt... :oops:

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