Sachverständigen bestellen für Genehmigung Erbausschlagung/ Vergleich?

  • Die Betreute wurde neben 2 Geschwistern Erbin nach ihrer Mutter. Das dritte Kinder wurde enterbt. Da sie mit Vermächtnissen beschwert ist, hat sie ausgeschlagen und den Pflichtteil geltend gemacht. Hierauf muss sie sich jedoch auch Schenkungen anrechnen lassen. Ebenfalls wurde Grundbesitz zu Lebzeiten an ihre Geschwister verschenkt, so dass Ausgleichungspflichten bestehen. Alles höchst kompliziert und vor allem streitig (zB Werte des übertragenen Grundbesitzes; Ausstattung ja oder nein usw.) Es war ein Verfahren vor dem LG anhängig. Dieses endet nun schlicht und einfach mit einem Vergleich vor dem Güterichter (Zahlung eines Betrags an meine Betreute und alle Ansprüche sind erledigt), der nun neben der Erbausschlagung auch noch von mir genehmigt werden soll.
    Kann ich hier einen Sachverständigen zur Berechnung des Erbteils und der Höhe des Pflichtteils bestellen? Wenn ja, durch Beschluss? Wohin geht das Rechtsmittel dagegen? Wie wird ein Rechtsanwalt als Gutachter entschädigt? JVEG mit RVG ?? Oder wäre es eine Sache für einen Verfahrenspfleger, der ja nur 33,50€/Std. erhält. (Der Betreuer ist ausdrücklich dagegen, weil er Kosten und Zeit sparen möchte.)

  • Sachverständiger bei rechtlichen Schwierigkeiten des Gerichts ?:confused:
    Das mit dem Verfahrenspfleger lass mal ganz schnell fallen.
    Dieser hat nicht die Aufgabe , die Kohlen aus dem Feuer für das Gericht herauszuholen.

    Kommt der Betreuer seinen Mitwirkungspflichten nach § 27 FamFG zur Aufklärung des Sachverhalts ausreichend nach ?

    PS :
    Den Zusammenhang zwischen Verfahren vor dem LG und der Ausschlagung kann ich noch nicht bilden.

  • Der Zusammenhang ist folgender:
    Ausschlagung des Erbteils und Geltendmachung des Pflichtteils. Dann zunächst Auskunftsklage gegen TV wegen Nachlassverzeichnis (zur Berechnung des Pflichtteils). Es folgten viele widerstreitende Schriftsätze bzgl. der einzelnen Positionen im Nachlassverzeichnis. ZB über den Wert der Immobilien oder, ob es sich bei den Zuwendungen zB um Ausstattungen handelt oder nicht. Dies blieb alles so stehen. Dann Termin beim Güterichter und Vergleich über Pflichtteilszahlung für meine Betreute in bestimmter Höhe.

    Das Problem ist, dass hier hochkomplizierte Pflichtteilsberechnungen durchgeführt werden müssen. Ich habe das mal im HRP -Nachlassrecht- nachgelesen. Ich bin nicht der Meinung, dass ich dies als Betreuungsgericht selbst leisten kann und muss. Mit Faulheit hat dies nichts zu tun. Daher meine Frage, ob hier nicht, wie bei Anordnung oder zB bei Genehmigung einer Geldanlage ein Sachverständiger bestellt werden kann. Steinkauz, du meinst, es geht nicht, weil das Betreuungsgericht das Nachlassrecht kennen muss?

    Einmal editiert, zuletzt von Rpfl'in2009 (6. Juli 2015 um 14:37)

  • Nächste Fragen:
    Wie kann der Betreuer einen Pflichtteil geltend machen , wenn die Ausschlagung noch nicht genehmigt ist ?

    Handelt es sich beim Vergleich um einen, der vom Prozessgericht vorgeschlafen wurde ?
    Dann wäre dieser nicht genehmigungspflichtig.
    Irgendwie raff ich den Sachverhalt nicht.

  • Das LG hat einen Termin vor dem Güterichter vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wurde von den Parteien angenommen. In dieser Güteverhandlung wurde dann der Vergleich geschlossen. Das Verfahren war damit für das LG erledigt. Inhaltlich lag hier kein Vergleichsvorschlag vor.

    Der Pflichtteil wurde durch die RA'in nachdem das Nachlassverzeichnis dann vorlag, beziffert. Allerdings unter Annahme eigener abweichender Werte, weil sie einige der Positionen des TV bestritten hat.


    Der Vergleich vor dem Güterichter ging dann über "alle Ansprüche auf das Ableben der Mutter".

