Poststreik - rechtliche Auswirkungen

  • Erinnere mich nicht dadran. Wenn die uns morgen die Post von 4 Wochen alles auf einmal anliefern... :eek:

    Ich suche immer noch nach Antworten auf die Frage: Was passiert eigentlich mit Bescheiden von Behörden, deren Zugang nach drei Tagen (eigentlich) als bewirkt gilt. Was ist, wenn da einer länger als einen Monat unterwegs war und die Widerspruchsfrist längst abgelaufen ist?

    Rechtsprechung hab ich bislang nicht gefunden. Aber JobCenter & Co. werden sich doch drauf berufen. Und dann? :gruebel:

    edit by Kai: Beiträge #1-3 aus dem entsprechenden Smalltalk-Thema hierher verschoben

  • Im Bereich der Abgabenordnung kann die gesetzliche Vermutung, dass der Zugang am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt (§ 122 II AO), erschüttert werden. Begründete Zweifel an dem gesetzlich vermuteten Zugangszeitpunkt können z.B. dann vorliegen, wenn ein Poststreik den behaupteten verspäteten Zugang als schlüssig erscheinen lässt. Es ist dann ggf. Sache des Finanzamtes, das Gegenteil nachzuweisen. Siehe Koenig/Fritsch AO § 122 Rn. 72.

  • Im Bereich der Abgabenordnung kann die gesetzliche Vermutung, dass der Zugang am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt (§ 122 II AO), erschüttert werden. Begründete Zweifel an dem gesetzlich vermuteten Zugangszeitpunkt können z.B. dann vorliegen, wenn ein Poststreik den behaupteten verspäteten Zugang als schlüssig erscheinen lässt. Es ist dann ggf. Sache des Finanzamtes, das Gegenteil nachzuweisen. Siehe Koenig/Fritsch AO § 122 Rn. 72.

    Danke, ein Anfang. :D :daumenrau

  • Hab noch das hier gefunden:

    http://www.anwalt.de/rechtstipps/po…men_069941.html

    Zitat

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragenEine wichtige Rolle nehmen Fristen auch beim Schriftverkehr mit Behörden und Gerichten ein. Entsprechende Schreiben tragen eine Rechtsmittelbelehrung. Diese muss die drei folgenden Informationen enthalten: Bei welcher Stelle ist der Rechtsbehelf in welcher Form und innerhalb welcher Frist einzulegen. Auf diesen notwendigen Inhalt sollte man achten, da die Belehrung sonst unwirksam sein kann. Die Frist verlängert sich dann statt wie häufig von einem Monat seit Zustellung auf ein Jahr seit Zustellung.
    War die Belehrung wirksam, gibt es dennoch eine Möglichkeit das Verfahren zu retten. Wer unverschuldet eine Frist versäumt, kann die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Ein Poststreik gilt regelmäßig als unverschuldetes Ereignis (BVerfG, 01.12.1982, Az.: 1 BvR 607/82). Probleme können sich jedoch ergeben, wenn jemand in Kenntnis eines andauernden Streiks den Postweg wählt. Denn dann darf ein Absender nicht mehr darauf vertrauen, dass sein Schreiben noch rechtzeitig ankommt. Über die Frage eines möglichen Verschuldens wird jedoch im Einzelfall entschieden. Der Wiedereinsetzungsantrag sollte dennoch und vor allem unverzüglich erfolgen, da auch für ihn Fristen gelten.

  • Eine Entscheidung von 1982 wegen Poststreiks? :gruebel: Waren das damals nicht alles Beamte, die eigentlich gar nicht streiken durften?


    Der Link von Jamie ist auch interessant, lässt aber z. B. die Frage offen, was eigentlich mit Rechnungen ist, wenn ich diese wegen des Streiks erst nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist erhalte. Darf der Gläubiger in diesen Fällen eine Mahngebühr berechnen? :gruebel:

  • Eine Entscheidung von 1982 wegen Poststreiks?

    Berechtigte Frage :D Ich hab noch keinen Volltext gefunden (hab auch keinen beck-Online-Zugang), es geht da wohl um Postlaufzeiten, die nicht zwingend was mit Streik zu tun haben müssen.

    Hatte im Radio schon jemanden gehört, der hatte die Mahnung zum Bußgeldbescheid schon, den Bescheid selbst aber noch nicht... das werden noch spaßige Sachen. :cool:


  • Der Link von Jamie ist auch interessant, lässt aber z. B. die Frage offen, was eigentlich mit Rechnungen ist, wenn ich diese wegen des Streiks erst nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist erhalte. Darf der Gläubiger in diesen Fällen eine Mahngebühr berechnen? :gruebel:

    Das führt doch eigentlich noch weiter:
    Führt ein Anhörungsbogen, dessen Zahlungsfrist abgelaufen ist, jetzt automatisch zu einem Bußgeldbescheid?

    Und das führt zur nächsten Frage:
    Was ist, wenn der Bußgeldbescheid durch den Poststreik später als die berüchtigten drei Monate nach der "Tat" eintrudelt?

    Ich denke, gerade im Hinblick auf die letztere Frage wird es jetzt Einsprüche bei den Bußgeldstellen hageln, die sich darauf berufen.
    Oder darauf, dass der Bescheid nicht angekommen ist. Wer sagt denn, dass tatsächlich alle Briefe während des Streikes ordnungsgemäß aufbewahrt worden sind?

  • ZPO § 233 Satz 1

    Ein Prozessbevollmächtigter kann bei einem auf bestimmte Gebiete des Dienstleistungsbereichs der Deutschen Post AG beschränkten Poststreik auf die Einhaltung der für den Normalfall geltenden Postlaufzeiten vertrauen, wenn er von der Deutschen Post AG die Auskunft erhält, dass für den geplanten Sendungsverlauf einer Postsendung streikbedingte Beeinträchtigungen nicht bekannt sind und die Postbeförderung von dem Versand zum Empfangsort normal läuft.

    BGH, Beschluss vom 18. 2. 2016 – V ZB 126/15; LG Frankfurt a. M. (http://lexetius.com/2016,914)

    NJW 2016, 2750


    ZPO § 85 Abs. 1, § 233 Satz 1

    Hat ein Prozessbevollmächtigter Kenntnis von dem Beginn eines bundesweiten Poststreiks, ist er gehalten, sich vor Absenden eines fristwahrenden Schriftsatzes über die Auswirkungen des Poststreiks am Versand- und Empfangsort zu informieren. Dazu gehört es, die Berichterstattung über den Streik in Zeitung, Fernsehen, Rundfunk oder den Internetportalen der Nachrichtenanbieter zu verfolgen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 – V ZB 126/15, NJW 2016, 2750).

    BGH, Beschluss vom 12. 5. 2016 – V ZB 135/15; OLG Düsseldorf (http://lexetius.com/2016,3182)

    NJW 2016, 3789 mit Anm. Möller

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