Nachtragsliquidation möglich?

  • Hallo zusammen,

    im GB ist eine bpD (Tankstellenrecht) zugunsten A-Union GmbH eingetragen.
    Der Eigentümer beantragt das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung dieses
    Rechts und begründet es damit, dass die Dienstbarkeit nicht mehr ausgeübt wird (sämtliche
    Einrichtungen sind abgebaut etc.) und auch nicht mehr ausgeübt werden kann,
    weil die Berechtigte nicht mehr existiert und somit eine Löschungsbewilligung durch
    die Berechtigte nicht zu erlangen ist. Diese Gesellschaft ist am 17.12.1991 aufgrund
    des § 2 des Löschungsgesetzes vom 09.10.1934 wegen Vermögenslosigkeit von
    Amts wegen im HR gelöscht worden.

    Ist dies evtl. ein Fall für die Bestellung eines Nachtragsliquidators?:gruebel:

    Vielen lieben Dank für eure Hilfe!!!!

  • Das ist die normale Vorgehensweise. Bestellung Nachtragsliquidator mit dem Aufgabenkreis Erteilung einer Löschungsbewilligung. Kosten für die Nachtragsliquidation gehen zu lasten des Grundstückseigentümers. Hier gibt es Anwälte, die solche Aufträge gerne übernehmen, wenn die früheren Liquidatoren nicht mehr greifbar sind. Das funktioniert wunderbar.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Schließe mich Katzenfisch an.

    Einschränkung: Bei uns gibt es keinen "Pool" an möglichen Interessenten für das Amt des Nachtragsliquidators. Daher müssen die Antragsteller bei uns bereits im Antrag einen möglichen Nachtragsliquidator vorschlagen und können zur Beschleunigung des ganzen auch gleich eine schriftliche Erklärung des zukünftigen Liquidators einreichen, dass er das Amt übernehmen würde.

  • Schließe mich Katzenfisch an. Einschränkung: Bei uns gibt es keinen "Pool" an möglichen Interessenten für das Amt des Nachtragsliquidators. Daher müssen die Antragsteller bei uns bereits im Antrag einen möglichen Nachtragsliquidator vorschlagen und können zur Beschleunigung des ganzen auch gleich eine schriftliche Erklärung des zukünftigen Liquidators einreichen, dass er das Amt übernehmen würde.

    Und natürlich die Eignungsversicherung des Nachtragsliquidators in öffentlich beglaubigter Form. Die kann auch schon mit eingereicht werden, dann gehts am schnellsten.

  • Zitat

    Und natürlich die Eignungsversicherung des Nachtragsliquidators in öffentlich beglaubigter Form. Die kann auch schon mit eingereicht werden, dann gehts am schnellsten.

    Wo steht, dass die Versicherung in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist?:gruebel:

  • Es liegt aber keine Anmeldung vor. Wenn ein Nachtragsliquidator augrund eines formlosen Antrags bestellt wird, muss sich das Gericht versichern, dass keine Person bestellt wird, die nicht geeignet ist. Wie das Gericht das macht, steht meines Erachtens nicht ausdrücklich im Gesetz. Warum sollte man dann nicht auch eine unbeglaubigte Versicherung zulassen. Ich fand die Frage von sledge berechtigt.

  • Na im Gesetz :eek:

    § 8 Abs. 3 GmbHG "In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, dass...."
    § 39 Abs. 3 GmbHG "Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, dass..."
    § 67 Abs. 3 GmbHG "In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, dass..."
    Und dann § 12 HGB, wo geregelt ist, dass Anmeldungen in öffentlich beglaubigter Form erfolgen müssen.

    Volle Zustimmung! So und nicht anders wird es hier auch gehandelt, die Versicherung muss in öff. begl. Form eingereicht werden.

  • Es liegt aber keine Anmeldung vor. Wenn ein Nachtragsliquidator augrund eines formlosen Antrags bestellt wird, muss sich das Gericht versichern, dass keine Person bestellt wird, die nicht geeignet ist. Wie das Gericht das macht, steht meines Erachtens nicht ausdrücklich im Gesetz. Warum sollte man dann nicht auch eine unbeglaubigte Versicherung zulassen. Ich fand die Frage von sledge berechtigt.

    Nur weil keine Anmeldung vorliegt, heißt das nicht, dass die Versicherung formlos erfolgen kann.
    Ich finde das Gesetz hier eindeutig. Auch wenn ein Geschäftsführer seinen eigenen Eintritt nicht selbst anmeldet, verlangt hier jeder aufgrund der Vorschriften eine öffentlich beglaubigte Versicherung.
    Und auch beim Nachtragsliquidator werden hier keine Ausnahmen gemacht.
    Und da die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung in der Regel vor einem Notar erfolgt, kann auch gleich die Beglaubigung vorgenommen werden.

  • Es steht aber auch nirgends, dass die Versicherung formgerecht erfolgen muss. :) Die entsprechenden Vorschriften beziehen sich auf die Anmeldung.
    Der HRP sagt unter RNr. 1141, dass eine Versicherung nicht einmal Eintragungserfordernis ist. Üblich ist es sich zur Eignungsüberprüfung eine vorlegen zu lassen. Wenn die Versicherung kein Eintragungserfordernis ist, kann man sich meines Erachtens schon Gedanken machen, ob man dann, wenn man eine will, bei der Form Abstriche macht.
    (Man könnte die Person, meines Erachtens auch bitten, zum Gericht zu kommen und die Versicherung dort persönlich abzugeben.)
    Wenn ich die Belehrung selbst vornehme und eine schriftliche Versicherung ausreichen lasse, komme ich relativ unkomliziert zur Bestellung.

    Entscheide jeder selbst, wie er will.

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