  • Wir fragen und hier nur wie man sich über einen Pflichteilsanspruch vergleichen kann, den man gar nicht hat, weil man noch Erbe ist.

    Und ob, falls das wirklich geht, was anzunehmen ist, weil das LG hat's ja gesagt, die Voraussetzungen des § 1822 Nr. 12 BGB vorliegen.


    Ich hatte auch schon mal was in der Art, da war das aber so, dass der Betreuer die Genehmigung der Ausschlagung beantragt hat und eben als Begründung die Vergleichsberechnung Erbschaft-Pflichtteil eingereicht hat, da wurde schon ein Verfahrenspfleger bestellt und dann wurde das genehmigt und dann erst hat der Betreuer den Pflichtteil verlangt und dann kam es erst zum Streit.

  • Ja, das ist natürlich erst mal eine sehr gute Frage...

    Unabhängig davon, ob es geht oder nicht, versuche ich genau diese Vergleichsberechnung zu bekommen. Diese ist in diesem Fall aufgrund der Ausgleichungs- und Anrechnungspflichten überaus kompliziert.
    Was ich habe, ist die Verfahrensakte mit den widerstreitenden Schriftsätzen und den Vergleich ohne jegliche Begründung.

    Weil m.E. meine Sachkunde hier nicht ausreicht, möchte ich im Rahmen meiner Amtsermittlungspflicht einen Sachverständigen, zB Fachanwalt für ErbR bestellen, der die notwendigen Berechnungen durchführt und evtl. noch nötige Gutachten zur Bewertung im Zeitpunkt der Schenkungen einholt.

  • Zur Gemengelage Genehmigung Ausschlagung bei gleichzeitiger Genehmigung eines Vergleichs über den Pflichtteil ( über was eigentlich sonst ?:confused:) habe ich högschdes Unverständnis.
    Vorgreiflich scheint mir jedoch die Genehmigung der Erbausschlagung zu sein , sonst ergibt das Ganze noch weniger Sinn.
    Und da weiß ich nicht , was an der Nachlassberechnung so kompliziert sein soll.
    Normalerweise geht's so, dass von den Aktiva die Verbindlichkeiten abgezogen werden.
    Wenn da gem. #1 ein weiteres Kind enterbt wurde, kommt noch dessen Pflichtteil als Abzugsposten dazu .
    Beim Betreuten sinds dann zusätzlich noch dessen Vermächtnisse, mit denen er beschwert ist.


    Mit was hat denn der Betreuer die Ausschlagung begründet ?

  • Sachverständiger bei rechtlichen Schwierigkeiten des Gerichts ?:confused:
    Das mit dem Verfahrenspfleger lass mal ganz schnell fallen.
    Dieser hat nicht die Aufgabe , die Kohlen aus dem Feuer für das Gericht herauszuholen.


    Ich kann die TS schon verstehen.

    Da führen zwei Parteien, jeweils vertreten durch Volljuristen - die mutmaßlich jeden Tag Zivilverfahren bearbeiten -, einen Rechtsstreit und schließen einen Vergleich.

    Und ich als Rechtspfleger ohne Jurastudium soll diesen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüfen bzw. feststellen, ob es aufgrund irgendwelcher zivilrechtlicher Feinheiten nicht vielleicht besser ist, die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu verweigern, damit das Verfahren weitergeht. Und wenn der Betreute dann bei der Entscheidung durch Urteil unterliegt? :gruebel: Von jeher kann ich deshalb den Genehmigungstatbestand für den Abschlusses eines Vergleichs nicht nachvollziehen, wenn der Betreute anwaltlich vertreten ist.


    Wie allerdings Steinkauz schrieb, dürfte die Bestellung eines Gutachters nicht möglich sein, da dieser zu rechtlichen Fragen referieren würde, die dem Gericht vorbehalten sind.

    Anders sehe ich es jedoch mit dem Verfahrenspfleger. Dieser soll die Rechte des nicht anhörbaren Betreuten im Verfahren wahrnehmen. M. E. kann er jedoch nur eine sachgerechte Stellungnahme abgeben, wenn er auch die materiell-rechtliche Problematik prüft, d. h. ob der Vergleich dem Betreuten zugute kommt. Woran - außer einem irgendwie fiktiven Betreutenwillen - soll er sonst seine Entscheidung ausrichten?

    Daher gehe ich davon aus, dass man als Verfahrenspfleger durchaus einen RA bestellen könnte, der die Rechtslage dann auch materiell-rechtlich prüft.


