Grundschuldbestellung geteilter Rang

  • Hallo und einen sonnigen Freitag euch allen!

    Ich sitze hier an meiner letzten Akte für diese Woche und bin leider unschlüssig, wie hier weiter vorgegangen werden kann. Ich hoffe, dass noch nicht alle ins Wochenende entschwunden sind :D
    Zum Fall:
    Der Eigentümer des Grundbuchblattes bewilligt und beantragt die Eintragung einer Grundschuld zu 500.000,00 €. Er bewilligt und beantragt weiterhin, dass diese Grundschuld mit einem Betrag in Höhe von 300.000 € im Range vor einem Recht in Abt. II stehen soll (unter Ausnutzung eines dort eingetragenen Rangvorbehalts) und zu 200.000 € im Range nach diesem Recht in Abt. II.
    Ich bin nun unschlüssig, ob eine solche Regelung eintragungsfähig ist.
    Bei meiner Recherche bin ich im Schöner/Stöber zu Randnummer 1916 (15. Auflage) über folgenden Satz gestoßen:
    "Eintragung einer Hypothek mit unterschiedlichem Rang einzelner Forderungs-Teilbeträge ist unzulässig."
    Es wird auch auf einen Beschluss des LG Frankenthal vom 29.12.1982 (1 T 341/82) verwiesen, Tenor: "Ein einheitliches Grundpfandrecht besitzt nur einen einheitlichen Rang. Es kann nicht von Anfang an in Teilbeträgen mit untereinander verschiedenem Rang bestellt werden."
    Ich verstehe dies jedoch so, dass die Bestellung nur nicht möglich ist, wenn die Teilbeträge selbst untereinander unterschiedlichen Rang haben sollen (also 300.000 € vor 200.000 € oder umgekehrt). Zu der Lage, dass die Teilbeträge selbst zueinander im Gleichrang stehen, jedoch hinsichtlich eines anderen Rechts der Rang geteilt ist, ist die Entscheidung meines Erachtens nicht aussagekräftig, oder?
    Sind meine Bedenken zur Eintragung gerechtfertigt, oder spinne ich so kurz vor dem Wochenende? :gruebel:
    Vielleicht weiß ja jemand Rat. :)

  • Deine Bedenken sind gerechtfertigt.

    Es spielt keine Rolle, ob die Teilbeträge der bestellten Grundschuld untereinander verschiedenen Rang oder Gleichrang haben sollen.

    Im Falle des von vorneherein unterschiedlichen Rangs mehrerer Teilbeträge müssen rechtlich selbständige Grundschulden für die einzelnen Teilbeträge bestellt werden (OLG Zweibrücken Rpfleger 1985, 54; auch hier ging es um einen unterschiedlichen Rang im Verhältnis zu Drittrechten und nicht um den Rang im Verhältnis der Teilbeträge zueinander).

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