  • Daher gehe ich davon aus, dass man als Verfahrenspfleger durchaus einen RA bestellen könnte, der die Rechtslage dann auch materiell-rechtlich prüft.


    Dem dürfte die maßgebliche BGH-Entscheidung NJW 2009,2814 entgegenstehen.
    Eine Pflicht zur Aufklärung von Umständen für die Würdigung des Betreuerhandelns , insbes. für die Wirtschaftlichkeit des Rechtsgeschäfts trifft den VP nicht.
    Vorrangig hat er die Aufgabe , den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erforschen und in das Verfahren einzubringen.

  • Danke Frog, für dein Verständnis!!

    Ich würde mich auf § 26 FamFG stützen und sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen, wenn die eigene Sachkunde nicht ausreicht, die Tragweite des Rechtsgeschäfts zu überblicken.
    S.a. BGH NJW 1986, 2829.

    @Steinkauz
    Die Ausschlagung selbst enthält keine Begründung. Der Betreuer ging wohl aufgrund Beratung durch wen auch immer davon aus, dass der Erbteil kleiner sei als der Pflichtteil.

  • :confused: also wirklich?
    Die Entscheidung sagt ja bloß, selbst wenn der Richter nicht ordentlich ermittelt, muss der Geschädigte erstmal beweisen, dass das auch ursächlich für den Schaden war.

    Also um die Berechnung wirst nicht herumkommen, Grundbesitzbewertung ist ja für Rpfl. Routine.

    Und die §§ 2303 ff und §§ 2325 ff BGB sind jetzt in der Gänze auch nicht soo arg komplex, die Belege müssen ohnehin die Beteiligten beibringen.

    Und wenn hier ohnehin schon RAe beteiligt sind (LG!) dann hat sich das mit dem Verfahrenspfleger ja auch erledigt;)
    (Oder ist der Betreuer RA und tritt vor dem LG auf?)


    Die Tragweite des Rechtsgeschäfts zu überblicken nicht in der Lage:confused: - der Rpfl.! Na echt:(

    Die Ausschlagung eines werthaltigen Nachlasses wird NICHT genehmigt, in dem Fall, dass Auschlagung und Pflichteilverlagen für den Betreuten günstiger sind ausnahmsweise aber doch. Was sagt der Betreute dazu? Was sagt der Betreuer dazu? Was sagt der Anwalt/Verfahrenspfleger dazu? Wie beurteile ich die Sache? -->Beschluss! (muss man eben dann ausnahmsweise mal begründen) -Wem's nicht passt der hat Rechtsmittel!

  • Für die Tatsachenermittlung, z.B. Wertberechnung von Grundstücken (oder wie im BGH-fall, Wirtschaftlichkeits-und Ertragsfeststellung) kannst und solltest du ggf. einen SV bestellen. Prob. ist aber die Ermittlung des deutschen Rechts, d.h. Anwendung, da dürfte in den dem Rpfl. übertragenen Angelegenheiten, genauso iura novit curia gelten. Da fällt z.B. drunter, Pflichtteilsberechnung, Ausstattung ja/nein, das sind alles Rechtsfragen, die das Gericht, das ist hier der Rpfl., weil er gesetzl. zuständig ist, selbst zu kennen hat.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • :confused: also wirklich?
    Die Entscheidung sagt ja bloß, selbst wenn der Richter nicht ordentlich ermittelt, muss der Geschädigte erstmal beweisen, dass das auch ursächlich für den Schaden war.

    Also um die Berechnung wirst nicht herumkommen, Grundbesitzbewertung ist ja für Rpfl. Routine.

    Und die §§ 2303 ff und §§ 2325 ff BGB sind jetzt in der Gänze auch nicht soo arg komplex, die Belege müssen ohnehin die Beteiligten beibringen.

    Und wenn hier ohnehin schon RAe beteiligt sind (LG!) dann hat sich das mit dem Verfahrenspfleger ja auch erledigt;)


    Das ist unzutreffend.

    Ein Ausschluss der Bestellung eines Verfahrenspflegers bestünde nur, wenn der Betreute für das Genehmigungsverfahren einen RA mit seiner Vertretung beauftragt hätte. Die anwaltliche Vertretung im Zivilverfahren hindert die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht.

  • Ja da kann man jetzt natürlich rummachen, bis richtig komplex wird, aber von mir kriegt der den Beschluss und die Anhörungsanschreiben und wenn das EB zurückkommt iss gut! Man kann's auch übertreiben.

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